TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/22 L503 2229766-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2021
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Entscheidungsdatum

22.01.2021

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L503 2229766-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, gegen Spruchpunkt A) des Bescheids des AMS Linz vom 30.12.2019 zur Versicherungsnummer XXXX , betreffend Aussetzung nach § 38 AVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, gegen Spruchpunkt A) des Bescheids des AMS Linz vom 30.12.2019 zur Versicherungsnummer römisch 40 , betreffend Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2020, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 30.12.2019 sprach das AMS in Spruchpunkt A) wie folgt aus: „Gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in geltender Fassung, wird das aufgrund Ihres Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt.“ In Spruchpunkt B) schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aus.1. Mit Bescheid vom 30.12.2019 sprach das AMS in Spruchpunkt A) wie folgt aus: „Gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in geltender Fassung, wird das aufgrund Ihres Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt.“ In Spruchpunkt B) schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus.

In der Begründung zu Spruchpunkt A) wurde ausgeführt, § 8 Abs 3 AlVG verpflichte das AMS dazu, Bescheide des Pensionsversicherungsträgers zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen, sodass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus eigener Anschauung durch das AMS nicht zulässig sei. Aus diesem Grund werde die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019 gemäß § 38 AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt.In der Begründung zu Spruchpunkt A) wurde ausgeführt, Paragraph 8, Absatz 3, AlVG verpflichte das AMS dazu, Bescheide des Pensionsversicherungsträgers zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen, sodass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus eigener Anschauung durch das AMS nicht zulässig sei. Aus diesem Grund werde die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019 gemäß Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt.

Zu Spruchpunkt B) wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, eine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Aussetzungsbescheide könne nicht zum Tragen kommen, „da es ansonsten im freien Ermessen der Partei stünde, den einzigen Sinn und Zweck des Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln.“Zu Spruchpunkt B) wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, eine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Aussetzungsbescheide könne nicht zum Tragen kommen, „da es ansonsten im freien Ermessen der Partei stünde, den einzigen Sinn und Zweck des Aussetzungsbescheides nach Paragraph 38, AVG, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln.“

2. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 30.1.2020 fristgerecht Beschwerde, in der er kurz zusammengefasst vorbrachte, der ursprüngliche Bescheid der PVA sei durch die Klagserhebung des BF außer Kraft getreten; die gegenständliche Aussetzung führe dazu, dass der BF von einem Tag auf den anderen aus dem Sozialsystem falle. Entweder er sei invalide, dann habe er auch die Invaliditätspension zu erhalten; oder er sei nicht invalide, dann habe er Anspruch auf Leistungen des AMS.

3. Am 6.2.2020 legte das AMS den Akt betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem BVwG vor.

4. Mit Beschluss vom 24.2.2020, Zl. L517 2228351-1/3E, behob das BVwG Spruchpunkt B) des Bescheids betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG sei nicht vollzugstauglich, sodass auch kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen werden könne.4. Mit Beschluss vom 24.2.2020, Zl. L517 2228351-1/3E, behob das BVwG Spruchpunkt B) des Bescheids betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, ein Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG sei nicht vollzugstauglich, sodass auch kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen werden könne.

5. Mit Bescheid vom 2.3.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 30.12.2019 (gemeint: gegen Spruchpunkt A) des Bescheids vom 30.12.2019) im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

6. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 17.3.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung vom 2.3.2020.

7. Am 20.3.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und wurde dieser der Gerichtsabteilung L524 und im Anschluss daran der Gerichtsabteilung L517 zugewiesen.

8. Am 3.11.2020 wurde der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L503 zugewiesen.

9. Mit Schreiben vom 4.12.2020 teilte die PVA dem BVwG (unter anderem) mit, dass im Zuge einer Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht am 9.11.2020 ein Vergleich zwischen der PVA und dem BF abgeschlossen wurde, wonach dem BF ab 1.10.2018 die Invaliditätspension gewährt wird. Beigelegt wurde unter anderem das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll, dem der erwähnte Vergleich zu entnehmen ist. Ergänzend wies auch das AMS mit Schreiben vom 4.1.2021 darauf hin.

10. Am 21.1.2021 langte seitens des AMS ein Bescheid vom 14.1.2021 ein, mit dem dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 29.10.2019 gemäß § 7 und § 8 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde insbesondere auf den erwähnten Vergleich verwiesen, mit dem die PVA die Berufsunfähigkeitspension für die Dauer der Berufsunfähigkeit zuerkannt hat.10. Am 21.1.2021 langte seitens des AMS ein Bescheid vom 14.1.2021 ein, mit dem dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 29.10.2019 gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, AlVG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde insbesondere auf den erwähnten Vergleich verwiesen, mit dem die PVA die Berufsunfähigkeitspension für die Dauer der Berufsunfähigkeit zuerkannt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Spruch des Ausgangsbescheids des AMS vom 30.12.2019 lautet wie folgt:

„Gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in geltender Fassung, wird das aufgrund Ihres Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt.“„Gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in geltender Fassung, wird das aufgrund Ihres Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt.“

In der Begründung wurde sodann lediglich auf § 8 Abs 3 AlVG hingewiesen und wie folgt ausgeführt: „Aus diesem Grund wird die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019 gemäß § 38 AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt.“In der Begründung wurde sodann lediglich auf Paragraph 8, Absatz 3, AlVG hingewiesen und wie folgt ausgeführt: „Aus diesem Grund wird die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019 gemäß Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt.“

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen folgen unmittelbar aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheids

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5).

3.3. Zur Aufhebung des Bescheids:

Im konkreten Fall wurde im Spruch des Bescheids vom 30.12.2019 völlig unbestimmt ausgesprochen, dass das „aufgrund des Antrags“ des BF „eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt“ wird. Aber auch der Begründung dieses Bescheids ist nur zu entnehmen, dass „die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019 gemäß § 38 AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt“ wird, ohne dieses Verfahren beim Sozialgericht – etwa im Hinblick auf den Gegenstand dieses Verfahrens oder eine konkrete Verfahrenszahl – zu spezifizieren.Im konkreten Fall wurde im Spruch des Bescheids vom 30.12.2019 völlig unbestimmt ausgesprochen, dass das „aufgrund des Antrags“ des BF „eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt“ wird. Aber auch der Begründung dieses Bescheids ist nur zu entnehmen, dass „die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019 gemäß Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt“ wird, ohne dieses Verfahren beim Sozialgericht – etwa im Hinblick auf den Gegenstand dieses Verfahrens oder eine konkrete Verfahrenszahl – zu spezifizieren.

Diesbezüglich ist auf folgende, ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen:

Hat die Behörde in ihrem Aussetzungsbescheid nicht präzise zum Ausdruck gebracht, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren sie die Unterbrechung verfügt hat, verstößt der ausgefertigte Bescheid insofern gegen das Gebot der Bestimmtheit (VwGH vom 23.11.1988, Zl. 88/01/0176).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - zu einer Aussetzung nach § 38 AVG ergangenen - E vom 23. November 1988, 88/01/0176, Folgendes ausgesprochen: Hat die Behörde in ihrem Bescheid nicht präzise zum Ausdruck gebracht, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren sie die verfügte Unterbrechung vorgenommen hat, so verstößt dieser Bescheid insofern gegen das Gebot der Bestimmtheit. […] Vorliegendenfalls enthalten weder der Spruch, in den die Präzisierung aufzunehmen gewesen wäre, noch die allenfalls zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehende Begründung (vgl. dazu den zu einem Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG ergangenen Beschluss vom 15. Dezember 2010, 2010/12/0089) des angefochtenen Bescheides eine Klarstellung, für die Dauer welches konkreten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Geschäftszahl) die Aussetzung des Berufungsverfahrens durch die Behörde verfügt wurde. Die diesbezügliche Angabe wird erstmals in der Gegenschrift nachgetragen, was jedoch nicht zur Sanierung der durch die aufgezeigte Verletzung des Bestimmtheitsgebotes bewirkten inhaltlichen (Hinweis E vom 12. Oktober 2000, 2000/17/0168, und E vom 25. Jänner 1988, 86/10/0149 = VwSlg. 12.618 A/1988) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu führen vermag (VwGH vom 26.1.2011, Zl. 2010/12/0059).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - zu einer Aussetzung nach Paragraph 38, AVG ergangenen - E vom 23. November 1988, 88/01/0176, Folgendes ausgesprochen: Hat die Behörde in ihrem Bescheid nicht präzise zum Ausdruck gebracht, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren sie die verfügte Unterbrechung vorgenommen hat, so verstößt dieser Bescheid insofern gegen das Gebot der Bestimmtheit. […] Vorliegendenfalls enthalten weder der Spruch, in den die Präzisierung aufzunehmen gewesen wäre, noch die allenfalls zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehende Begründung vergleiche dazu den zu einem Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG ergangenen Beschluss vom 15. Dezember 2010, 2010/12/0089) des angefochtenen Bescheides eine Klarstellung, für die Dauer welches konkreten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Geschäftszahl) die Aussetzung des Berufungsverfahrens durch die Behörde verfügt wurde. Die diesbezügliche Angabe wird erstmals in der Gegenschrift nachgetragen, was jedoch nicht zur Sanierung der durch die aufgezeigte Verletzung des Bestimmtheitsgebotes bewirkten inhaltlichen (Hinweis E vom 12. Oktober 2000, 2000/17/0168, und E vom 25. Jänner 1988, 86/10/0149 = VwSlg. 12.618 A/1988) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu führen vermag (VwGH vom 26.1.2011, Zl. 2010/12/0059).

Da im konkreten Fall der angefochtene Ausgangsbescheid vom 30.12.2019 jegliche Ausführungen dazu vermissen lässt, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren die Aussetzung verfügt wird, verletzt er das Bestimmtheitsgebot und kann nur spruchgemäß mit einer Aufhebung des Bescheids vorgegangen werden. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass – abgesehen von dem Umstand, dass durch den Ausgangsbescheid der Beschwerdegegenstand umrissen und im Falle der mangelnden Bestimmtheit des Ausgangsbescheids die Möglichkeit einer „Sanierung“ im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung deshalb schon dem Grunde nach nicht in Betracht käme – die gegenständliche Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.3.2020 (bloß) abgewiesen wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Aufhebung des Aussetzungsbescheids wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 23.11.1988, Zl. 88/01/0176, VwGH vom 26.1.2011, Zl. 2010/12/0059); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Aufhebung des Aussetzungsbescheids wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH vom 23.11.1988, Zl. 88/01/0176, VwGH vom 26.1.2011, Zl. 2010/12/0059); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Schlagworte

Aussetzung Behebung der Entscheidung Bestimmtheitsgebot Konkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2229766.1.00

Im RIS seit

06.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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