Entscheidungsdatum
27.01.2021Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
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W212 2216974-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 15.03.2019, Zahl: Skopje-ÖB/KONS/0900/2019, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 23.01.2019, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 15.03.2019, Zahl: Skopje-ÖB/KONS/0900/2019, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 23.01.2019, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Skopje zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Skopje zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Kosovo, brachte am 02.01.2019 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: ÖB Skopje) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“ für eine einmalige Einreise für einen Gültigkeitszeitraum vom 03.01.2019 bis 27.03.2019 ein. Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben.
Konkret gab die Antragstellerin an, ihren in Österreich lebenden Sohn XXXX , geboren XXXX , StA Kosovo, besuchen zu wollen. Sie selbst gehe keiner Berufstätigkeit nach, ihr Ehemann sei arbeitslos. Ihr Sohn habe für sie eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben und habe ihr ihr Sohn am 27.12.2018 € 2.240,-- auf ihr Konto eingezahlt. Diese Mittel würden aus seinen Ersparnissen stammen.Konkret gab die Antragstellerin an, ihren in Österreich lebenden Sohn römisch 40 , geboren römisch 40 , StA Kosovo, besuchen zu wollen. Sie selbst gehe keiner Berufstätigkeit nach, ihr Ehemann sei arbeitslos. Ihr Sohn habe für sie eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben und habe ihr ihr Sohn am 27.12.2018 € 2.240,-- auf ihr Konto eingezahlt. Diese Mittel würden aus seinen Ersparnissen stammen.
Dem Antrag lagen diverse Unterlagen bei, unter anderem die elektronische Verpflichtungserklärung von XXXX , wonach einem Nettoeinkommen von 2.400,- monatliche Mietkosten in der Höhe von € 750,-- und Kreditraten in der Höhe von € 520,-- gegenüberstehen würden (EVE-ID: XXXX ). Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Kontoauszug der XXXX Kosovo über einen Zeitraum vom 02.06.2018 bis 27.12.2018 ihre Person betreffend vor, aus dem hervorgeht, dass eine einzige Kontobewegung, nämlich eine Einzahlung am 27.12.2018 in der Höhe von 2.240,-- Euro erfolgt ist. Dem Antrag lagen diverse Unterlagen bei, unter anderem die elektronische Verpflichtungserklärung von römisch 40 , wonach einem Nettoeinkommen von 2.400,- monatliche Mietkosten in der Höhe von € 750,-- und Kreditraten in der Höhe von € 520,-- gegenüberstehen würden (EVE-ID: römisch 40 ). Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Kontoauszug der römisch 40 Kosovo über einen Zeitraum vom 02.06.2018 bis 27.12.2018 ihre Person betreffend vor, aus dem hervorgeht, dass eine einzige Kontobewegung, nämlich eine Einzahlung am 27.12.2018 in der Höhe von 2.240,-- Euro erfolgt ist.
2. Mit Schreiben vom 15.01.2019, übernommen am selben Tag, übermittelte die ÖB Skopje eine Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche. Gegen die Ausstellung des beantragten Visums würden folgende Bedenken bestehen:
Die Beschwerdeführerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, oder sie in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Ihre vorgebrachten Angaben würden nicht ihren sozialen bzw. wirtschaftlichen Lebensumständen entsprechen. Weiters hätte ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben. Sie selbst und auch ihr Ehemann gehe im Heimatstaat keiner Berufstätigkeit nach und hätten sie kein eigenes Einkommen nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin verfüge daher über keine wirtschaftlichen Bindungen zum Heimatstaat, weswegen ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden könne.
Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der genannten Frist diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Schreiben vom 15.01.2019 gibt die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann Invaliditätspension in Höhe von € 75,-- beziehe, sie selbst über ein Guthaben auf ihrem Konto über € 2.400,-- verfüge und der Einlader, ihr Sohn, in Wien gut verdiene. Sie habe ihrer Meinung nach als Mutter das Recht ihren Sohn in Österreich zu besuchen und würden ein weiterer Sohn sowie zwei Töchter sowie Enkelkinder im Kosovo leben und würde sie in ihrem Alter keinesfalls ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegen wollen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.01.2019, zugestellt am 08.02.2019, verweigerte die ÖB Skopje das Visum mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in den Herkunft- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, nicht erbracht habe oder die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Außerdem hätte die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 08.02.2019 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über ein Kontoguthaben von € 2.240,-- verfüge und ihr Ehemann eine Invaliditätspension erhalte. Weiter wurde (erstmalig) ausgeführt, dass ihr zweiter Sohn und dessen Ehefrau mit ihr und ihrem Mann im gemeinsamen Haushalt lebe und dieser € 100,-- monatlich verdiene. Außerdem erhalte sie und ihr Mann aus einer Eigentumswohnung in Kosovo monatlich € 150,-- Miete. Den Mietvertrag und den Nachweis des Eigentums lege sie hier erstmalig bei. Ihr Sohn habe sich verpflichtet, alle möglichen anfallenden Kosten für die Dauer ihres Besuchs abzudecken und stehen genug finanzielle Mittel für ihren Aufenthalt bzw. die Rückkehr nach Kosovo zur Verfügung. Sie würde einen kleinen Bauernhof mit Hühnern und einer Kuh besitzen, welche Tiere von ihr versorgt werden müssen und sei seit 62 Jahren ihr Lebensmittelpunkt im Kosovo, was sie nicht ändern wolle.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2019 wies die ÖB Skopje die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde bekannt sei, dass es im Kosovo Agenturen gebe, die kurzfristig Geld zur Erstellung einer Kontomitteilung verleihen würden, um den Eindruck eines vorhandenen Vermögens zu erwecken. Es wäre am 02.01.2019 ein Verbesserungsauftrag und am 15.01.2019 Parteiengehör erteilt worden, um den Nachweis der Herkunft der eigenen finanziellen Mittel auf dem beschriebenen Kontoauszug nachzuweisen. Der Erwerb des Eigenvermögens hätte jedoch nicht nachvollziehbar belegt werden können, es gebe keinerlei Nachweise, dass das Geld von dem in Österreich lebenden Sohn stamme, ein Kontoauszug wäre nicht vorgelegt worden. Somit sei die Herkunft bzw. der legale Erwerb des Geldbetrages in Frage zu stellen. Weiters sei die vorgelegte EVE bei einem Nettoeinkommen des Verpflichteten in der Höhe von € 2.400,-- mit monatlichen Belastungen von Mietkosten von Mietkosten von € 750,-- und Kreditraten von € 520,-- sowie einer Ehefrau nicht tragfähig. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2019 wies die ÖB Skopje die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde bekannt sei, dass es im Kosovo Agenturen gebe, die kurzfristig Geld zur Erstellung einer Kontomitteilung verleihen würden, um den Eindruck eines vorhandenen Vermögens zu erwecken. Es wäre am 02.01.2019 ein Verbesserungsauftrag und am 15.01.2019 Parteiengehör erteilt worden, um den Nachweis der Herkunft der eigenen finanziellen Mittel auf dem beschriebenen Kontoauszug nachzuweisen. Der Erwerb des Eigenvermögens hätte jedoch nicht nachvollziehbar belegt werden können, es gebe keinerlei Nachweise, dass das Geld von dem in Österreich lebenden Sohn stamme, ein Kontoauszug wäre nicht vorgelegt worden. Somit sei die Herkunft bzw. der legale Erwerb des Geldbetrages in Frage zu stellen. Weiters sei die vorgelegte EVE bei einem Nettoeinkommen des Verpflichteten in der Höhe von € 2.400,-- mit monatlichen Belastungen von Mietkosten von Mietkosten von € 750,-- und Kreditraten von € 520,-- sowie einer Ehefrau nicht tragfähig.
Weiters konnte auch die wirtschaftliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Heimatland nicht ausreichend nachgewiesen werden, da in keiner Weise Nachweise erbracht worden wären, dass sie tatsächlich einen Bauernhof, welcher erstmals in der Beschwerde erwähnt worden wäre, oder Eigentum in anderer Form besitze. Außerdem würden im Rahmen der Beschwerde übermittelte Dokumente dem Neuerungsverbot gemäß § 11 Abs. 2 FPG unterliegen. Weiters konnte auch die wirtschaftliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Heimatland nicht ausreichend nachgewiesen werden, da in keiner Weise Nachweise erbracht worden wären, dass sie tatsächlich einen Bauernhof, welcher erstmals in der Beschwerde erwähnt worden wäre, oder Eigentum in anderer Form besitze. Außerdem würden im Rahmen der Beschwerde übermittelte Dokumente dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 11, Absatz 2, FPG unterliegen.
