TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/13 W128 2238051-1

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Veröffentlicht am 13.01.2021
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Entscheidungsdatum

13.01.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchOG §8h Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2a
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchUG §18 Abs4
SchUG §4 Abs2 lita
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchOG § 8h heute
  2. SchOG § 8h gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchOG § 8h gültig von 25.04.2019 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  4. SchOG § 8h gültig von 01.09.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  5. SchOG § 8h gültig von 15.06.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  1. SchUG § 18 heute
  2. SchUG § 18 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 18 gültig von 21.04.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  4. SchUG § 18 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  5. SchUG § 18 gültig von 31.12.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  6. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  7. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  9. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  10. SchUG § 18 gültig von 25.04.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  11. SchUG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  12. SchUG § 18 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  13. SchUG § 18 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  14. SchUG § 18 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  15. SchUG § 18 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 18 gültig von 01.09.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 18 gültig von 31.12.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  18. SchUG § 18 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  19. SchUG § 18 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  20. SchUG § 18 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 4 heute
  2. SchUG § 4 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2025
  3. SchUG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  4. SchUG § 4 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. SchUG § 4 gültig von 01.02.1997 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  6. SchUG § 4 gültig von 06.09.1986 bis 31.01.1997

Spruch


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W128 2238051-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , erziehungsberechtigter des Zweitbeschwerdeführers mj. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 21.10.2020, Zl. 9131.103/0123-Präs3a1/2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , erziehungsberechtigter des Zweitbeschwerdeführers mj. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 21.10.2020, Zl. 9131.103/0123-Präs3a1/2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 07.06.2020 zeigten die Erziehungsberechtigten des Zweitbeschwerdeführers dessen Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2020/2021 an.1. Mit Schreiben vom 07.06.2020 zeigten die Erziehungsberechtigten des Zweitbeschwerdeführers dessen Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2020 aus 2021, an.

Am 21.10.2020 fand eine Überprüfung der Deutschkenntnisse des Zweitbeschwerdeführers anhand des Messinstrumentes zur Kompetenzanalyse-Deutsch (MIKA-D) an der Volksschule XXXX Wien statt.Am 21.10.2020 fand eine Überprüfung der Deutschkenntnisse des Zweitbeschwerdeführers anhand des Messinstrumentes zur Kompetenzanalyse-Deutsch (MIKA-D) an der Volksschule römisch 40 Wien statt.

2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2020/21 untersagt und die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde ausgeschlossen. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der mangelhaften Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache iSd § 4 Abs. 2 lit. a SchUG gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 Schulorganisationsgesetz (SchOG) einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung iSd § 5 SchPflG zu besuchen habe.2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2020/21 untersagt und die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde ausgeschlossen. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der mangelhaften Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache iSd Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG gemäß Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz (SchOG) einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung iSd Paragraph 5, SchPflG zu besuchen habe.

3. Mit Schreiben vom 02.11.2020 erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer auf Grund einer diagnostizierten „Partial Agenesis of Corpus Callosum“, die eine leichte Behinderung darstelle, an Ängstlichkeit und Scheu leide. Dies äußere sich in Situationen, in denen der Beschwerdeführer auf Fragen antworten müsse darin, dass Gedächtnis und Kommunikation stark beeinträchtigt würden und sich der Beschwerdeführer an einfache Informationen nicht mehr erinnere oder gar schweige. Dies erzeuge den Eindruck, als kenne er die Antwort nicht. Wegen der kurzen Beschwerdefrist habe der Erstbeschwerdeführer vorhandene Beweise nicht mit der Beschwerde vorlegen können. Das Ergebnis der Testung der Deutschkenntnisse sei nicht objektiv und entspräche nicht den tatsächlichen Umständen. Daher hätte die Behörde zusätzliche Ermittlungen zum Sachverhalt hätte anstellen müssen.

4. Mit Schreiben vom 22.12.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erziehungsberechtigten des Zweitbeschwerdeführers zeigten am 07.06.2020 die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2020/21 an.

Der am 12.08.2011 geborene Zweitbeschwerdeführer ist schulpflichtig.

Er besuchte im Schuljahr 2019/2020 die 2. Schulstufe der „ XXXX Wien. Im Jahreszeugnis vom 28.08.2020 wurde der Zweitbeschwerdeführer im Pflichtgegenstand „Deutsch Lesen Schreiben“ nicht beurteilt. Er besuchte im Schuljahr 2019 aus 2020, die 2. Schulstufe der „ römisch 40 Wien. Im Jahreszeugnis vom 28.08.2020 wurde der Zweitbeschwerdeführer im Pflichtgegenstand „Deutsch Lesen Schreiben“ nicht beurteilt.

