TE Bvwg Beschluss 2021/1/29 W126 2225005-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2021
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Entscheidungsdatum

29.01.2021

Norm

ASVG §410
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W126 2225005-1/10Z
, W126 2225005-1/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , BKNR XXXX , gegen den Bescheid der damaligen Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse – Landesstelle Wien, vom 10.09.2019, Zl. XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , BKNR römisch 40 , gegen den Bescheid der damaligen Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse – Landesstelle Wien, vom 10.09.2019, Zl. römisch 40 :

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Bundesfinanzgericht zur Zahl XXXX anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Bundesfinanzgericht zur Zahl römisch 40 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.09.2019 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) aus, dass die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Anlage zu diesem Bescheid festgestellten Beitragsdifferenzen sowie für die in der Anlage genannten Personen für die dort bezeichneten Zeiten, Beiträge und Nebenbeiträge in Gesamthöhe von EUR 25.393,22 zu entrichten. Begründend nahm die ÖGK Bezug auf die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (im Folgenden: GPLA) durch Organe des Finanzamtes für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015, bei der festgestellt worden sei, dass für die Nutzung der von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten Wohnungen der Sachbezug nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend entrichtet worden sei und damit Beiträge zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß abgeführt worden seien.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde und gab – neben den rechtlichen Ausführungen zu ihren Beschwerdegründen – an, dass derzeit ein finanzbehördliches Verfahren betreffend das Vorliegen von Sachbezügen anhängig sei und dies eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren darstelle.

3. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor und erklärte in der angeschlossenen Stellungnahme, dass sie das Verfahren nicht ausgesetzt habe, da die Beschwerdeführerin im parallel anhängigen Beitragspflichtverfahren bei einem anderen Träger ihre Zustimmung zur Erlassung des Bescheides bis zum Abschluss des steuerrechtlichen Verfahrens widerrufen und auf Erlassung des Beitragspflichtbescheides bestanden habe.

4. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass das steuerrechtliche Verfahren zur Abgabenkontonummer XXXX unter der Geschäftszahl XXXX beim Bundesfinanzgericht anhängig ist.4. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass das steuerrechtliche Verfahren zur Abgabenkontonummer römisch 40 unter der Geschäftszahl römisch 40 beim Bundesfinanzgericht anhängig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die GPLA für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015, die die Grundlage für den angefochtenen Bescheid bildet, betraf die Abgabenkontonummer XXXX bzw. die Beitragskontonummer XXXX der beschwerdeführenden Partei. Dabei wurde die Berechnung von Sachbezügen betreffend Naturalwohnungen moniert. Die GPLA für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015, die die Grundlage für den angefochtenen Bescheid bildet, betraf die Abgabenkontonummer römisch 40 bzw. die Beitragskontonummer römisch 40 der beschwerdeführenden Partei. Dabei wurde die Berechnung von Sachbezügen betreffend Naturalwohnungen moniert.

Zur Abgabenkontonummer XXXX ist beim Bundesfinanzgericht zur Zahl XXXX ein Beschwerdeverfahren anhängig, in dem die Frage zu klären ist, ob aufgrund der Überlassung von Naturalwohnungen an Dienstnehmer im konkreten Fall Sachbezüge vorliegen bzw. in welcher Höhe. Zur Abgabenkontonummer römisch 40 ist beim Bundesfinanzgericht zur Zahl römisch 40 ein Beschwerdeverfahren anhängig, in dem die Frage zu klären ist, ob aufgrund der Überlassung von Naturalwohnungen an Dienstnehmer im konkreten Fall Sachbezüge vorliegen bzw. in welcher Höhe.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und unstrittig aus dem Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist als Vorfrage für die Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge zu beurteilen, ob die Überlassung der Naturalwohnungen an Dienstnehmer als Sachbezug iSd der SachbezugswerteV zu bewerten ist.

Diese Vorfrage iSd § 38 AVG ist in dem vor dem Bundesfinanzgericht anhängigen steuerrechtlichen Verfahren, das ebenfalls die bei der oben angeführten GPLA untersuchten Sachverhalte zum Gegenstand hat, zu klären. Diese Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG ist in dem vor dem Bundesfinanzgericht anhängigen steuerrechtlichen Verfahren, das ebenfalls die bei der oben angeführten GPLA untersuchten Sachverhalte zum Gegenstand hat, zu klären.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aussetzung Sachbezug Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W126.2225005.1.00

Im RIS seit

12.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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