TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/14 W176 2223896-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2021
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Entscheidungsdatum

14.01.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §2 Z1 liti
GGG Art1 §32 TP12 lith Z1
GGG Art1 §32 TP12 lith Z2
VwGG §63 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


W176 2223896-1/11E
, W176 2223896-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt DDr. Wolfgang DOPPELBAUER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 03.07.2019, Zl. 100 Jv 6651/18g-33a (003 Rev 16922/18b), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt DDr. Wolfgang DOPPELBAUER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 03.07.2019, Zl. 100 Jv 6651/18g-33a (003 Rev 16922/18b), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem gegenständlichen Verfahren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), liegen vor dem Bezirksgericht Hietzing zu Zl. 2 Ps 216/10m geführte Pflegschaftsverfahren zugrunde. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Vater zweier (damals noch minderjähriger) Kinder, deren Obsorge Gegenstand dieser Pflegschaftsverfahren war. In diesen Verfahren wurden mehrfach gemäß § 104a Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 (AußStrG), Kinderbeistände bestellt.1. Dem gegenständlichen Verfahren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), liegen vor dem Bezirksgericht Hietzing zu Zl. 2 Ps 216/10m geführte Pflegschaftsverfahren zugrunde. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Vater zweier (damals noch minderjähriger) Kinder, deren Obsorge Gegenstand dieser Pflegschaftsverfahren war. In diesen Verfahren wurden mehrfach gemäß Paragraph 104 a, Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, (AußStrG), Kinderbeistände bestellt.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.09.2018 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hietzing namens der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Beschwerdeführer folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung vor:

„Sonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 234 vom 07.12.2010 bzw. Beschluss ON 245 vom 31.01.2011 (TP 12 lit. h Z 1 GGG) 263,00 EUR„Sonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 234 vom 07.12.2010 bzw. Beschluss ON 245 vom 31.01.2011 (TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG) 263,00 EUR

Sonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 234 vom 07.12.2010 bzw. Beschluss ON 245 vom 31.01.2011 (TP 12 lit. h Z 1 GGG) 276,00 EURSonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 234 vom 07.12.2010 bzw. Beschluss ON 245 vom 31.01.2011 (TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG) 276,00 EUR

Sonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 234 vom 07.12.2010 bzw. Beschluss ON 245 vom 31.01.2011 (TP 12 lit. h Z 1 GGG) 276,00 EURSonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 234 vom 07.12.2010 bzw. Beschluss ON 245 vom 31.01.2011 (TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG) 276,00 EUR

Sonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 234 vom 07.12.2010 bzw. Beschluss ON 245 vom 31.01.2011 (TP 12 lit. h Z 1 GGG)         276,00 EURSonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 234 vom 07.12.2010 bzw. Beschluss ON 245 vom 31.01.2011 (TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG) 276,00 EUR

Sonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 613 vom 07.07.2016 (TP 12 lit. i Z 2 GGG) 210,00 EURSonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 613 vom 07.07.2016 (TP 12 Litera i, Ziffer 2, GGG) 210,00 EUR

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG 8,00 EUREinhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 EUR

offener Gesamtbetrag 1.309,00 EUR“

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) sprach die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) hierüber folgendermaßen ab:

„In diesem Verfahren sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die [der Beschwerdeführer] zahlungspflichtig ist:

Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 12 lit. h Ziffer 1 Gerichtsgebührengesetz in der damals geltenden Fassung (TP 12 lit. h Z 1 GGG idgF.),Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 12 Litera h, Ziffer 1 Gerichtsgebührengesetz in der damals geltenden Fassung (TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG idgF.),

laut Protokoll ON 462 - erneute Bestellung des Kinderbeistandes;

Zeitraum 22.01.2014 - 22.07.2014 € 441,00

Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. h Z 2 GGG idgF.,Pauschalgebühr gemäß TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG idgF.,

Zeitraum 23.07.2014-23.07.2015 € 276,00

Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. h Z 2 GGG idgF.,Pauschalgebühr gemäß TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG idgF.,

Zeitraum 24.07.2015-24.07.2016 € 276,00

Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. h Z 2 GGG idgF.,Pauschalgebühr gemäß TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG idgF.,

Zeitraum 25.07.2016-25.07.2017 € 276,00

Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GerichtlichesEinhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches

