Entscheidungsdatum
19.01.2021Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W242 2236056-1/9E, W242 2236056-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Wien 2., Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX , GZ. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Wien 2., Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom römisch 40 , GZ. römisch 40 :
A.) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B.) Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I.) Verfahrensgang:römisch eins.) Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX 2002 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom römisch 40 2002 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt.
Am XXXX 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.Am römisch 40 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.
Dieser Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , abgewiesen, der ihm am XXXX 2002 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-G auf Dauer nicht zulässig sei und wurde ihm gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.Dieser Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , abgewiesen, der ihm am römisch 40 2002 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-G auf Dauer nicht zulässig sei und wurde ihm gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus, gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG sowie gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG eine Beschwerde. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus, gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG sowie gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG eine Beschwerde.
Aufgrund dieser Beschwerde fand am 19.01.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Zuge der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzog.
II.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und dem Beschluss zu Grunde gelegt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
III). Rechtliche Beurteilung:römisch drei). Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG zwar nicht, jedoch steht eine Einstellung nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG zwar nicht, jedoch steht eine Einstellung nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Zu A.) Einstellung des Verfahrens:
Da der Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung am 19.01.2021 seine Beschwerde vom XXXX 2020 zurückzog, ist der Bescheid im Umfang der Anfechtung rechtskräftig geworden. Das aufgrund der Beschwerde eingeleitete Verfahren ist somit gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Da der Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung am 19.01.2021 seine Beschwerde vom römisch 40 2020 zurückzog, ist der Bescheid im Umfang der Anfechtung rechtskräftig geworden. Das aufgrund der Beschwerde eingeleitete Verfahren ist somit gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W242.2236056.1.00Im RIS seit
29.03.2021Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021