TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/6 W164 2214958-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.11.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §15 Abs3
ZustG §17 Abs3
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2214958-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 15.05.2019, GZ. 2018-0566-9-003274, mit dem der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorlageantrag vom 09.02.2019 nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 16.10.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 15.05.2019, GZ. 2018-0566-9-003274, mit dem der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorlageantrag vom 09.02.2019 nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 16.10.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice AMS 960- Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 22.10.2018, wurde ausgesprochen, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe gem. §§ 10 iVm 38 AlVG für den Zeitraum vom 06.11.2018 bis 17.12.2018 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe eine zugewiesenen zumutbare Beschäftigung vereitelt (Arbeitsantritt 6.11.2018), da sie zur Vorauswahl (11.10.2018) nicht erschienen sei.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice AMS 960- Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 22.10.2018, wurde ausgesprochen, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG für den Zeitraum vom 06.11.2018 bis 17.12.2018 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe eine zugewiesenen zumutbare Beschäftigung vereitelt (Arbeitsantritt 6.11.2018), da sie zur Vorauswahl (11.10.2018) nicht erschienen sei.

Die BF erhob fristgerecht Beschwerde, legte dieser ein "Certificate of Participation" für "Training of MES Deployment" vom 13.10.2018 des Kreuzfahrtunternehmens XXXX bei und verwies darauf, dass das darin ausgewiesene Safety-Training benötigt werde, um ehestmöglich eine feste Saisonstelle im genannten Unternehmen antreten zu können.Die BF erhob fristgerecht Beschwerde, legte dieser ein "Certificate of Participation" für "Training of MES Deployment" vom 13.10.2018 des Kreuzfahrtunternehmens römisch 40 bei und verwies darauf, dass das darin ausgewiesene Safety-Training benötigt werde, um ehestmöglich eine feste Saisonstelle im genannten Unternehmen antreten zu können.

Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens wurde die BF seitens des AMS aufgefordert, näher darzulegen und nachzuweisen, in welchem Zeitraum dieser Kurs stattgefunden habe. Die BF leistete dieser Ladung keine Folge. Am 14.12.2018 teilte sie dem AMS mit, dass sie ab 16.12.2018 eine neue Beschäftigung habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2019, GZ 2018-0566-9-003274, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe Berufserfahrung als Chef de Rang. Ihr letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis habe am 10.11.2016 geendet. Danach habe die BF Arbeitslosengeld bezogen und stehe seit 18.05.2017 im Notstandshilfebezug. Unbestritten sei die BF nicht zur Vorauswahl für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot erschienen. Sie habe damit den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. Ein Nachsichtsgrund sei nicht gegeben.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 24.1.2019 nachweislich zugestellt.

Mit 09.02.2019 erhob die BF über ihr e-ams-Konto einen Vorlageantrag. In der Folge legte die BF eine Bestätigung des XXXX Kreuzfahrtunternehmens über ein "Basic-Training for Services Personell" von 08.10.2018 bis 13.10.2018 vor und führte ergänzend aus, dass sie mit den Vorbereitungen für die Teilnahme am genannten Training und für den darauffolgenden Dienstvertrag so beschäftigt gewesen sei, ihr Fernbleiben von hier gegenständlichen Vorauswahl zu melden.Mit 09.02.2019 erhob die BF über ihr e-ams-Konto einen Vorlageantrag. In der Folge legte die BF eine Bestätigung des römisch 40 Kreuzfahrtunternehmens über ein "Basic-Training for Services Personell" von 08.10.2018 bis 13.10.2018 vor und führte ergänzend aus, dass sie mit den Vorbereitungen für die Teilnahme am genannten Training und für den darauffolgenden Dienstvertrag so beschäftigt gewesen sei, ihr Fernbleiben von hier gegenständlichen Vorauswahl zu melden.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 15.05.2019, GZ. 2018-0566-9-003274, wies das AMS den Vorlageantrag vom 09.02.2019 gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurück.Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 15.05.2019, GZ. 2018-0566-9-003274, wies das AMS den Vorlageantrag vom 09.02.2019 gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurück.

Begründend wurde ausgeführt, die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages habe mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an die BF, somit am 24.01.2019, begonnen und nach zwei Wochen, somit am 07.02.2019 geendet. Die BF habe ihren Vorlageantrag am 09.02.2019, somit verspätet beim AMS eingebracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde der BF, mit der sie Nachsicht beantragt, da sie innerhalb der Sperrfrist ein neues Dienstverhältnis angetreten habe.

Das BVwG hat der BF im Zuge eines schriftlichen Parteiengehörs mitgeteilt, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die im angefochtenen Bescheid festgestellte Verspätung des Vorlageantrages sei und dass ihre Einwendungen nur insoweit rechtlich bedeutsam sein können, als sie von der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.

Der BF wurde Gelegenheit gegeben, genau anzugeben, wann sie im Jänner und Februar 2019 jeweils ihre Wohnung verlassen habe, um den (außerhalb ihres Wohnortes zu leistenden) Dienst anzutreten und wann sie wieder heimgekommen sei, sowie den Nachweis etwa durch Bestätigungen des Dienstgebers und durch die Vorlage von Flug- und Zugtickets zu erbringen.

In Beantwortung dieses Parteiengehörs teilte die BF mit Schreiben vom 09.08.2019 mit, sie habe sich von 21.01. bis 28.01.2019 in Graz aufgehalten und dort einen Medical-Check für ihren damals bevorstehenden Dienst auf dem Schiff XXXX absolviert. Die BF legte dazu ein ärztliches Attest vom 25.01.2019 vor. Die BF gab ferner an und wies nach, dass sie am 29.1.2019 von Wien Schwechat nach Teneriffa geflogen war und dort am 30.01.2019 ihren Dienst angetreten hatte, der bis 04.03.2019 andauerte. Sie legte das Flugticket bei. Dieses wies einen Abflug vom 29.01.2019, 15:00 Uhr aus.In Beantwortung dieses Parteiengehörs teilte die BF mit Schreiben vom 09.08.2019 mit, sie habe sich von 21.01. bis 28.01.2019 in Graz aufgehalten und dort einen Medical-Check für ihren damals bevorstehenden Dienst auf dem Schiff römisch 40 absolviert. Die BF legte dazu ein ärztliches Attest vom 25.01.2019 vor. Die BF gab ferner an und wies nach, dass sie am 29.1.2019 von Wien Schwechat nach Teneriffa geflogen war und dort am 30.01.2019 ihren Dienst angetreten hatte, der bis 04.03.2019 andauerte. Sie legte das Flugticket bei. Dieses wies einen Abflug vom 29.01.2019, 15:00 Uhr aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Gegenstand des angefochtenen Bescheides war ausschließlich die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung. Im vorliegenden Fall war daher nur die Frage der Verspätung des Vorlageantrages zu prüfen. Diese Frage muss nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes beurteilt werden.Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Gegenstand des angefochtenen Bescheides war ausschließlich die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung. Im vorliegenden Fall war daher nur die Frage der Verspätung des Vorlageantrages zu prüfen. Diese Frage muss nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes beurteilt werden.

Der angefochtene Bescheid wurde der BF durch Hinterlegung zugestellt.

Gem. § 17 Abs 3 ZustG gilt für den Fall der Zustellung durch Hinterlegung folgendes:Gem. Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt für den Fall der Zustellung durch Hinterlegung folgendes:

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Abs 3).Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Absatz 3,).

Die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH Ra 2016/10/0138 vom 21.12.2016).Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH Ra 2016/10/0138 vom 21.12.2016).

"Rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (Hinweis E 9.7.1992, 91/16/0091 und 9.11.2004, 2004/05/0078). Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach dem Beginn der Abholfrist (Hinweis B vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (Hinweis E vom 27. September 1999, 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) angenommen (VwGH Ra 2017/11/0211 vom 17.8.2017)"Rechtzeitig" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (Hinweis E 9.7.1992, 91/16/0091 und 9.11.2004, 2004/05/0078). Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach dem Beginn der Abholfrist (Hinweis B vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (Hinweis E vom 27. September 1999, 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) angenommen (VwGH Ra 2017/11/0211 vom 17.8.2017)

Beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hiebei nach stRsp des VwGH nicht an (Hinweis E 25.6.1986, 85/11/0245, B 21.2.1990, 89/02/0209).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.1.2019 wurde der BF am 24.1.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die BF war zu diesem Zeitpunkt gemäß ihren Angaben ortsabwesend. Sie ist am 28.1.2019 an die Abgabestelle (ihre Wiener Wohnung) zurückgekehrt und hat diese am 29.1.2019 (einem Werktag) mittags wieder verlassen. Die BF hätte daher am 29.1.2019 in der Früh oder am Vormittag das hinterlegte Dokument beheben können. Die Zustellung wurde somit innerhalb der bis 07.02.2019 dauernden Abgabefrist wirksam (29.1.2019). Angesichts des Umstandes, dass ein Vorlageantrag - anders als eine Beschwerde - im Einparteienverfahren wie hier keiner ausführlichen Begründung bedarf (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, 2. Auflage, Manz, Anm. 8 zu § 15 VwGVG), ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Rechtsmittelfrist durch die Zustellung nicht in unzulässiger Weise verkürzt wurde.Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.1.2019 wurde der BF am 24.1.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die BF war zu diesem Zeitpunkt gemäß ihren Angaben ortsabwesend. Sie ist am 28.1.2019 an die Abgabestelle (ihre Wiener Wohnung) zurückgekehrt und hat diese am 29.1.2019 (einem Werktag) mittags wieder verlassen. Die BF hätte daher am 29.1.2019 in der Früh oder am Vormittag das hinterlegte Dokument beheben können. Die Zustellung wurde somit innerhalb der bis 07.02.2019 dauernden Abgabefrist wirksam (29.1.2019). Angesichts des Umstandes, dass ein Vorlageantrag - anders als eine Beschwerde - im Einparteienverfahren wie hier keiner ausführlichen Begründung bedarf vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, 2. Auflage, Manz, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG), ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Rechtsmittelfrist durch die Zustellung nicht in unzulässiger Weise verkürzt wurde.

Der Umstand, dass sich die BF am Tag nach ihrer Rückkehr an die Abgabestelle sogleich wieder auf Dienstreisen begab, ist für die Frage der Rechtzeitigkeit ihres Vorlageantrages nicht von Bedeutung. Die BF hätte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht auch durch eine bevollmächtigte Vertretung veranlassen können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2214958.2.00

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten