Entscheidungsdatum
22.01.2021Norm
AlVG §25Spruch
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W260 2189966-1/10E
ERKENNTNIS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 25.01.2018, VN XXXX , wegen Rückzahlung gemäß § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 25.01.2018, VN römisch 40 , wegen Rückzahlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG .Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG .
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 13.10.2017 wurde die Notstandshilfe der XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) eingestellt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 13.10.2017 wurde die Notstandshilfe der römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) eingestellt.
2. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und erlies die belangte Behörde zu GZ. RAG/05661/2017 am 20.12.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2017 abgewiesen wurde.
3. Das Beschwerdeverfahren wurde folglich der Gerichtsabteilung W228 des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen und mit Erkenntnis vom 06.07.2020, GZ W228 2192724-1/24E, rechtskräftig abgeschlossen.
Gemäß Spruchpunkt A) des genannten Erkenntnisses wurde der Beschwerde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2017 aufgehoben. Die belangte Behörde erhob gegen dieses Erkenntnis kein Rechtsmittel.
4. Am 15.01.2018 erließ die belangte Behörde den hier gegenständlichen Bescheid vom 25.01.2018, wonach die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 451,94- verpflichtet sei. Die aufschiebende Wirkung wurde in Spruchpunkt B) des Bescheides ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des AMS Baden vom 20.12.2017 die Verpflichtung zum Rückersatz zurecht bestehe.4. Am 15.01.2018 erließ die belangte Behörde den hier gegenständlichen Bescheid vom 25.01.2018, wonach die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 451,94- verpflichtet sei. Die aufschiebende Wirkung wurde in Spruchpunkt B) des Bescheides ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des AMS Baden vom 20.12.2017 die Verpflichtung zum Rückersatz zurecht bestehe.
5. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde und beantragte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
6. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt zur Entscheidung am 22.03.2018 vor.
7. Mit Teilerkenntnis vom 12.04.2018 zu W260 2189966-1/3E wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gegen das Teilerkenntnis wurde keine Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS Baden vom 20.12.2017, RAG/05661/2017, wonach die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2017 abgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes 06.07.2020, GZ W228 2192724-1/24E, aufgehoben. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten unbedenklichen Akteninhalt und der Einsichtnahme in den hg. Gerichtsakt zu GZ W228 2192724-1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2020 zu GZ W228 2192724-1/24E wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS Baden vom 20.12.2017, RAG/05661/2017 aufgehoben. Die belangte Behörde hat den hier gegenständlichen Bescheid während des hier anhängigen Beschwerdeverfahrens gem § 68 Abs 2 AVG nicht aufgehoben oder abgeändert, der Beschwerdegegenstand ist somit nicht weggefallen und ist durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid noch beschwert.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2020 zu GZ W228 2192724-1/24E wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS Baden vom 20.12.2017, RAG/05661/2017 aufgehoben. Die belangte Behörde hat den hier gegenständlichen Bescheid während des hier anhängigen Beschwerdeverfahrens gem Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht aufgehoben oder abgeändert, der Beschwerdegegenstand ist somit nicht weggefallen und ist durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid noch beschwert.
Da dem beschwerdegegenständlichen Bescheid durch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2020 zu GZ W228 2192724-1/24E die Rechtsgrundlage entzogen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Rechtsgrundlage Rechtskraft der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W260.2189966.1.00Im RIS seit
06.04.2021Zuletzt aktualisiert am
06.04.2021