TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/12 W136 2235408-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2021
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Entscheidungsdatum

12.01.2021

Norm

ADV §1
ADV §3 Abs1
ADV §3 Abs3
ADV §7 Abs1
B-VG Art133 Abs4
HDG 2002 §2
HDG 2002 §60
HDG 2014 §52 Abs1
HDG 2014 §82 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W136 2235408-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen das mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2020, GZ P1454801/5- XXXX /Kdo/2020, hinsichtlich der Strafbemessung abgeänderte Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des XXXX vom 27.06.2019 [richtig 2020], GZ P1454801/3- XXXX /Kdo/2020, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 gegen das mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2020, GZ P1454801/5- römisch 40 /Kdo/2020, hinsichtlich der Strafbemessung abgeänderte Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des römisch 40 vom 27.06.2019 [richtig 2020], GZ P1454801/3- römisch 40 /Kdo/2020, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stand seit 04.05.2020 und somit zum Tatzeitpunkt in einem Einsatzpräsenzdienst des Bundesheeres bei der 3. JgKp/ JgB XXXX und führte den Dienstgrad Gefreiter.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand seit 04.05.2020 und somit zum Tatzeitpunkt in einem Einsatzpräsenzdienst des Bundesheeres bei der 3. JgKp/ JgB römisch 40 und führte den Dienstgrad Gefreiter.

2. Im Zuge eines befohlenen Rapports am 08.06.2020 wurde durch den Kompaniekommandanten der 3. JgKp/JgB XXXX über den BF gemäß 51 Abs. 1 HDG 2014 eine Geldbuße in Höhe von € 130,- verhängt, wogegen der BF Einspruch erhob.2. Im Zuge eines befohlenen Rapports am 08.06.2020 wurde durch den Kompaniekommandanten der 3. JgKp/JgB römisch 40 über den BF gemäß 51 Absatz eins, HDG 2014 eine Geldbuße in Höhe von € 130,- verhängt, wogegen der BF Einspruch erhob.

3. Mit Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des XXXX vom 27.06.2019 [richtig 2020] wurde der BF schuldig erkannt, dass er am 06.07.2020 als eingeteilter Charge vom Tag einen sowohl mündlich als auch schriftlich erteilten Befehl wissentlich nicht befolgt habe, indem er die zweistündige Vorbereitungsphase für diesen Dienst nicht genutzt habe und nicht zur Indienst-Stellung durch den Offizier vom Tag um 18:00 Uhr angetreten sei, weshalb er eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 iVm § 7 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 ADV begangen habe .3. Mit Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des römisch 40 vom 27.06.2019 [richtig 2020] wurde der BF schuldig erkannt, dass er am 06.07.2020 als eingeteilter Charge vom Tag einen sowohl mündlich als auch schriftlich erteilten Befehl wissentlich nicht befolgt habe, indem er die zweistündige Vorbereitungsphase für diesen Dienst nicht genutzt habe und nicht zur Indienst-Stellung durch den Offizier vom Tag um 18:00 Uhr angetreten sei, weshalb er eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins bis 3 ADV begangen habe .

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF von 06. bis 07.06.2020 als Charge vom Tag (ChvT) in der XXXX -Kaserne eingeteilt gewesen wäre und sich in der vorgesehenen zweistündigen Vorbereitungsphase nicht oder nur mangelhaft auf die in der Chargenmappe angeführten Rechte und Pflichten dieses Dienstes vorbereitete habe, und nicht zur Indienst-Stellung durch den Offizier vom Tag (OvT) am Antreteplatz erschienen sei, obwohl dies sowohl im Rahmen der Chargenbelehrung (Unterricht zum Dienst als ChvT) vermittelt worden sei als auch schriftlich in der Chargenmappe angeführt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF von 06. bis 07.06.2020 als Charge vom Tag (ChvT) in der römisch 40 -Kaserne eingeteilt gewesen wäre und sich in der vorgesehenen zweistündigen Vorbereitungsphase nicht oder nur mangelhaft auf die in der Chargenmappe angeführten Rechte und Pflichten dieses Dienstes vorbereitete habe, und nicht zur Indienst-Stellung durch den Offizier vom Tag (OvT) am Antreteplatz erschienen sei, obwohl dies sowohl im Rahmen der Chargenbelehrung (Unterricht zum Dienst als ChvT) vermittelt worden sei als auch schriftlich in der Chargenmappe angeführt sei.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass eine Geldbuße zu verhängen sei, um klar vor Augen zu führen, dass ein derartiges Verhalten im Rahmen des Dienstbetriebes nicht geduldet werden könne, wobei die Geldbuße mit sieben Prozent der Bemessungsgrundlage ohnehin im untersten Bereich einer wirksamen Deutlichkeit läge.

3. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Nach einer Darstellung, dass der BF überhaupt nur strafweise wegen geäußerter Kritik zu diesem Chargendienst am Wochenende eingeteilt worden sei, wurde ausgeführt, dass es bei der Einsatzvorbereitung keine Chargenbelehrung gegeben habe, weshalb er nicht habe wissen können, dass es eine zweistündige Vorbereitungsphase auf den Dienst gäbe, dass er jene Vorbereitungsphase zum Durchlesen der Chargenmappe zu nutzen habe bzw. dass es diese Chargenmappe überhaupt gäbe und dass eine Indienststellung um 18:00 Uhr beim Offizier vom Tag stattfinde. Da er alle diese Informationen nicht gehabt habe, hätte er auch nicht gegen einen mündlichen oder schriftlichen Befehl verstoßen. Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, in eventu eine tat- und schuldangemessene Herabsetzung der Strafe wurde beantragt.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2020 wurde der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als die verhängte Geldbuße auf € 80,- reduziert wurde. Ausgeführt wurde, dass der dienstführende Unteroffizier der 3. JgKp, OStWm XXXX in einer schriftlichen Stellungnahme angegeben habe, dass die Belehrung zum Dienst vom Tag und zur aufliegende Chargenmappe wiederholt stattgefunden hätten und gerade darauf sowohl beim JgB XXXX als auch beim MilKdo XXXX besonderer Wert gelegt worden sei. Zur Strafverringerung wurde ausgeführt, dass zwar eine ersatzlose Behebung des Disziplinarerkenntnisses aus generalpräventiven Gründen nicht möglich sei, jedoch der BF bereits in seinem Einspruch gegen die Disziplinarverfügung um eine Strafverringerung ersucht habe, somit auch eine Schuld eingestanden habe und dies als Milderungsgrund nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Geldbuße betrage nun lediglich fünf Prozent der Bemessungsgrundlage und läge damit im untersten Bereich. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2020 wurde der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als die verhängte Geldbuße auf € 80,- reduziert wurde. Ausgeführt wurde, dass der dienstführende Unteroffizier der 3. JgKp, OStWm römisch 40 in einer schriftlichen Stellungnahme angegeben habe, dass die Belehrung zum Dienst vom Tag und zur aufliegende Chargenmappe wiederholt stattgefunden hätten und gerade darauf sowohl beim JgB römisch 40 als auch beim MilKdo römisch 40 besonderer Wert gelegt worden sei. Zur Strafverringerung wurde ausgeführt, dass zwar eine ersatzlose Behebung des Disziplinarerkenntnisses aus generalpräventiven Gründen nicht möglich sei, jedoch der BF bereits in seinem Einspruch gegen die Disziplinarverfügung um eine Strafverringerung ersucht habe, somit auch eine Schuld eingestanden habe und dies als Milderungsgrund nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Geldbuße betrage nun lediglich fünf Prozent der Bemessungsgrundlage und läge damit im untersten Bereich.

5. Mit fristgerechtem Schreiben, datiert mit 14.10.2020, richtig wohl 14.09.2020, beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsreicht, da seiner Beschwerde, wonach das Disziplinarerkenntnis zu beheben sei, nicht vollinhaltlich stattgegeben worden sei.

6. Mit Schriftsatz vom 24.09.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde bzw. den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. Ergänzend wurden über Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes am 07.10.2020 alle Zustellnachweise vorgelegt.

7. In weiterer Folge urgierte der BF einmal telefonisch und ein weiteres Mal per Mail (02.01.2021) eine Erledigung seiner Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Der oben unter I dargestellte Verfahrensgang konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden.1.1. Der oben unter römisch eins dargestellte Verfahrensgang konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden.

1.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird festgestellt, dass der BF während der Einsatzvorbereitung über die Tätigkeiten und zeitlichen Fixpunkte eines Chargendienstes belehrt wurde und ebenso darüber belehrt wurde, dass auf den Chargentischen jeweils eine Chargenmappe, in der die Rechte und Pflichten der Chargen vom Dienst dargestellt sind, aufliegt.