Einbringungsgesetz (GEG) € 8,00

offene Gebühren / Kosten € 1.277,00

Der Gesamtbetrag muss binnen 14 Tagen auf dem folgenden Konto einlangen, ansonsten wird ein Exekutionsverfahren gegen Sie eingeleitet werden:

...“

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, das Bezirksgericht Hietzing habe im vorangegangenen Obsorgeverfahren mit Beschluss vom 03.01.2011, ON 245, der beiden Elternteilen zugestellt worden sei, einen Kinderbeistand bestellt. Durch die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.01.2011 (ON 259 des Pflegschaftsaktes) habe das seit 23.03.2007 anhängige Obsorgeverfahren geendet. Eine gesonderte Enthebung des Kinderbeistandes sei unterblieben. Das nächste Obsorgeverfahren habe am 31.12.2012 (ON 374) begonnen. In der Tagsatzung vom 22.01.2014 (Protokoll ON 462) sei die weitere Vorgangsweise betreffend die Weiterbestellung des ursprünglichen Kinderbeistandes erörtert worden. Diese Erörterung sei einer mündlichen Verkündung eines Beschlusses in einer Verhandlung gleichzusetzen. Das Erstgericht habe betreffend den ehemals bestellten Kinderbeistand keinen gesonderten Bestellungsbeschluss gefasst. Eine Ausfertigung des Protokolls sei am 27.01.2014 an den Vertreter des Beschwerdeführers und an die Mutter ergangen. Während des anhängigen Obsorgeverfahrens sei mit Beschluss vom 18.03.2015, ON 534, die Bestellung eines Kinderbeistandes für den minderjährigen M. erfolgt und dieser an die Vertreter der Eltern übermittelt worden. Das Obsorgeverfahren habe mit Beschluss vom 08.04.2016 (ON 595), durch die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.11.2016 bestätigt, endgültig geendet.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte.

6. Mit Erkenntnis vom 01.09.2020, Zl. W176 2223896-1/5E, änderte das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung von Gerichtsgebühren von insgesamt EUR 1.001,-- verpflichtet werde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar mangels rechtswirksamer Zustellung des Beschlusses über die (neuerliche) Bestellung von Mag. SCH. zum Kinderbestand diesbezüglich kein Gebührenanspruch des Bundes nach TP 12 lit. h GGG entstanden sei, die (rechtswirksam erfolgte) Bestellung von Dipl. Päd. W. zum Kinderbeistand mit Beschluss vom 18.03.2015 jedoch eine zusätzlich zu entrichende Pauschalgebühr nach der genannten TP ausgelöst habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar mangels rechtswirksamer Zustellung des Beschlusses über die (neuerliche) Bestellung von Mag. SCH. zum Kinderbestand diesbezüglich kein Gebührenanspruch des Bundes nach TP 12 Litera h, GGG entstanden sei, die (rechtswirksam erfolgte) Bestellung von Dipl. Päd. W. zum Kinderbeistand mit Beschluss vom 18.03.2015 jedoch eine zusätzlich zu entrichende Pauschalgebühr nach der genannten TP ausgelöst habe.

7. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof.

8. Mit Erkenntnis vom 27.11.2020, Zl. Ra 2020/16/0151-6, hob der Verwaltungsgerichtshof das unter Punkt 6. dargestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens sei der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt werde. Trotz Fehlens einer dem § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. 51/1991 (AVG), entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren sei auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach § 57 Abs. 2 AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung zu überprüfen, dies allerdings nur im Rahmen dessen, was „Sache“ des Mandatsbescheides gewesen ist.Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens sei der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt werde. Trotz Fehlens einer dem Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren sei auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach Paragraph 57, Absatz 2, AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung zu überprüfen, dies allerdings nur im Rahmen dessen, was „Sache“ des Mandatsbescheides gewesen ist.

Ebenso bilde die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis“ des Verwaltungsgerichts; mit deren Überschreitung nehme das Verwaltungsgericht eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch.

Die die Verwaltungssache bestimmende Vorschrift des § 2 Z 1 lit. i Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), stelle für die Begründung der Gerichtsgebührenpflicht auf die Zustellung „des Bestellungsbeschlusses“, d.h. eines bestimmten Beschlusses, und auf die daran anschließenden, d.h. konkret folgenden Zeiträume der aufrechten Bestellung eines Kinderbeistandes (oder deren mehrerer) ab.Die die Verwaltungssache bestimmende Vorschrift des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), stelle für die Begründung der Gerichtsgebührenpflicht auf die Zustellung „des Bestellungsbeschlusses“, d.h. eines bestimmten Beschlusses, und auf die daran anschließenden, d.h. konkret folgenden Zeiträume der aufrechten Bestellung eines Kinderbeistandes (oder deren mehrerer) ab.