6. Am 19.03.2019 wurde bei der ÖB Skopje ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben lang über kein Konto verfügt habe und erst für den Visumantrag ein Konto eröffnet habe, um vorweisen zu können, dass ihre Reise und Rückkehr finanziell gesichert sei. Ein Notar, der strengen berufsständischen Anforderungen und Regeln bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit unterliege, habe bestätigt, dass ihr Sohn den Geldbetrag auf das Konto der Beschwerdeführerin eingezahlt habe und könne sie mehr dazu nicht vorlegen, da für ihren Sohn der Betrag von € 2.240,-- eine Kleinigkeit ist und nicht erwähnenswert sei, die Abhebung nachzuweisen und vorzulegen. Sie verstehe nicht, warum die elektronische Verpflichtungserklärung ihres Sohnes nicht tragfähig sei, er zahle auch keine Mietkosten in Höhe von 750,-- Euro, da es sich um eine Eigentumswohnung handle. 6. Am 19.03.2019 wurde bei der ÖB Skopje ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben lang über kein Konto verfügt habe und erst für den Visumantrag ein Konto eröffnet habe, um vorweisen zu können, dass ihre Reise und Rückkehr finanziell gesichert sei. Ein Notar, der strengen berufsständischen Anforderungen und Regeln bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit unterliege, habe bestätigt, dass ihr Sohn den Geldbetrag auf das Konto der Beschwerdeführerin eingezahlt habe und könne sie mehr dazu nicht vorlegen, da für ihren Sohn der Betrag von € 2.240,-- eine Kleinigkeit ist und nicht erwähnenswert sei, die Abhebung nachzuweisen und vorzulegen. Sie verstehe nicht, warum die elektronische Verpflichtungserklärung ihres Sohnes nicht tragfähig sei, er zahle auch keine Mietkosten in Höhe von 750,-- Euro, da es sich um eine Eigentumswohnung handle.
7. Mit am 04.04.2019 eingelangtem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Kosovo, stellte am 02.01.2019 bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 03.01.2019 bis 27.03.2019 Visums der Kategorie C.
1.2. Die Beschwerdeführerin gab an, ihren Sohn in Österreich besuchen zu wollen. Dieser ist seit August 2014 durchgehend in Österreich gemeldet. Sie stellte am 30.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und ist seit 21.08.2017 asylberechtigt.
Die Beschwerdeführerin geht keiner Beschäftigung nach. Ihr Ehemann bezieht Invaliditätspension in Höhe von € 75,-- monatlich. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Bankkonto, auf dem per 27.12.2018 ein Guthaben von € 2.240,-- einbezahlt wurde. Von der einladenden Person wurde eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vorgelegt, aus der ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.400, Mietkosten von € 750,-- und Kreditraten von € 520,-- hervorgehen. Der Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung wurde nicht vorgelegt, ebenso wenig eine Buchung bezüglich des Hin- und Rückfluges.
Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen 1.1. und 1.2. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Skopje. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Sohnes in Österreich ergeben sich aus Abfragen des Zentralen Fremdenregisters und des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin kein eigenes Einkommen bezieht und ihr Ehemann Invaliditätspension bezieht, ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen bzw. Angaben, das Kontoguthaben aus Vorlage des entsprechenden Kontoauszuges.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Erkenntnisse
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4... )“
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
„Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins, (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[ … ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4, (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ … ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21, (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32, (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.
[ … ]“
Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:
Zunächst ist auszuführen, dass die einladende Person über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.400,-- verfügt. Die Mietkosten betragen € 750,-- und es besteht eine monatliche Kreditrückzahlung in Höhe von € 520,--. Sonstige Vermögenswerte wurden keine angegeben.
