TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/11 W227 2210074-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2021
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Entscheidungsdatum

11.01.2021

Norm

UG §73
UG §79
VwGVG §29 Abs5
  1. UG § 73 heute
  2. UG § 73 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 73 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 73 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 73 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 73 gültig von 10.06.2006 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  7. UG § 73 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. UG § 79 heute
  2. UG § 79 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 79 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 79 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 79 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 79 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  7. UG § 79 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 79 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch


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W227 2210074-1/17E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 7. DEZEMBER 2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 5. Juli 2018, Zl. 12/32-17/18, nach einer mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 5. Juli 2018, Zl. 12/32-17/18, nach einer mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat: „Der Beschwerde wird stattgegeben.“

B)

Die Revision ist zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung gekürzte Ausfertigung Hilfsmittel Prüfung Rechtsanschauung des VwGH Rechtsfrage Revision zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W227.2210074.1.00

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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