Im vorliegenden Fall habe der Mandatsbescheid vom 21.09.2018 die Vorschreibung von Gerichtsgebühren, offenbar nach TP 12 lit. h Z 1 GGG, vierfach durch Beschlüsse vom 07.12.2010 und vom 31.01.2011 begründet, sowie einmal nach TP 12 lit. i Z 2 GGG durch einen Beschluss vom 07.07.2016 begründet, zum Gegenstand gehabt. Der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid sei von dieser „Sache“ des Mandatsbescheides insofern abgewichen, als er eine Pauschalgebühr nach TP 12 lit. h Z 1 GGG für den Zeitraum vom 22.01. bis 22.07.2014 auf einen Bestellungsbeschluss ON 462 und drei Pauschalgebühren nach TP 12 lit. h Z 2 GGG auf die drei daran anschließenden Jahre gründete. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht in der Sache dahingehend entschieden, dass es ausgehend von der Zustellung eines Bestellungsbeschlusses am 25.03.2015 für den Zeitraum vom 25.03. bis 25.09.2015 die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. h Z 1 GGG und für zweimal zwölf weitere Monate Pauschalgebühren nach TP 12 lit. h Z 2 GGG (zuzüglich einer Einhebungsgebühr) vorschrieb. Im vorliegenden Fall habe der Mandatsbescheid vom 21.09.2018 die Vorschreibung von Gerichtsgebühren, offenbar nach TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG, vierfach durch Beschlüsse vom 07.12.2010 und vom 31.01.2011 begründet, sowie einmal nach TP 12 Litera i, Ziffer 2, GGG durch einen Beschluss vom 07.07.2016 begründet, zum Gegenstand gehabt. Der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid sei von dieser „Sache“ des Mandatsbescheides insofern abgewichen, als er eine Pauschalgebühr nach TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG für den Zeitraum vom 22.01. bis 22.07.2014 auf einen Bestellungsbeschluss ON 462 und drei Pauschalgebühren nach TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG auf die drei daran anschließenden Jahre gründete. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht in der Sache dahingehend entschieden, dass es ausgehend von der Zustellung eines Bestellungsbeschlusses am 25.03.2015 für den Zeitraum vom 25.03. bis 25.09.2015 die Pauschalgebühr nach TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG und für zweimal zwölf weitere Monate Pauschalgebühren nach TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG (zuzüglich einer Einhebungsgebühr) vorschrieb.

Dadurch habe nicht nur die vor dem Verwaltungsgericht belangte Vorstellungsbehörde die Sache, die den Spruch des Mandatsbescheides gebildet hatte, ausgetauscht, sondern sei auch das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung in der Sache vom Spruch des dort angefochtenen Vorstellungsbescheides abgewichen.

Durch diese Entscheidung in der Sache habe das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge seiner Unzuständigkeit belastet.

Um im Sinne des Gesagten das Verfahren auf die „Sache“ des Mandatsbescheides vom 21.09.2018 zurückzuführen, werde das Verwaltungsgericht seinerseits den dort angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 03.07.2019 aufzuheben haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes, den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und den in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Aktenstücken.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2.1. Zur Zulässigkeit:

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. In der Sache:

3.2.2.1. Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. 10/1985 (VwGG), verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3.2.2.1. Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, (VwGG), verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2.2.2. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2020, Zl. Ra 2020/16/0151-6, klar zu entnehmen ist, vertritt dieser die Rechtsanschauung, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge Abweichens von der Sache, die den Spruch des Mandatsbescheides gebildet hatte, aufzuheben hat.

In Bindung an diese Rechtsanschauung war der Bescheid daher spruchgemäß zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. 3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Einhebungsgebühr Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Gerichtsgebühren Kinderbeistand Mandatsbescheid Pauschalgebühren Pflegschaftsverfahren Rechtsanschauung des VwGH Sache des Verfahrens Unzuständigkeit Vorstellung Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W176.2223896.1.00

Im RIS seit

06.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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