RS Vfgh 2008/2/28 G260/07

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GewO 1994 §104, §339

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Regelung überdas Erfordernis einer Gewerbeberechtigung für das Drogistengewerbefür den Kleinhandel mit Präparaten zur diagnostischen Verwendunginfolge Zumutbarkeit der Beantragung einer Bewilligung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Gesellschaft, die einen Großhandel mit Schwangerschaftstests betreibt, auf Aufhebung der Wortfolge "mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind," in §104 Abs1 GewO 1994.

Der antragstellenden Gesellschaft steht es gemäß §339 ff GewO 1994 frei, eine Bewilligung zu beantragen und im Fall der Antragsabweisung nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Keine Unzumutbarkeit dieses Weges angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin Beklagte in einem gleichzeitig anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren ist, in dem von ihr die Unterlassung der Ausübung des Kleinhandels begehrt wird.

Entscheidungstexte

  • G 260/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2008 G 260/07

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G260.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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