RS Vwgh 2004/5/17 2003/17/0133

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §128 Abs2;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;

Rechtssatz

Gemäß § 67 Abs. 3 lit. a Wr LAO hat unter den dort genannten Voraussetzungen jeder Bescheid unter anderem eine Begründung zu enthalten. Gemäß § 128 Abs. 2 Wr LAO hat die Abgabenbehörde - von den Fällen des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle abgesehen - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Aus der Begründung eines Bescheides muss daher unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlasst hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (Hinweis E 20. Oktober 1989, 86/17/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170133.X01

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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