Entscheidungsdatum
14.01.2021Norm
AuslBG §4Spruch
,
L512 2232784-1/6E
L512 2232930-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , Firmensitz in XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX , StA. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Firmensitz in römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 , StA. römisch 40 , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
I.1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) vom 14.05.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den im Verfahren als weitere Partei erfassten Arbeitnehmer Staatsangehörigkeit XXXX , für die berufliche Tätigkeit als Essenzusteller gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 AuslBG abgewiesen.römisch eins.1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) vom 14.05.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den im Verfahren als weitere Partei erfassten Arbeitnehmer Staatsangehörigkeit römisch 40 , für die berufliche Tätigkeit als Essenzusteller gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG abgewiesen.
I.2. Der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde der bP am XXXX zugestellt.römisch eins.2. Der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 wurde der bP am römisch 40 zugestellt.
I.3. Mit Schreiben der bP vom XXXX wurde dem Arbeitsmarktservice XXXX mitgeteilt, dass gegen die abgelehnte Beschäftigungsbewilligung „Einspruch“ erhoben werde.römisch eins.3. Mit Schreiben der bP vom römisch 40 wurde dem Arbeitsmarktservice römisch 40 mitgeteilt, dass gegen die abgelehnte Beschäftigungsbewilligung „Einspruch“ erhoben werde.
I.4. Am 07.07.2020 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt beim BVwG ein.römisch eins.4. Am 07.07.2020 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt beim BVwG ein.
I.5. Mit Schreiben vom 10.07.2020 (beim BVwG eingelangt am 13.07.2020) zog die bP die gegenständliche Beschwerde zurück.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 10.07.2020 (beim BVwG eingelangt am 13.07.2020) zog die bP die gegenständliche Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und dem Gerichtsakt. Die Verfahrensparteien haben diesen nicht bestritten.1.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und dem Gerichtsakt. Die Verfahrensparteien haben diesen nicht bestritten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
2.1. Zuständigkeit und Beschlussform:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Im vorliegenden Fall besteht somit Senatszuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
2.2. Zurückweisung der Beschwerde:
2.2.1. Als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 18.02.1988, 88/09/0002, und 20.03.2001, 2000/11/0336). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides - bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei - an (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121; 25.09.2012, 2008/04/0045, mwN, sowie VfSlg. 9428/1982 und 13111/1992).2.2.1. Als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 18.02.1988, 88/09/0002, und 20.03.2001, 2000/11/0336). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides - bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei - an (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121; 25.09.2012, 2008/04/0045, mwN, sowie VfSlg. 9428 aus 1982, und 13111 aus 1992,).
Der gegenständliche Bescheid wurde der pP am XXXX ordnungsgemäß zugestellt und damit erlassen. Bereits am XXXX und somit vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides wurde Beschwerde erhoben.Der gegenständliche Bescheid wurde der pP am römisch 40 ordnungsgemäß zugestellt und damit erlassen. Bereits am römisch 40 und somit vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides wurde Beschwerde erhoben.
Ist der als angefochten bezeichnete Bescheid zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht erlassen, so ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Durch die spätere Erlassung (Zustellung) des Bescheides wird die Unzulässigkeit dieser Beschwerde nicht beseitigt (VwSlg 14.652 A/1997).
Aus dem Umstand, dass der gegenständliche Bescheid zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels noch nicht Erlassen und somit nicht existent war folgt, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Die mit Schreiben vom 13.07.2020 bekannt gegebene Zurückziehung der Beschwerde ist in der Folge als obsolet zu betrachten.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Nichtbescheid ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L512.2232930.1.00Im RIS seit
02.04.2021Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021