TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/22 W122 2237548-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2021
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Entscheidungsdatum

22.01.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §61 Abs16
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 61 heute
  2. GehG § 61 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 61 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 61 gültig von 30.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  5. GehG § 61 gültig von 01.04.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  6. GehG § 61 gültig von 01.01.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  7. GehG § 61 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  8. GehG § 61 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  9. GehG § 61 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  10. GehG § 61 gültig von 01.01.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  11. GehG § 61 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  12. GehG § 61 gültig von 01.09.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  13. GehG § 61 gültig von 01.09.2020 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  14. GehG § 61 gültig von 29.01.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  15. GehG § 61 gültig von 01.01.2020 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  16. GehG § 61 gültig von 01.01.2020 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  17. GehG § 61 gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  18. GehG § 61 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  19. GehG § 61 gültig von 01.01.2019 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  20. GehG § 61 gültig von 08.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  21. GehG § 61 gültig von 01.01.2018 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  22. GehG § 61 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  23. GehG § 61 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  24. GehG § 61 gültig von 01.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  25. GehG § 61 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  26. GehG § 61 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  27. GehG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  28. GehG § 61 gültig von 01.02.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  29. GehG § 61 gültig von 01.09.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. GehG § 61 gültig von 01.01.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  31. GehG § 61 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  32. GehG § 61 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  33. GehG § 61 gültig von 18.06.2009 bis 30.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  34. GehG § 61 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  35. GehG § 61 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  36. GehG § 61 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  37. GehG § 61 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  38. GehG § 61 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  39. GehG § 61 gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  40. GehG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  41. GehG § 61 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  42. GehG § 61 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  43. GehG § 61 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  44. GehG § 61 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  45. GehG § 61 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  46. GehG § 61 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  47. GehG § 61 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. GehG § 61 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  49. GehG § 61 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  50. GehG § 61 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  51. GehG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  52. GehG § 61 gültig von 01.09.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  53. GehG § 61 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  54. GehG § 61 gültig von 25.07.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  55. GehG § 61 gültig von 01.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  56. GehG § 61 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  57. GehG § 61 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  58. GehG § 61 gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  59. GehG § 61 gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  60. GehG § 61 gültig von 01.09.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  61. GehG § 61 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  62. GehG § 61 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  63. GehG § 61 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  64. GehG § 61 gültig von 01.10.1988 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  65. GehG § 61 gültig von 20.06.1987 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  66. GehG § 61 gültig von 01.01.1985 bis 19.06.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  67. GehG § 61 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  68. GehG § 61 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 49/1983

Spruch


W122 2237548-1/5E
, W122 2237548-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Bertram GRASS, Mag. Christoph DORNER, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 17.09.2020, Zl. BD-1174.200656/0071-BD-VBG/2020, betreffend Verbrauch von Wochenwerteinheiten des Zeitkontos gemäß § 61 Abs. 16 Gehaltsgesetz, nach mündlicher Verhandlung am 20.01.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Bertram GRASS, Mag. Christoph DORNER, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 17.09.2020, Zl. BD-1174.200656/0071-BD-VBG/2020, betreffend Verbrauch von Wochenwerteinheiten des Zeitkontos gemäß Paragraph 61, Absatz 16, Gehaltsgesetz, nach mündlicher Verhandlung am 20.01.2021 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Verbrauch der auf dem Zeitkonto gutgeschriebenen Wochenwerteinheiten ab dem Sommersemester 2021 im Umfang von 100% gewährt wird. Das Mehrbegehren wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 17.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer den Verbrauch der auf dem Zeitkonto gutgeschriebenen Wochenwerteinheiten ab 01.11.2020 im Schuljahr 2020/2021 im Umfang von 100 %.1. Am 17.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer den Verbrauch der auf dem Zeitkonto gutgeschriebenen Wochenwerteinheiten ab 01.11.2020 im Schuljahr 2020 aus 2021, im Umfang von 100 %.

2. Mit dem gegenständlichen oben angeführten Bescheid vom 17.09.2020, berichtigt durch Bescheid vom 26.11.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verbrauch der gutgeschriebenen Werteinheiten abgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass das Zeitkonto des Beschwerdeführers aufgrund der Gesamtgutschrift von 519,87 Wochenwerteinheiten nicht für ein gesamtes Schuljahr ausreichen würde.

Die Bestimmung des § 61 Abs. 16 Z. 4 Gehaltsgesetz müsse so ausgelegt werden, dass nur jener Teil des Schuljahres von der Inanspruchnahme des Zeitkontos für einen Teil des Schuljahres ausgenommen wäre, der nach der Pensionierung liege. Der Beginn des Verbrauches des Zeitkontos müsse gleichwohl auch im Fall einer Pensionierung während dem Schuljahr und somit einer Inanspruchnahme des Zeitkontos für einen Teil des Schuljahres immer vom Beginn des Schuljahres an gewährt werden. Dafür würden auch wichtige (nicht näher genannte) dienstrechtliche Interessen ins Treffen geführt werden, die gegen eine Genehmigung des Verbrauchs des Zeitkontos mit Beginn des 1. November und somit während des Schuljahres sprechen, da dies eine neue Lehrfächerverteilung und umfangreiche organisatorische Maßnahmen zur Umverteilung der freiwerdenden Unterrichtseinheiten im laufenden Schuljahr notwendig machen würde, was mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wäre.Die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 16, Ziffer 4, Gehaltsgesetz müsse so ausgelegt werden, dass nur jener Teil des Schuljahres von der Inanspruchnahme des Zeitkontos für einen Teil des Schuljahres ausgenommen wäre, der nach der Pensionierung liege. Der Beginn des Verbrauches des Zeitkontos müsse gleichwohl auch im Fall einer Pensionierung während dem Schuljahr und somit einer Inanspruchnahme des Zeitkontos für einen Teil des Schuljahres immer vom Beginn des Schuljahres an gewährt werden. Dafür würden auch wichtige (nicht näher genannte) dienstrechtliche Interessen ins Treffen geführt werden, die gegen eine Genehmigung des Verbrauchs des Zeitkontos mit Beginn des 1. November und somit während des Schuljahres sprechen, da dies eine neue Lehrfächerverteilung und umfangreiche organisatorische Maßnahmen zur Umverteilung der freiwerdenden Unterrichtseinheiten im laufenden Schuljahr notwendig machen würde, was mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wäre.

Es wurde auf die Möglichkeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung i.V.m. der Inanspruchnahme des Zeitkontos verwiesen.Es wurde auf die Möglichkeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung in Verbindung mit der Inanspruchnahme des Zeitkontos verwiesen.

3. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 13.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid dahingehend abändern, dass der Verbrauch der auf dem Zeitkonto gutgeschriebenen Wochenwerteinheiten ab 01.11.2020 im Umfang von 100 % ermöglicht werde. In eventu wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass der Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig wäre. Die von der belangten Behörde angeführte Beschränkung wäre dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verwies auf die gesetzmäßig vorgesehene monatsweise Möglichkeit der Abbuchung von Wochenwerteinheiten.

4. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2021 wurde der Beschwerdeführer an der Seite seines Rechtsvertreters im Wege einer Videokonferenz befragt. Die belangte Behörde wurde durch einen Vertreter der Oberbehörde vertreten. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er den Antrag rechtzeitig gestellt hat und nach wiederholter Befragung eine Teilung der für einen Verbrauch in Anspruch genommenen Zeit auf das zweite Semester im ursprünglichen Antrag als inkludiert erachtet. Die belangte Behörde gab sinngemäß an, dass ein anteiliger Verbrauch der Werteinheiten im letzten Schuljahr vor der Ruhestandsversetzung nur am Ende des Schuljahres, nicht jedoch am Beginn des Schuljahres möglich wäre. Das gesetzliche Prinzip des Verbrauchs für ein gesamtes Schuljahr wäre der ebenfalls im Gesetz vorgesehenen Teilungsmöglichkeit übergeordnet.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde der oben angeführte Spruch samt wesentlicher Begründungselemente verkündet. Die belangte Behörde beantragte umgehend eine Vollausfertigung des Erkenntnisses. Der Beschwerdeführer verzichtete auf ein Rechtsmittel.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Lehrperson in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wird aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres im XXXX 2021 im gegenwärtigen Schuljahr in den Ruhestand versetzt. Er hat bereits im Februar 2020 – vor Beginn des gegenwärtigen Schuljahres den Antrag auf Verbrauch des Zeitkontos gestellt und für mehr als ein Semester, jedoch für weniger als ein Schuljahr Zeitguthaben erworben. Ein Verbrauch ab Beginn des Schuljahres war mangels Guthaben am Zeitkonto nicht möglich. Ein Verbrauch ab Beginn des Sommersemesters 2021 ist aufgrund ausreichenden Guthabens am Zeitkonto möglich.Der Beschwerdeführer steht als Lehrperson in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wird aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres im römisch 40 2021 im gegenwärtigen Schuljahr in den Ruhestand versetzt. Er hat bereits im Februar 2020 – vor Beginn des gegenwärtigen Schuljahres den Antrag auf Verbrauch des Zeitkontos gestellt und für mehr als ein Semester, jedoch für weniger als ein Schuljahr Zeitguthaben erworben. Ein Verbrauch ab Beginn des Schuljahres war mangels Guthaben am Zeitkonto nicht möglich. Ein Verbrauch ab Beginn des Sommersemesters 2021 ist aufgrund ausreichenden Guthabens am Zeitkonto möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im XXXX 2021 aufgrund Erreichens des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird, er bereits im Februar 2020 vor Beginn des gegenständlichen Schuljahres den Verbrauch der gutgeschriebenen Werteinheiten beantragt hatte, er für mehr als ein Semester, jedoch für weniger als ein Schuljahr Zeitguthaben erworben hatte sowie ein Verbrauch ab Beginn des Schuljahres mangels Guthaben am Zeitkonto nicht möglich war, ergibt sich aus den unbestrittenen Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im römisch 40 2021 aufgrund Erreichens des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird, er bereits im Februar 2020 vor Beginn des gegenständlichen Schuljahres den Verbrauch der gutgeschriebenen Werteinheiten beantragt hatte, er für mehr als ein Semester, jedoch für weniger als ein Schuljahr Zeitguthaben erworben hatte sowie ein Verbrauch ab Beginn des Schuljahres mangels Guthaben am Zeitkonto nicht möglich war, ergibt sich aus den unbestrittenen Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Die von der belangten Behörde vorgebrachte Personalknappheit aufgrund der gegenständlichen Individualmaßnahme war aufgrund unten angeführter rechtlicher Erwägungen nicht von Relevanz und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer durch den Verweis auf seine mögliche, bereits geplante und zum Teil auch schon eingeteilte Vertretung an der Dienststelle glaubhaft widerlegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich mangels anderslautender Spezialnorm somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 61 Abs. 16 Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lautet auszugsweise:Paragraph 61, Absatz 16, Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lautet auszugsweise:

3. Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.

4. Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.

5. Für eine Freistellung im Ausmaß 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind 720 Wochen-Werteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen. Im Fall der Z 4 letzter Satz sind für einen Monat 60 Wochen-Werteinheiten und für einen Tag zwei Wochen-Werteinheiten abzubuchen.5. Für eine Freistellung im Ausmaß 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind 720 Wochen-Werteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen. Im Fall der Ziffer 4, letzter Satz sind für einen Monat 60 Wochen-Werteinheiten und für einen Tag zwei Wochen-Werteinheiten abzubuchen.

