TE Bvwg Beschluss 2021/2/1 W246 2233394-1

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Veröffentlicht am 01.02.2021
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Entscheidungsdatum

01.02.2021

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W246 2233394-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Andrea EISLER, Sekretärin der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Andrea EISLER, Sekretärin der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion römisch 40 :

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 21.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden. 1. Mit Schreiben vom 21.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde), aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden gemäß Paragraph 14, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden.

2. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.07.2020 im Wege seiner Rechtsvertreterin eine Säumnisbeschwerde betreffend seinen o.a. Antrag vom 21.11.2019.

3. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 21.07.2020 vor.

4. Mit „Meldung“ vom 20.01.2021 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass er sich nach zwei Jahren dienstlicher Abwesenheit und dabei erfolgter Regeneration wieder dazu in der Lage fühle, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Durch diese positive Wende nehme er Abstand vom im Schreiben vom 21.11.2019 getätigten Ansuchen und ziehe sein „Pensionierungsgesuch“ hiermit zurück.

5. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.01.2021 die „Meldung“ des Beschwerdeführers vom 20.01.2021 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 21.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer, aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden. Mit Schreiben vom 21.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer, aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden gemäß Paragraph 14, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden.

In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.07.2020 eine Säumnisbeschwerde betreffend seinen o.a. Antrag vom 21.11.2019, die dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 21.07.2020 vorgelegt wurde.

Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 20.01.2021 seinen Antrag vom 21.11.2019 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

3.2. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).3.2. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).

3.3. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 21.11.2019 auf Versetzung in den Ruhestand mit Schreiben vom 20.01.2021 zurückgezogen hat, ist der Beschwerdegegenstand des vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahrens (Nichterlassung eines Bescheides) mangels Vorliegens eines offenen Antrags, über welchen zu entscheiden wäre, weggefallen.

Die Säumnisbeschwerde ist daher – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) – zurückzuweisen.Die Säumnisbeschwerde ist daher – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) – zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beamter Beschwerdegegenstand Exekutivdienst Ruhestandsversetzungsverfahren Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Wegfall Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2233394.1.00

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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