RS Vfgh 2008/2/28 B299/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2008
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir GVG 1996 §5 Abs1 litc
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht infolge verfassungswidriger Interpretation einer Bestimmung über die Ausnahme eines Rechtserwerbs zwischen nahen Angehörigen von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht; Erwerb des gesamten Familiengrundstücksbestandes aus der Verlassenschaft nach dem Schwiegervater, auch vom Masseverwalter im Konkurs über die Verlassenschaft, nicht genehmigungspflichtig

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist unzutreffend davon ausgegangen, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Masseverwalter im Konkurs über die Verlassenschaft nach dem Schwiegervater des Beschwerdeführers abgeschlossene Kaufvertrag von vornherein nicht unter den Ausnahmetatbestand des §5 Abs1 litc Tir GVG subsumiert werden könne.

Die Ausnahme, die Rechtserwerbe zwischen nahen Angehörigen begünstigt, ist vom - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Bestreben getragen, land- und forstwirtschaftlichen Grund innerhalb der Familie möglichst ungeschmälert zu erhalten und eine Zersplitterung von ursprünglich in einer Hand zusammengefassten Flächen in nur unrentabel bewirtschaftbare Teilflächen zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund ist aber eine gleichheitskonforme Auslegung der Bestimmung des §5 Abs1 litc Tir GVG - der zufolge es beim Rechtserwerb über den gesamten Grundstücksbestand zwischen bestimmten Angehörigen (ua zwischen Verschwägerten in gerader Linie) keiner Genehmigung nach §4 Tir GVG bedarf - dahingehend geboten, den Erwerb des gesamten Familiengrundstücksbestandes (einer ganzen Hofstelle) aus der Verlassenschaft nach einem nahen Angehörigen grundverkehrsrechtlich nicht anders zu behandeln als den unmittelbaren Erwerb von diesem Angehörigen selbst.

Dass dem ruhenden Nachlass eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, ändert aus grundverkehrsrechtlicher Sicht an diesem Ergebnis ebenso wenig wie der Umstand, dass im Fall der Konkurseröffnung über die Verlassenschaft des nahen Angehörigen der Masseverwalter (anstelle eines Verlassenschaftskurators) das Nachlassvermögen verwaltet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B299.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten