TE Bvwg Beschluss 2021/1/7 G309 2227965-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.01.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


G309 2227965-1/3E
, G309 2227965-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX in XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom 20.11.2019,
XXXX , betreffend Gerichtsgebühren, beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 vom 20.11.2019, , römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren, beschlossen:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 17.06.2019 wurde vom Klagevertreter der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Rechtsanwalt XXXX eine Besitzstörungsklage gegen XXXX , als beklagte Partei elektronisch eingebracht.1. Am 17.06.2019 wurde vom Klagevertreter der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Rechtsanwalt römisch 40 eine Besitzstörungsklage gegen römisch 40 , als beklagte Partei elektronisch eingebracht.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.07.2019, Zl. XXXX , schrieb das Landesgericht XXXX der Beschwerdeführerin geschuldete Gerichtsgebühren iHv 137,00 EUR zur Zahlung vor.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.07.2019, Zl. römisch 40 , schrieb das Landesgericht römisch 40 der Beschwerdeführerin geschuldete Gerichtsgebühren iHv 137,00 EUR zur Zahlung vor.

3. Gegen den Zahlungsauftrag vom 29.07.2019, Zl. XXXX , erhoben die Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt XXXX am 16.08.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung.3. Gegen den Zahlungsauftrag vom 29.07.2019, Zl. römisch 40 , erhoben die Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt römisch 40 am 16.08.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung.

4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 20.11.2019, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, aufgrund der Zivilrechtssache des Bezirksgerichts XXXX zu Zl. XXXX , die Pauschalgebühr laut TP 1 GGG in Höhe von 137,00 EUR, den Mehrbetrag nach § 31 GGG in Höhe von 22,00 EUR sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-, somit insgesamt 137,00 EUR binnen 14 Tagen zu entrichten.4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom 20.11.2019, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, aufgrund der Zivilrechtssache des Bezirksgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 , die Pauschalgebühr laut TP 1 GGG in Höhe von 137,00 EUR, den Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG in Höhe von 22,00 EUR sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-, somit insgesamt 137,00 EUR binnen 14 Tagen zu entrichten.

5. Gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 20.11.2019, Zl. XXXX , erhob die Beschwerdeführerin am 27.12.2019 fristgerecht Beschwerde. 5. Gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom 20.11.2019, Zl. römisch 40 , erhob die Beschwerdeführerin am 27.12.2019 fristgerecht Beschwerde.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Justizverwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.01.2020 von der belangten Behörde vorgelegt.

7. Mit Eingabe vom 18.11.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom LG XXXX schriftlich mitgeteilt, dass die Pauschalgebühr iHv EUR 137,00 am 12.11.2020 vom Klagevertreter der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt XXXX auf das Konto des Bezirksgerichts XXXX entrichtet wurde. Der Kontoauszug liegt dem Akt in Kopie bei.7. Mit Eingabe vom 18.11.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom LG römisch 40 schriftlich mitgeteilt, dass die Pauschalgebühr iHv EUR 137,00 am 12.11.2020 vom Klagevertreter der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt römisch 40 auf das Konto des Bezirksgerichts römisch 40 entrichtet wurde. Der Kontoauszug liegt dem Akt in Kopie bei.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten.

Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall der Beschwer in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall der Beschwer in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 20.11.2019, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, aufgrund der Zivilrechtssache des Bezirksgerichts XXXX zu Zl. XXXX , die Pauschalgebühr laut TP 1 GGG in Höhe von 137,00 EUR, den Mehrbetrag nach § 31 GGG in Höhe von 22,00 EUR sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-, somit insgesamt 137,00 EUR binnen 14 Tagen zu entrichten.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom 20.11.2019, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, aufgrund der Zivilrechtssache des Bezirksgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 , die Pauschalgebühr laut TP 1 GGG in Höhe von 137,00 EUR, den Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG in Höhe von 22,00 EUR sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-, somit insgesamt 137,00 EUR binnen 14 Tagen zu entrichten.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27.12.2019 fristgerecht Beschwerde.

Am 12.11.2020 wurde vom Klagevertreter der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt XXXX der offene Gesamtbetrag in Höhe von 137,00 EUR auf das Konto des Bezirksgerichts XXXX entrichtet.Am 12.11.2020 wurde vom Klagevertreter der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt römisch 40 der offene Gesamtbetrag in Höhe von 137,00 EUR auf das Konto des Bezirksgerichts römisch 40 entrichtet.

Zu den Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gehört nach der Rechtsprechung zum Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof auch das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers (vgl § 58 Abs 2 VwGG). Es besteht bei Revisionen nach Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl etwa VwGH vom 30. November 2015, Ra 2015/08/0111, mwN). Diese Überlegungen sind auf das Verfahren über die Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, Hengstschläger/Leeb, VwGVG §§ 28 31 ff).Zu den Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gehört nach der Rechtsprechung zum Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof auch das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers vergleiche Paragraph 58, Absatz 2, VwGG). Es besteht bei Revisionen nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zu einer Zurückweisung der Revision vergleiche etwa VwGH vom 30. November 2015, Ra 2015/08/0111, mwN). Diese Überlegungen sind auf das Verfahren über die Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, Hengstschläger/Leeb, VwGVG Paragraphen 28, 31 ff).

Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin war diese zwar zulässig, infolge Zahlung der gesamten Pauschalgebühr ist aber das Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin nachträglich weggefallen.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Gerichtsgebühren Prozessvoraussetzung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G309.2227965.1.00

Im RIS seit

22.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten