RS Vwgh 2004/5/18 2002/17/0270

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG §24;
VStG §51h;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch vor Schluss des Beweisverfahrens verletzt die belangte Behörde fundamentale Verfahrensbestimmungen. Der Gesetzgeber hat dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, nach Schluss der Beweisaufnahme in seinen Schlussausführungen zu dem ihm vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Verhalten abschließend Stellung zu beziehen. Damit wird es dem Beschuldigten ermöglicht, durch sein persönliches und glaubwürdiges Auftreten auf die bevorstehende Entscheidung in einem Strafverfahren, in dem unter anderem auch die Verschuldensfrage zu entscheiden ist, Einfluss zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Recht nicht gewährt. Es kann im Beschwerdefall daher nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensbestimmungen, sowohl hinsichtlich der vorgeworfenen Fakten als auch der Verschuldensfrage sowie der Strafbemessung, zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"ParteiengehörVerwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002170270.X01

Im RIS seit

14.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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