Entscheidungsdatum
25.01.2021Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W114 2235509-1/6E
B E S C H L U S S, W114 2235509-1/6E, , B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , vom 07.09.2020 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Linz, Prunersraße 5, 4020 Linz, vom 13.08.2020, Geschäftsfallnummer 1795/2020/45, betreffend Umwandlung der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1670/20 und .2264/1 KG 45311 Traun von XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , betreffend die Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vom 07.09.2020 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Linz, Prunersraße 5, 4020 Linz, vom 13.08.2020, Geschäftsfallnummer 1795/2020/45, betreffend Umwandlung der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1670/20 und .2264/1 KG 45311 Traun von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , betreffend die Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Linz, Prunersraße 5, 4020 Linz, vom 13.08.2020, Geschäftsfallnummer 1795/2020/45, wurden die Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1670/20 und .2264/1 KG 45311 Traun von XXXX , XXXX , XXXX , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Linz, Prunersraße 5, 4020 Linz, vom 13.08.2020, Geschäftsfallnummer 1795/2020/45, wurden die Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1670/20 und .2264/1 KG 45311 Traun von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.
Gegen diesen Bescheid hat XXXX , XXXX , XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer, mit Schriftsatz vom 09.09.2020 Beschwerde erhoben.Gegen diesen Bescheid hat römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer, mit Schriftsatz vom 09.09.2020 Beschwerde erhoben.
Nach Vorlage der Beschwerde und der Unterlagen des Verwaltungsverfahrens durch das Vermessungsamtes Linz am 28.09.2020 wurde im Bundesverwaltungsgericht zu W114 2235509-1 ein Beschwerdeverfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 19.01.2021 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos.
Da nach Auffassung des VwGH das Verwaltungsgericht auch nach Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, war vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127) der gegenständliche Einstellungsbeschluss zu erlassen. Daher wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG Anm 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).Da nach Auffassung des VwGH das Verwaltungsgericht auch nach Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, war vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127) der gegenständliche Einstellungsbeschluss zu erlassen. Daher wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Grenzkataster Grundsteuerkataster Umwandlung Verfahrenseinstellung Vermessung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2235509.1.00Im RIS seit
07.05.2021Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021