Diese Feststellungen werden aufgrund der schriftlichen und diesbezüglich eindeutigen und klaren Stellungnahme des dienstführenden Unteroffiziers der 3. Kp/JgB XXXX , OStWm XXXX getroffen, dessen Stellungnahme nach der Beschwerde des BF gegen das Disziplinarerkenntnis eingeholt wurde. In seiner Stellungnahme führt der dienstführende Unteroffizier an, dass er selbst die Belehrung aller Einsatzpräsenzdiener - so auch des BF - während der Einsatzvorbereitung durchgeführt habe und die Belehrung über den Chargendienst auch wiederkehrender Ausbildungsaspekt gewesen sei. So habe auch die Versorgungsgruppe in den ersten Tagen der Einsatzvorbereitung die Chargenmappen erstellt und in allen bezogenen Gebäuden an den Chargentischen ausgelegt. Dies und auch der Unterricht sei durch den Kanzlei-UO protokolliert worden und seitens des führungsverantwortlichen Kommandos überprüft worden. Diese Feststellungen werden aufgrund der schriftlichen und diesbezüglich eindeutigen und klaren Stellungnahme des dienstführenden Unteroffiziers der 3. Kp/JgB römisch 40 , OStWm römisch 40 getroffen, dessen Stellungnahme nach der Beschwerde des BF gegen das Disziplinarerkenntnis eingeholt wurde. In seiner Stellungnahme führt der dienstführende Unteroffizier an, dass er selbst die Belehrung aller Einsatzpräsenzdiener - so auch des BF - während der Einsatzvorbereitung durchgeführt habe und die Belehrung über den Chargendienst auch wiederkehrender Ausbildungsaspekt gewesen sei. So habe auch die Versorgungsgruppe in den ersten Tagen der Einsatzvorbereitung die Chargenmappen erstellt und in allen bezogenen Gebäuden an den Chargentischen ausgelegt. Dies und auch der Unterricht sei durch den Kanzlei-UO protokolliert worden und seitens des führungsverantwortlichen Kommandos überprüft worden.

Diese nachvollziehbaren Ausführungen des dienstführenden Unteroffiziers, welcher sich gemäß seiner Stellungnahme an den BF und im Besonderen auch an dessen Bittrapporte iZm mit Prüfungen im Rahmen seines Studiums beim Kompaniekommandant erinnern kann, werden vom zuständigen Kompaniekommandant ausdrücklich bestätigt und entsprechen zudem den üblichen Gepflogenheiten im militärischen Dienstbetrieb.

Das Gericht folgt daher den diesbezüglichen schriftlichen Angaben des dienstführenden Unteroffiziers, der nach seinen Angaben auch bereit ist, diese unter Wahrheitspflicht zu bezeugen, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb dieser unrichtige Angaben tätigen sollte. Den Angaben des BF, wonach es keine Chargenbelehrung in der Einsatzvorbereitung gegeben hätte und er daher über diesen Dienst nichts gewusst habe, wird nicht gefolgt, weil das Bundesverwaltungsgericht dies als Schutzbehauptung im Disziplinarverfahren wertet.

Im Übrigen sei angemerkt, dass der BF den diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung über die Angaben des dienstführenden Unteroffiziers in seinem Vorlageantrag nicht mehr entgegengetreten ist, was im Falle deren Unrichtigkeit wohl zu erwarten gewesen wären.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit

Art 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gemäß Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinargesetz - HDG (als militärische Angelegenheit gemäß Art 102 Abs 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinargesetz - HDG (als militärische Angelegenheit gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor (vgl. § 75 HDG 2014).Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor vergleiche Paragraph 75, HDG 2014).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erscheint diese auch nicht erforderlich, weil der maßgebliche Sachverhalt, ob im Rahmen der Einsatzvorbereitung eine Chargenbelehrung durchgeführt wurde (siehe Feststellungen) geklärt erscheint. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erscheint diese auch nicht erforderlich, weil der maßgebliche Sachverhalt, ob im Rahmen der Einsatzvorbereitung eine Chargenbelehrung durchgeführt wurde (siehe Feststellungen) geklärt erscheint.

Zu A)

2.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014 von Bedeutung (auszugsweise, Hervorhebungen durch BVwG):

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1.         Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
2.         gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
3.         einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
Paragraph 2, (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen, 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder, 2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder, 3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(2) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1.         Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder
(2) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen, 1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder

Zuständigkeit

§ 60. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig
1.         der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und
2.         der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
Paragraph 60, (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig, 1. der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und, 2. der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.

(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig.

Übergangsbestimmungen

§ 82. (1) […]Paragraph 82, (1) […]

(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung
1.         erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder
2.         bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,
(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung, 1. erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder, 2. bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,

ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten zuständigen Behörde fortzuführen.ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Im Falle der Ziffer 2, ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten zuständigen Behörde fortzuführen.

[…]

Für den Beschwerdefall sind weiters folgende Bestimmungen der Allgemeinen Dienstvorschrift für das Bundesheer – ADV, von Bedeutung (auszugsweise):

Geltungsbereich

§ 1. Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.Paragraph eins, Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Allgemeine Pflichten des Soldaten

Allgemeines Verhalten

§ 3. (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.Paragraph 3, (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.

[…]

Leistungsbereitschaft

(3) Der Soldat hat alle seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten im Dienst einzusetzen. Er hat sich jeder für den Dienst notwendigen Ausbildung zu unterziehen

Gehorsam

§ 7. (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.Paragraph 7, (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.

2.3. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der BF wird angelastet, dass er einerseits seinen Dienst als Charge vom Tag vom 06. auf den 07.06.2020 nicht ordnungsgemäß angetreten hat, da er sich nicht der vorgesehenen Indienst-Stellung durch den Offizier vom Tag um 18:00 am Antreteplatz der Kaserne unterzog, und andererseits die sogenannte Chargenmappe, in der die Rechte und Pflichten eines Chargen vom Tag schriftlich dargelegt sind, in der zweistündigen Vorbereitungsphase zum Chargendienst nicht oder nur mangelhaft studiert hat, obwohl die Vorgehensweise im Rahmen der Belehrung über den Chargendienst während der Einsatzvorbereitung angeordnet wurde.

Dem Vorbringen, dass der BF keine Befehle oder Weisungen missachtet habe, weil er keine Belehrung über den Chargendienst erhalten habe, weshalb ihm weder das Prozedere der Indienststellung noch die Tatsache, dass es eine Vorbereitungsphase bzw. eine Chargenmappe gibt, bekannt gewesen sei, wird, wie oben unter Punkt II.1.2. nicht gefolgt.Dem Vorbringen, dass der BF keine Befehle oder Weisungen missachtet habe, weil er keine Belehrung über den Chargendienst erhalten habe, weshalb ihm weder das Prozedere der Indienststellung noch die Tatsache, dass es eine Vorbereitungsphase bzw. eine Chargenmappe gibt, bekannt gewesen sei, wird, wie oben unter Punkt römisch zwei.1.2. nicht gefolgt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, sind Verletzungen der Gehorsamspflicht im Bereich der Landesverteidigung grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten (vgl. VwGH vom 15.12.1999, Zl. 98/09/0213).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, sind Verletzungen der Gehorsamspflicht im Bereich der Landesverteidigung grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten vergleiche VwGH vom 15.12.1999, Zl. 98/09/0213).

Die von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung von € 130,- auf € 80,- herabgesetzte Geldbuße bewegt sich mit fünf Prozent der Bemessungsgrundlage ohnehin am unteren Ende des gemäß § 52 Abs. 1 HDG 2014 für die Geldbuße vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 15 Prozent, weshalb sie im Hinblick auf den Umstand, dass der BF einen Befehl nicht befolgt hat, jedenfalls nicht als überhöht erscheint.Die von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung von € 130,- auf € 80,- herabgesetzte Geldbuße bewegt sich mit fünf Prozent der Bemessungsgrundlage ohnehin am unteren Ende des gemäß Paragraph 52, Absatz eins, HDG 2014 für die Geldbuße vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 15 Prozent, weshalb sie im Hinblick auf den Umstand, dass der BF einen Befehl nicht befolgt hat, jedenfalls nicht als überhöht erscheint.

Zu den Ausführungen des BF, dass der Vorlageantrag zu stellen war, weil die Beschwerdevorentscheidung seinem Begehren auf ersatzlose Behebung des Disziplinarerkenntnisses nicht zur Gänze stattgegeben wurde, sei darauf verwiesen, dass der BF in seiner Beschwerde „in eventu“ die tat- und schuldangemessene Herabsetzung der Strafhöhe beantragt hat.

Zusammengefasst lastet dem mit Beschwerdevorentscheidung abgeänderten Disziplinarerkenntnis keine Rechtswidrigkeit an, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Schlagworte

Dienstantritt Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Einsatz - Vorbereitungsmaßnahmen Gehorsamspflicht Geldbuße Pflichtverletzung Präsenzdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2235408.1.00

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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