TE Bvwg Beschluss 2021/1/5 W195 2237069-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.01.2021
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Entscheidungsdatum

05.01.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32 Abs1
GebAG §33 Abs1
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 202/2021
  2. GebAG § 33 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 33 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 33 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  6. GebAG § 33 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Spruch


W195 2237069-1/3E
, W195 2237069-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 24.06.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , dem die Teilnahme an der Verhandlung vom 10.06.2020 im Verfahren zur XXXX zu Grunde liegt, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 24.06.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 , dem die Teilnahme an der Verhandlung vom 10.06.2020 im Verfahren zur römisch 40 zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit

€ 240,50 (exkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 04.03.2020, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.06.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte. 1. Mit Schriftsatz vom 04.03.2020, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.06.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte.

2. Am 24.06.2020 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 10.06.2020, XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein: 2. Am 24.06.2020 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 10.06.2020, römisch 40 , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:

 

EURO

Entschädigung Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20

56,40

Reisekosten gemäß §§ 27,2 28 GebAGReisekosten gemäß Paragraphen 27,,2 28 GebAG

 

44 km à € 0,42

18,48

Aufenthaltskosten gemäß § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAGAufenthaltskosten gemäß Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG

 

Die Reise wurde um … angetreten und um … Uhr beendet.

8,50

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 9 halbe Stunde(n) à € 12,40

111,60

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG

12,00

0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UstG

 

Gesamtsumme

251,48

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

251,50

3. In Bezug auf den vom Antragsteller geltend gemachten Entfernungszuschlag iSd § 33 Abs. 1 GebAG hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit Schreiben vom 27.11.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass ein solcher erst zuzuerkennen ist, wenn der maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des Dolmetschers, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist. Maßgeblich für die Zuerkennung des Entfernungszuschlages sind daher die Reisekosten (Kilometeranzahl) der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort und nicht die Gesamtkilometeranzahl. 3. In Bezug auf den vom Antragsteller geltend gemachten Entfernungszuschlag iSd Paragraph 33, Absatz eins, GebAG hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit Schreiben vom 27.11.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass ein solcher erst zuzuerkennen ist, wenn der maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des Dolmetschers, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist. Maßgeblich für die Zuerkennung des Entfernungszuschlages sind daher die Reisekosten (Kilometeranzahl) der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort und nicht die Gesamtkilometeranzahl.

4. Das Schreiben vom 27.11.2020 wurde mangels Anwesenheit des Antragstellers an der Abgabestelle gemäß § 17 ZustG bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 02.12.2020 hinterlegt. 4. Das Schreiben vom 27.11.2020 wurde mangels Anwesenheit des Antragstellers an der Abgabestelle gemäß Paragraph 17, ZustG bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 02.12.2020 hinterlegt.

5. In weiterer Folge wurde das Schriftstück nicht behoben und es langte auch keine Stellungnahme des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.03.2020, GZ. XXXX , zu der für den 10.06.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. An Reisekosten iSd § 27, 28 GebAG hat der Antragsteller € 18,48 für 44 km verzeichnet. Die von ihm in seiner Honorarnote angeführten Kilometer für die Wegstrecke vom Ladungs- zum Vernehmungsort und wieder retour decken sich mit den Erhebungen laut Routenplaner. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.03.2020, GZ. römisch 40 , zu der für den 10.06.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. An Reisekosten iSd Paragraph 27, 28, GebAG hat der Antragsteller € 18,48 für 44 km verzeichnet. Die von ihm in seiner Honorarnote angeführten Kilometer für die Wegstrecke vom Ladungs- zum Vernehmungsort und wieder retour decken sich mit den Erhebungen laut Routenplaner.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , beinhaltend insbesondere die Ladung des Dolmetschers zur Verhandlung vom 10.06.2020 und die Niederschrift derselben, die von dem Antragsteller im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 24.06.2020, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.11.2020 sowie dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 , beinhaltend insbesondere die Ladung des Dolmetschers zur Verhandlung vom 10.06.2020 und die Niederschrift derselben, die von dem Antragsteller im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 24.06.2020, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.11.2020 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zur beantragten Zeitversäumnis iSd § 33 GebAG (Entfernungszuschlag): Zur beantragten Zeitversäumnis iSd Paragraph 33, GebAG (Entfernungszuschlag):

Gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70.

Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20 (§ 33 Abs. 1 GebAG).Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20 (Paragraph 33, Absatz eins, GebAG).

Mit Schriftsatz vom 04.03.2020, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.06.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte. Mit Schriftsatz vom 04.03.2020, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.06.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte.

Dem SV (hier: Dolmetscher) gebührt ein Entfernungszuschlag gemäß § 33 Abs. 1 nur dann, wenn er behauptet und erforderlichenfalls bescheinigt, dass der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des SV, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist; sonst ist von den im § 32 Abs. 1 angeführten Sätzen auszugehen (LG Wels 21 R 185/04 m EFSlg 109.456; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 E 8 zu § 33). Maßgeblich für die Zuerkennung des Entfernungszuschlages sind dabei die Reisekosten (Kilometeranzahl) der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort. Dem SV (hier: Dolmetscher) gebührt ein Entfernungszuschlag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, nur dann, wenn er behauptet und erforderlichenfalls bescheinigt, dass der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des SV, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist; sonst ist von den im Paragraph 32, Absatz eins, angeführten Sätzen auszugehen (LG Wels 21 R 185/04 m EFSlg 109.456; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 E 8 zu Paragraph 33,). Maßgeblich für die Zuerkennung des Entfernungszuschlages sind dabei die Reisekosten (Kilometeranzahl) der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort.

Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse in XXXX , zum Verhandlungsort in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, (Bundesverwaltungsgericht–Hauptsitz Wien) XXXX km beträgt (siehe hiezu auch die Angaben des Antragstellers zu den Reisekosten in seiner Honorarnote), ein Entfernungszuschlag iSd § 33 Abs. 1 GebAG jedoch erst bei Vorliegen einer einfachen Strecke von über 30 km zuzuerkennen ist, kann lediglich der Ansatz gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 GebAG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen. Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse in römisch 40 , zum Verhandlungsort in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, (Bundesverwaltungsgericht–Hauptsitz Wien) römisch 40 km beträgt (siehe hiezu auch die Angaben des Antragstellers zu den Reisekosten in seiner Honorarnote), ein Entfernungszuschlag iSd Paragraph 33, Absatz eins, GebAG jedoch erst bei Vorliegen einer einfachen Strecke von über 30 km zuzuerkennen ist, kann lediglich der Ansatz gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen.

Die Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis beträgt sohin € 45,40 (2 Stunden à € 22,70 gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 GebAG). Die Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis beträgt sohin € 45,40 (2 Stunden à € 22,70 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG).

Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020) wurde dem Antragsteller mittels
RSb-Brief übermittelt und gemäß § 17 ZustG bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 02.12.2020 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde der Antragsteller schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt.
Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020) wurde dem Antragsteller mittels , RSb-Brief übermittelt und gemäß Paragraph 17, ZustG bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 02.12.2020 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde der Antragsteller schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Im vorliegenden Fall wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020) dem Antragsteller ordnungsgemäß am 02.12.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Antragsteller hat auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020 nicht reagiert bzw. eine korrigierte Honorarnote eingebracht.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

EURO

Entschädigung Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten gemäß §§ 27,2 28 GebAGReisekosten gemäß Paragraphen 27,,2 28 GebAG

 

44 km à € 0,42

18,48

Mittagessen gemäß § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAGMittagessen gemäß Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG

8,50

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 9 halbe Stunde(n) à € 12,40

111,60

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG

12,00

0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UstG

 

Gesamtsumme

240,48

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

240,50

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 240,50 (exkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.


,

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Mehrbegehren mündliche Verhandlung Reisekosten Teilstattgebung Zeitversäumnis Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237069.1.00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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