Wenn die belangte Behörde anführt, dass es der Beamte durch alleinige Disposition in der Hand hätte, den Verbrauch zu konsumieren, ist sie darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im März zuvor den Antrag gestellt hat. Die belangte Behörde ist dem BF lediglich durch den allgemeinen Verweis auf Covid-19 losgelöst von den konkreten Personalressourcen an der Dienststelle - entgegengetreten, obwohl der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sogar namentlich seine Vertreter nennen konnte, die ihn ohne Stundenplanänderung ersetzen können und zum Teil durch die erfolgte Reduzierung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers ihn ersetzen konnten. Die Frage der dienstlichen Interessen stellt sich jedoch nicht, da ein Verbrauch der Wochenwerteinheiten ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre (Z 3 Satz 1 letzter Halbsatz, leg.cit.).Wenn die belangte Behörde anführt, dass es der Beamte durch alleinige Disposition in der Hand hätte, den Verbrauch zu konsumieren, ist sie darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im März zuvor den Antrag gestellt hat. Die belangte Behörde ist dem BF lediglich durch den allgemeinen Verweis auf Covid-19 losgelöst von den konkreten Personalressourcen an der Dienststelle - entgegengetreten, obwohl der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sogar namentlich seine Vertreter nennen konnte, die ihn ohne Stundenplanänderung ersetzen können und zum Teil durch die erfolgte Reduzierung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers ihn ersetzen konnten. Die Frage der dienstlichen Interessen stellt sich jedoch nicht, da ein Verbrauch der Wochenwerteinheiten ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre (Ziffer 3, Satz 1 letzter Halbsatz, leg.cit.).

Wenn die belangte Behörde zur behaupteten Unteilbarkeit 720 Stunden (Z 5 leg.cit.) ins Treffen führt, so ist auf den 2. Satz Z 5 zu verweisen, wonach auch ein anteiliger Verbrauch möglich ist. Der Grundsatz des Verbrauchs für ein ganzes Schuljahr gilt nur dann, wenn der Beamte im gegenständlichen Schuljahr nicht in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt. In diesem Fall ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig (Z 4 letzter Satz leg.cit.). Z5 normiert sogar eine tage- oder monatsweise anteilige Freistellung.Wenn die belangte Behörde zur behaupteten Unteilbarkeit 720 Stunden (Ziffer 5, leg.cit.) ins Treffen führt, so ist auf den 2. Satz Ziffer 5, zu verweisen, wonach auch ein anteiliger Verbrauch möglich ist. Der Grundsatz des Verbrauchs für ein ganzes Schuljahr gilt nur dann, wenn der Beamte im gegenständlichen Schuljahr nicht in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt. In diesem Fall ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig (Ziffer 4, letzter Satz leg.cit.). Z5 normiert sogar eine tage- oder monatsweise anteilige Freistellung.

Aus dem Gesetzeswortlaut ist klar ersichtlich, dass jenes Schuljahr, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, geteilt werden kann. Eine bloß auf das Ende des Schuljahres beschränkte Teilung des Schuljahres für einen anteiligen Verbrauch kann dem Gesetzestext nicht entnommen werden.

Wenn die belangte Behörde vermeint, dass nur jener Teil des Schuljahres von der Inanspruchnahme des Zeitkontos für einen Teil des Schuljahres ausgenommen wäre, der nach der Pensionierung liege, so ist sie darauf zu verweisen, dass diese Einschränkung dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden kann. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass die Inanspruchnahme des Zeitkontos immer vom Beginn des Schuljahres an gewährt werden müsse kann aus dem Gesetzestext nicht abgeleitet werden. Die Möglichkeit der Teilbarkeit des Schuljahres, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, bedeutet Gegenteiliges. Der Grundsatz des Bezuges auf ein gesamtes Schuljahr ist– dem Wortlaut des Gesetzes folgend – im letzten Schuljahr vor der Ruhestandsversetzung durchbrochen.

Die Zurückweisung des Mehrbegehrens war erforderlich, weil eine Gewährung ab dem November faktisch und rechtlich ex post nicht möglich war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist nicht zulässig, da der Gesetzestext klar ist und keine schwierige Sachverhaltskonstellation unter eine mehrdeutige Norm zu subsumieren war.

Schlagworte

Lehrer Lehrverpflichtung Mehrbegehren Pensionierung Ruhestandsversetzung Schuljahr Wochendienstzeit Zeitguthaben Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2237548.1.00

Im RIS seit

02.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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