TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/13 W103 2155262-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.2021
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Entscheidungsdatum

13.01.2021

Norm

AsylG 2005 §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch



W103 2155262-2/19E
, , W103 2155262-2/19E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA.: SOMALIA vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen Spruchpunkt I. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018, Zl. 1065478101-180631714, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: SOMALIA vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018, Zl. 1065478101-180631714, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)

Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA.: SOMALIA vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom, 27.07.2018, Zl. 1065478101-180631714, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht.1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: SOMALIA vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom, 27.07.2018, Zl. 1065478101-180631714, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht.

A)

I. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt V. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung-Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung-Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da

?         ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und

?         auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 21.12.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 17)

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W103.2155262.2.00

Im RIS seit

07.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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