Die am 21.10.2020 durchgeführte Kompetenzanalyse-Deutsch (MIKA-D) an der Volksschule XXXX Wien hat ergeben, dass der Beschwerdeführer ungenügende Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache hat.Die am 21.10.2020 durchgeführte Kompetenzanalyse-Deutsch (MIKA-D) an der Volksschule römisch 40 Wien hat ergeben, dass der Beschwerdeführer ungenügende Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache hat.

Der Zweitbeschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache nicht in dem Ausmaß, dass er dem Unterricht der Volksschule zu folgen vermag.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Das Ergebnis der am 21.10.2020 durchgeführten standardisierten Testung (MIKA-D) an der Volksschule XXXX Wien ergibt sich aus der im Akt befindlichen unbedenklichen Kopie des Protokolls, welches den Testvorgang anhand eines vom Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgelegten Formulars, schlüssig und nachvollziehbar dokumentiert und aus welchem das Ergebnis klar zu entnehmen ist.Das Ergebnis der am 21.10.2020 durchgeführten standardisierten Testung (MIKA-D) an der Volksschule römisch 40 Wien ergibt sich aus der im Akt befindlichen unbedenklichen Kopie des Protokolls, welches den Testvorgang anhand eines vom Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgelegten Formulars, schlüssig und nachvollziehbar dokumentiert und aus welchem das Ergebnis klar zu entnehmen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.2.1. Gemäß Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Art. 17 Abs. 2 und 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet:Artikel 17, Absatz 2 und 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet:

„Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

[…]

Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“

Gemäß § 3 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, ist als ordentlicher Schüler ist […] aufzunehmen, werGemäß Paragraph 3, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, ist als ordentlicher Schüler ist […] aufzunehmen, wer

a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn […] ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn […] ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist.

Gemäß § 4 Abs. 2a SchUG sind zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die AufnahmeGemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG sind zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Absatz 2, Litera a, standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme

1. als ordentlicher Schüler oder

2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes oder

3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes

geben.

Gemäß § 18 Abs. 14 SchUG unterliegen die von Schülerinnen und Schülern von Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes erbrachten Leistungen keiner Beurteilung im Sinne der vorstehenden Absätze. Zur Feststellung des Sprachstandes von Schülern von Deutschförderklassen sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser am Ende des betreffenden Semesters durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für den weiteren SchulbesuchGemäß Paragraph 18, Absatz 14, SchUG unterliegen die von Schülerinnen und Schülern von Deutschförderklassen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes erbrachten Leistungen keiner Beurteilung im Sinne der vorstehenden Absätze. Zur Feststellung des Sprachstandes von Schülern von Deutschförderklassen sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser am Ende des betreffenden Semesters durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für den weiteren Schulbesuch

1. als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung oder

2. als außerordentlicher Schüler mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder2. als außerordentlicher Schüler mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes oder

3. als außerordentlicher Schüler mit Fortsetzung der Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes3. als außerordentlicher Schüler mit Fortsetzung der Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes

geben.

Gemäß § 8h Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, idgF, sind Schülerinnen und Schülern von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 SchUG wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 SchUG in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.Gemäß Paragraph 8 h, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, idgF, sind Schülerinnen und Schülern von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, SchUG wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 a und 18 Absatz 14, SchUG in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 86/2019 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 2 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, idgF beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 11 SchPflG lautet (auszugsweise):Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise):

„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

[…]

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.(2a) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

[…]“

3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit den Deutschförderklassen bereits befasst und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten ist, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften – wie insbesondere § 8h SchOG – Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg iSd § 11 Abs. 4 SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der Verfassungsgerichtshof vermochte nicht zu erkennen, dass die in § 11 Abs. 2a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen unsachlich wäre.3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit den Deutschförderklassen bereits befasst und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten ist, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften – wie insbesondere Paragraph 8 h, SchOG – Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der Verfassungsgerichtshof vermochte nicht zu erkennen, dass die in Paragraph 11, Absatz 2 a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen unsachlich wäre.

