Entscheidungsdatum
27.01.2021Norm
AsylG 2005 §55Spruch
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L503 2220482-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte am 04.02.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen des Art 8 EMRK.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte am 04.02.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen des Artikel 8, EMRK.
2. Mit Schreiben vom 20.02.2019 wurde der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung von der belangten Behörde zur Vorlage ausstehender Unterlagen (gültiges Reisedokument, schriftliche Begründung des Antrags, entsprechende ärztliche Unterlagen) aufgefordert und ihm widrigenfalls die beabsichtigte Abweisung des Antrags zur Kenntnis gebracht.
3. Mit Schreiben vom 04.03.2019 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF der belangten Behörde mit, dass kein Reisedokument vorliege und es dem BF auch nicht möglich und zumutbar sei, von der in Frage kommenden Botschaft Einreisedokumente einzuholen, es werde daher der Antrag auf Heilung des Mangels gestellt.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.6.2019 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 2 AsylG gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen sowie der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV 2005 abgewiesen.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.6.2019 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen sowie der Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 abgewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
6. Mit Schreiben vom 19.10.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass für den BF auf Antrag die Heimreisekosten übernommen und eine Starthilfe gewährt würde.
7. Mit Schreiben vom 02.12.2020 übermittelte die belangte Behörde eine Ausreisebestätigung, ausgestellt am 17.11.2020 durch den Verein Menschenrechte Österreich, wonach der BF am 06.11.2020 Österreich mittels Flugzeug in Richtung Heimatstaat verlassen hat.
8. Eine Abfrage durch das BVwG am 27.01.2021 ergab, dass der BF in Österreich seit 09.11.2020 nicht mehr behördlich gemeldet ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
2.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
2.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.2.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
2.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.1.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.2.1.3. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.2.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
2.2. Konkret: Zur Einstellung
2.2.1. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. etwa § 33 VwGG sowie wiederum die Auslegung von § 66 AVG; dazu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gem. § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [§ 28 VwGVG, Anm. 5]).2.2.1. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht vergleiche etwa Paragraph 33, VwGG sowie wiederum die Auslegung von Paragraph 66, AVG; dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gem. Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [§ 28 VwGVG, Anmerkung 5]).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 VwGG, dass bei Wegfall des Rechtschutzinteresses nach Einbringung einer zulässigen Revision das Verfahren einzustellen ist (z.B. VwGH 30.01.2013, Zl. 2011/03/0228, VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/11/0027). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/11/0027).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG, dass bei Wegfall des Rechtschutzinteresses nach Einbringung einer zulässigen Revision das Verfahren einzustellen ist (z.B. VwGH 30.01.2013, Zl. 2011/03/0228, VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/11/0027). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/11/0027).
2.2.2. Da der BF am 6.11.2020 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte und somit im Sinne des § 55 AsylG nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist – wobei dies im Übrigen durch eine Abfrage des Melderegisters am 27.1.2021 nochmals bestätigt werden konnte -, ist daher vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen, weshalb das Verfahren einzustellen ist.2.2.2. Da der BF am 6.11.2020 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte und somit im Sinne des Paragraph 55, AsylG nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist – wobei dies im Übrigen durch eine Abfrage des Melderegisters am 27.1.2021 nochmals bestätigt werden konnte -, ist daher vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen, weshalb das Verfahren einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2220482.1.00Im RIS seit
18.03.2021Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021