RS Vfgh 2008/2/28 B1249/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Tir GVG 1996 §2 Abs2, §6 Abs1 lita, litb, §6 Abs4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs an Christbaumkulturen; keine willkürliche oder denkunmögliche Annahme eines Widerspruchs zu öffentlichen Interessen durch Besitzzersplitterung und Schmälerung der Betriebsbasis durch die weitere Aufspaltung eines bereits kleinen Grundstücksbestandes; keine Verletzung der Vorlagepflicht; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Mitwirkung von bereits im ersten Rechtsgang beteiligten Organwaltern an der Entscheidung

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; keine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission erhoben.

Für die Versagung der Genehmigung des Erwerbes war zum einen die Annahme eines Widerspruchs zu den in §6 Abs1 lita Tir GVG normierten öffentlichen Interessen an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, zum anderen die Annahme des Fehlens einer ausreichenden Betriebsausstattung iSd §2 Abs2 Tir GVG (iVm §6 Abs1 litb Tir GVG) und nicht das Fehlen der Selbstbewirtschaftung schlechthin ausschlaggebend. Gegen das Erfordernis einer entsprechenden Basis für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bzw gegen die Voraussetzung ihrer Eignung zur Erwirtschaftung eines Beitrags zum Lebensunterhalt des Erwerbers bzw dessen Familie sowie gegen den Versagungstatbestand des §6 Abs1 lita Tir GVG bestehen jedoch weder mit Blick auf die gemeinschaftsrechtliche Judikatur des EuGH (vgl insbesondere EuGH 23.09.03, Rs C-452/01, Ospelt, Slg 2003, I-9743) noch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 16699/2002, 17320/2004, 17629/2005) verfassungsrechtliche Bedenken (auch nicht in Hinblick auf das Determinierungsgebot bzw die Gleichbehandlung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken).Für die Versagung der Genehmigung des Erwerbes war zum einen die Annahme eines Widerspruchs zu den in §6 Abs1 lita Tir GVG normierten öffentlichen Interessen an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, zum anderen die Annahme des Fehlens einer ausreichenden Betriebsausstattung iSd §2 Abs2 Tir GVG in Verbindung mit §6 Abs1 litb Tir GVG) und nicht das Fehlen der Selbstbewirtschaftung schlechthin ausschlaggebend. Gegen das Erfordernis einer entsprechenden Basis für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bzw gegen die Voraussetzung ihrer Eignung zur Erwirtschaftung eines Beitrags zum Lebensunterhalt des Erwerbers bzw dessen Familie sowie gegen den Versagungstatbestand des §6 Abs1 lita Tir GVG bestehen jedoch weder mit Blick auf die gemeinschaftsrechtliche Judikatur des EuGH vergleiche insbesondere EuGH 23.09.03, Rs C-452/01, Ospelt, Slg 2003, I-9743) noch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg 16699/2002, 17320/2004, 17629/2005) verfassungsrechtliche Bedenken (auch nicht in Hinblick auf das Determinierungsgebot bzw die Gleichbehandlung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken).

Die ferner für gemeinschaftsrechts- und verfassungswidrig erachtete Bestimmung des §6 Abs4 Tir GVG (über die Residenzpflicht) ist (gleichfalls) nicht präjudiziell.

Daher auch keine Verletzung der Vorlagepflicht.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Mitwirkung von bereits im ersten Rechtsgang beteiligten Organwaltern an der Entscheidung.

Denkmögliche Annahme einer bloß hobbyweise möglichen Nutzung der Grundstücke im Flächenausmaß von insgesamt 6.300 m2; keine Willkür; kein Eingehen auf die Frage des Vorliegens eines forstwirtschaftlichen Grundstücks iSd §6 Abs7 Tir GVG 1996 bei einer Christbaumkultur (siehe hiezu auch §1 Abs5 ForstG).

Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie bei der Frage der - gesamthaft zu betrachtenden - Leistungsfähigkeit des land- bzw forstwirtschaftlichen Betriebes auf Basis des in erster Instanz geführten, im Berufungsverfahren ua durch Vornahme eines Lokalaugenscheins ergänzten und insgesamt nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahrens nachvollziehbar darauf abstellt, dass sich - im Lichte der Zielsetzung des Gesetzes - der Betrieb des Drittbeschwerdeführers mit einer Flächenausstattung von insgesamt rund 6.300 m2 als Einheit nicht wirtschaftlich führen lassen werde, und deshalb eine nachhaltige, agrarstrukturell sinnvolle Nutzung für nicht gewährleistet erachtet.

Die Aufspaltung eines bereits kleinen Grundstücksbestandes auf zwei Personen würde eine den in §6 Abs1 lita Tir GVG normierten öffentlichen Interessen zuwiderlaufende Besitzzersplitterung bzw eine Schmälerung des ohnedies schon gering ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirken.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Interessen geschützte, Selbstbewirtschaftung, EU- Recht, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1249.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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