Der Gesetzgeber verfolgt mit § 11 Abs. 2a SchPflG und der angefochtenen Wortfolge in Abs. 3 leg.cit. das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen. Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Kern dieser Bestimmungen (siehe VfGH vom 06.03.2018, G377/2018-8).Der Gesetzgeber verfolgt mit Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG und der angefochtenen Wortfolge in Absatz 3, leg.cit. das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen. Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Kern dieser Bestimmungen (siehe VfGH vom 06.03.2018, G377/2018-8).

3.2.3. Gegenständlich wurde den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend am 21.10.2020 eine standardisierte Testung (MIKA-D) durchgeführt, aus der sich ergibt, dass der Zweitbeschwerdeführer nur über ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfügt. Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 4 Abs. 2a und § 18 Abs. 14 SchUG folgt, dass zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache bzw. des Sprachstandes von Schülern nur das durchzuführende standardisierte Testverfahren heranzuziehen ist. Weitere Fakten bzw. weitere Sachverhaltserhebungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Es entspricht dabei dem Wesen eines standardisierten Tests, dass er nicht alle Eventualitäten und Konstellationen berücksichtigt und nicht sämtliche Ursachen für ein bestimmtes Ergebnis ergründet.3.2.3. Gegenständlich wurde den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend am 21.10.2020 eine standardisierte Testung (MIKA-D) durchgeführt, aus der sich ergibt, dass der Zweitbeschwerdeführer nur über ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfügt. Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 a und Paragraph 18, Absatz 14, SchUG folgt, dass zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache bzw. des Sprachstandes von Schülern nur das durchzuführende standardisierte Testverfahren heranzuziehen ist. Weitere Fakten bzw. weitere Sachverhaltserhebungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Es entspricht dabei dem Wesen eines standardisierten Tests, dass er nicht alle Eventualitäten und Konstellationen berücksichtigt und nicht sämtliche Ursachen für ein bestimmtes Ergebnis ergründet.

Zum Vorbringen, dass der Zweitbeschwerdeführer unter einer „leichten Behinderung“ leide, die ihn an der positiven Absolvierung der Testung hindere, bleibt Folgendes zu ergänzen: Wenn ein Kind infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, wäre zu prüfen, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Bevor jedoch einem Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes entsprochen werden kann, müssen vorerst alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens (wie zum Beispiel Förderwesen, Beratung, Wiederholung von Schulstufen) voll ausgeschöpft werden (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 3 zu § 8 SchPflG). Im Hinblick darauf und auch im Sinne der obzitierten Ausführungen des VfGH bestehen daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber bei der standardisierten Testung der Deutschkenntnisse eventuell vorliegende Behinderungen unberücksichtigt lässt, die zu einem negativen Ergebnis führen.Zum Vorbringen, dass der Zweitbeschwerdeführer unter einer „leichten Behinderung“ leide, die ihn an der positiven Absolvierung der Testung hindere, bleibt Folgendes zu ergänzen: Wenn ein Kind infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, wäre zu prüfen, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Bevor jedoch einem Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes entsprochen werden kann, müssen vorerst alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens (wie zum Beispiel Förderwesen, Beratung, Wiederholung von Schulstufen) voll ausgeschöpft werden vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 3 zu Paragraph 8, SchPflG). Im Hinblick darauf und auch im Sinne der obzitierten Ausführungen des VfGH bestehen daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber bei der standardisierten Testung der Deutschkenntnisse eventuell vorliegende Behinderungen unberücksichtigt lässt, die zu einem negativen Ergebnis führen.

Daher kommt für den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG nur eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler in Betracht und hat er eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 SchOG an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulart Bezeichnung zu besuchen. Eine Teilnahme am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ist für die Dauer des Bedarfes dieser besonderen Sprachförderungen gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG ausgeschlossen.Daher kommt für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG nur eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler in Betracht und hat er eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, SchOG an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulart Bezeichnung zu besuchen. Eine Teilnahme am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ist für die Dauer des Bedarfes dieser besonderen Sprachförderungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG ausgeschlossen.

Die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2020/2021 wurde daher gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG zurecht von der belangten Behörde untersagt.Die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2020 aus 2021, wurde daher gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG zurecht von der belangten Behörde untersagt.

3.2.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.2.4. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht außerordentlicher Schüler Behinderung Deutschförderklasse Deutschkenntnisse negative Leistungsfeststellung Öffentlichkeitsrecht Pflichtgegenstand Privatschule Unterricht Unterrichtssprache Untersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2238051.1.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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