Entscheidungsdatum
07.01.2021Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W272 2154424-1/31E, W272 2154424-1/31E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Raimund HUDIK, Rechtsanwalt in 1230 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2020, Zl. W272 2154424-1/20E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Raimund HUDIK, Rechtsanwalt in 1230 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2020, Zl. W272 2154424-1/20E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl):
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23.09.2020, Zl. W272 2154424-1/20E, wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2017 erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Mit Schriftsatz vom 28.12.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ein. Gleichzeitig beantragte die revisionswerbende Partei seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründete dies zusammenfassend damit, dass dem Revisionswerber unverhältnismäßige Nachteile erwachsen würde, zumal er seit beinahe 4 Jahre in Österreich lebe, wohlverhalten, sozial integriert und sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei. Der BF sei in Österreich verheiratet und eine Abschiebung würde das Zerreisen seiner Familienbande zur Folge haben.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23.09.2020, Zl. W272 2154424-1/20E, wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2017 erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Mit Schriftsatz vom 28.12.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ein. Gleichzeitig beantragte die revisionswerbende Partei seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründete dies zusammenfassend damit, dass dem Revisionswerber unverhältnismäßige Nachteile erwachsen würde, zumal er seit beinahe 4 Jahre in Österreich lebe, wohlverhalten, sozial integriert und sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei. Der BF sei in Österreich verheiratet und eine Abschiebung würde das Zerreisen seiner Familienbande zur Folge haben.
2. Die belangte Behörde (BFA) hat zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist sowohl bei einer ordentlichen Revision auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (zuletzt VwGH 05.11.2019, Ra 2019/20/0470, Rz. 11, m.w.N.). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist sowohl bei einer ordentlichen Revision auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (zuletzt VwGH 05.11.2019, Ra 2019/20/0470, Rz. 11, m.w.N.).
Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (dazu etwa VwGH 18.01.2019, Ra 2018/14/0325). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal solche auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht wurden.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung außerordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W272.2154424.1.00Im RIS seit
19.03.2021Zuletzt aktualisiert am
19.03.2021