Zur Frage, wann bzw. ab welcher Höhe „ausreichende Mittel“ vorhanden sind, hat der VwGH beispielhaft etwa in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zahl 2012/21/0100, erkannt, dass „in Anbetracht der Belastung durch die in der Verpflichtungserklärung angegebenen Mietzahlungen und Unterhaltpflichten, nicht nachvollziehbar (sei), warum das jedenfalls über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, bei dem sie offenbar wohnen kann, nicht ausreichend sein sollte, um ihren 90-tägigen Aufenthalt und die Wiederausreise zu finanzieren.“
Der Ausgleichszulagenrichtsatz für eine Einzelperson im gemeinsamen Haushalt beträgt im Jahr 2019 933,06 Euro. Der Wert der „freien Station“ ist für das Jahr 2019 mit einem Betrag von € 294,65 heranzuziehen.
Im Ergebnis müsste der Einlader daher für sich und die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen („Haushaltsnettoeinkommen“) von jedenfalls € 2841,47 (€ 933,06 Einzelpersonenrichtsatz für Beschwerdeführerin und Einlader plus 975,35 Miet- bzw. Kreditbelastung über die freie Station) aufbringen, um den Nominalwert der notwendigen aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen. Sein auf Basis des angegebenen Nettoeinkommens von € 2.400,-- berechneter durchschnittlicher Verdienst von ca.€ 2.800,-- entspricht dem daher. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass es bei dem Eintrag in der EVE betreffend die Mietkosten zu einem Irrtum bei der einladenden Person gekommen ist, da gleichzeitig vermerkt ist, er lebe in einer Eigentumswohnung und ein Vorbringen in diese Richtung auch noch im Vorlageantrag getätigt wurde. Diese Abklärung wird daher von der Erstbehörde zu tätigen sein.
In der Aufforderung zur Stellungnahme wurde die EVE nicht erwähnt. Dadurch hatte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, zu der als nicht ausreichend qualifizierten EVE konkret Stellung zu nehmen und konkretes Vorbringen zu erstatten, welches möglicherweise geeignet gewesen wäre, die Zweifel der Behörde an der Tragfähigkeit der EVE zu zerstreuen.
Im Hinblick auf die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin, nämlich € 2.240,-- auf einem auf sie lautendes Konto, wurde vorgehalten, dass sie den Nachweis nicht erbracht habe, die Herkunft dieser finanziellen Mittel nachzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat diesen nur allgemein gehaltenen Vorhalt beantwortet und unter Beischluss einer Bestätigung eines Notars ausgeführt, dass ihr Sohn, der Einlader, den Geldbetrag auf ihr Konto eingezahlt habe. Angesichts dessen durfte die Beschwerdeführerin erwarten, damit den Vorhalt nach Aufklärung der Schlüssigkeit der Kontobewegung entsprochen zu haben. Wenn die ÖB Skopje in der Folge vermeint, dass die Erklärung nicht ausreichend gewesen sei, da keine konkreten Unterlagen über den spezifischen Geldfluss, nämlich eine entsprechende Kontobewegung beim Konto des Sohnes, vorgelegt worden sei, so übersieht sie, dass in der Aufforderung zur Stellungnahme auch niemals die Vorlage solcher konkreten Unterlagen verlangt worden ist.
Die ÖB durfte nicht ohne Weiteres annehmen, dass der Kontoeingang auf dem Konto der Beschwerdeführerin nicht aus legalen Quellen stamme.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.
Dabei werden auch die Umstände näher zu beleuchten sein, warum von ihrer Absicht ausgegangen worden ist, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten nicht auszureisen und begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bestünden. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme angegeben, dass ein weiterer Sohn sowie zwei Töchter sowie Enkelkinder im Kosovo leben würden und sie in ihrem Alter keinesfalls ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegen wolle. Dieser Stellungnahme wurde im Verfahren keine Beachtung geschenkt und wurden weitere Ausführungen dazu, dass sie mit diesen Verwandten im gemeinsamen Haushalt lebe und einen Bauernhof bewirtschaften, als dem Neuerungsverbot unterliegend bewertet.
Ohne Abklärung der angesprochenen Umstände und valider Feststellungen hiezu, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die wesentlichen Verfahrensfragen zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheides bzw. einer Zurückverweisung zur Vornahme der erforderlichen Informationen vorzugehen.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheides bzw. einer Zurückverweisung zur Vornahme der erforderlichen Informationen vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einkommen Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W212.2216974.1.00Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021