RS Vfgh 2008/2/29 B900/06

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
Allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan der Gemeinde Kirchdorf in Tirol vom 14.03.05
Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Kirchdorf in Tirol vom 04.08.03 und vom 16.08.04
Tir RaumOG 2001 §27 Abs2 litc, §36, §47, §54, §56
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die neuerliche Änderung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Umwidmung einer Grundfläche in Sonderfläche "sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude - Pferdestall" und gegen die Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplans; keine unsachliche Anpassung an eine dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan widersprechende rechtswidrige Bauführung; ausreichende Ermittlungstätigkeit vor den Planerlassungen

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Baulichkeit im Widerspruch zu einem Raumplan errichtet wurde, schließt nicht aus, dass aus wichtigen Gründen eine die betreffende Baulichkeit im Nachhinein rechtfertigende Planänderung beschlossen wird. Ein solcher wichtiger Grund liegt ua dann vor, wenn eine fehlerhafte Planung durch eine dem Gesetz entsprechende Planung ersetzt wird.

Wenn die Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes erforderlich war, etwa um zur Vermeidung von nachteiligen Umwelteinflüssen die Errichtung von innerhalb der Mindestabstandsflächen an sich zulässigen baulichen Anlagen zu verhindern, so war die Festlegung des Sondergebietes mit den Umrissen der verbauten Fläche des Pferdestalles zu gering bemessen und widersprach daher dem im §27 Abs2 litc Tir RaumOG 2001 genannten Ziel der örtlichen Raumordnung, Nutzungskonflikte und wechselseitige Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen weitestmöglich zu vermeiden.

Es widersprach weder den Zielen der örtlichen Raumordnung noch stellte es eine dem Gleichheitsgebot widersprechende Begünstigung des Bauwerbers dar, wenn die Bauplatzgröße durch die neuerliche Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht mit der äußeren Begrenzung des Pferdestalles, sondern mit einer auch die Abstände zu benachbarten Grundstücken sowie Nebengebäude und Nebenanlagen berücksichtigenden Bauplatzgröße von 460 m² festgesetzt wurde.

Mit der Erweiterung der Bauplatzgröße geht nicht auch eine Vergrößerung des mit Gebäuden verbauten Teils einher. Denn die Größe, Ausstattung und sonstige Beschaffenheit von Gebäuden auf einer Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude richtet sich gemäß §47 Tir RaumOG 2001 nach den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

Schließlich konnte die Gemeinde auch davon ausgehen, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes für die weitere Entwicklung der Gemeinde vorteilhaft ist, da das Gebäude der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B900.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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