TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/22 W260 2189966-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2021
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Entscheidungsdatum

22.01.2021

Norm

AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


,

W260 2189966-1/10E

ERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 25.01.2018, VN XXXX , wegen Rückzahlung gemäß § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 25.01.2018, VN römisch 40 , wegen Rückzahlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG .Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG .


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 13.10.2017 wurde die Notstandshilfe der XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) eingestellt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 13.10.2017 wurde die Notstandshilfe der römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) eingestellt.

2. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und erlies die belangte Behörde zu GZ. RAG/05661/2017 am 20.12.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2017 abgewiesen wurde.

3. Das Beschwerdeverfahren wurde folglich der Gerichtsabteilung W228 des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen und mit Erkenntnis vom 06.07.2020, GZ W228 2192724-1/24E, rechtskräftig abgeschlossen.

Gemäß Spruchpunkt A) des genannten Erkenntnisses wurde der Beschwerde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2017 aufgehoben. Die belangte Behörde erhob gegen dieses Erkenntnis kein Rechtsmittel.

4. Am 15.01.2018 erließ die belangte Behörde den hier gegenständlichen Bescheid vom 25.01.2018, wonach die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 451,94- verpflichtet sei. Die aufschiebende Wirkung wurde in Spruchpunkt B) des Bescheides ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des AMS Baden vom 20.12.2017 die Verpflichtung zum Rückersatz zurecht bestehe.4. Am 15.01.2018 erließ die belangte Behörde den hier gegenständlichen Bescheid vom 25.01.2018, wonach die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 451,94- verpflichtet sei. Die aufschiebende Wirkung wurde in Spruchpunkt B) des Bescheides ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des AMS Baden vom 20.12.2017 die Verpflichtung zum Rückersatz zurecht bestehe.

5. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde und beantragte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

6. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt zur Entscheidung am 22.03.2018 vor.

7. Mit Teilerkenntnis vom 12.04.2018 zu W260 2189966-1/3E wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gegen das Teilerkenntnis wurde keine Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdevorentscheidung des AMS Baden vom 20.12.2017, RAG/05661/2017, wonach die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2017 abgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes 06.07.2020, GZ W228 2192724-1/24E, aufgehoben. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten unbedenklichen Akteninhalt und der Einsichtnahme in den hg. Gerichtsakt zu GZ W228 2192724-1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2020 zu GZ W228 2192724-1/24E wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS Baden vom 20.12.2017, RAG/05661/2017 aufgehoben. Die belangte Behörde hat den hier gegenständlichen Bescheid während des hier anhängigen Beschwerdeverfahrens gem § 68 Abs 2 AVG nicht aufgehoben oder abgeändert, der Beschwerdegegenstand ist somit nicht weggefallen und ist durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid noch beschwert.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2020 zu GZ W228 2192724-1/24E wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS Baden vom 20.12.2017, RAG/05661/2017 aufgehoben. Die belangte Behörde hat den hier gegenständlichen Bescheid während des hier anhängigen Beschwerdeverfahrens gem Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht aufgehoben oder abgeändert, der Beschwerdegegenstand ist somit nicht weggefallen und ist durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid noch beschwert.

Da dem beschwerdegegenständlichen Bescheid durch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2020 zu GZ W228 2192724-1/24E die Rechtsgrundlage entzogen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Rechtsgrundlage Rechtskraft der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W260.2189966.1.00

Im RIS seit

06.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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