Entscheidungsdatum
01.02.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
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I408 2170618-1/18E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 14.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. IRAK, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom 24.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2021, zu Recht erkannt und beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom 24.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2021, zu Recht erkannt und beschlossen:
A)
I.) Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt l., II. sowie III. erster Satz des angefochtenen Bescheides wird nach Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung eingestelltrömisch eins.) Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt l., römisch zwei. sowie römisch drei. erster Satz des angefochtenen Bescheides wird nach Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung eingestellt
II.) Der Beschwerde zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.) Der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III.) Gemäß § 55 Abs. l AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei.) Gemäß Paragraph 55, Abs. l AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer eines Jahres erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 12.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab an, dass er als Soldat gegen den IS kämpfen und eigenen Leute umbringen sollte.
2. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.06.2017 gab der Beschwerdeführer dann an, dass er insgesamt zweimal von Leuten aufgefordert worden sei, bei ihnen mitzumachen. Das erste Mal hatte seine Weigerung keine Folgen. Nach dem Aufkommen des IS seien sie dann am 18.0.42015 zum zweiten Mal gekommen. Sie haben zu ihm gesagt, dass er dieses Mal wirklich mit ihnen mitkommen müsse. Da es für ihn nicht in Frage gekommen sei, mit ihnen zu kämpfen und Leute zu töten bzw. dabei selbst getötet zu werden, habe er zwei Tage später das Land verlassen. Neben diesen beiden Vorfällen sei das Land völlig zerstört und alles gehe drunter und drüber.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.). 3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.09.2017.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020 wurde das Verfahren dem erkennenden Richter zugewiesen.
6. Am 14.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht auch im Beisein eines Behördenvertreters eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seiner Rechtsberaterin und Belehrung durch den Richter die Beschwerde zu den Spruchpunkt l., II. sowie III. erster Satz des angefochtenen Bescheides zurückzog und die Entscheidung mündlich verkündet wurde.6. Am 14.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht auch im Beisein eines Behördenvertreters eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seiner Rechtsberaterin und Belehrung durch den Richter die Beschwerde zu den Spruchpunkt l., römisch zwei. sowie römisch drei. erster Satz des angefochtenen Bescheides zurückzog und die Entscheidung mündlich verkündet wurde.
7. Mit Schreiben vom 18.01.2021 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Irak und stammt aus Bagdad. Er ist volljährig, ledig und gehört der Religionsgemeinschaft der Schiiten an. Über Originaldokumente konnte er seine Identität nicht nachweisen.
Der Beschwerdeführer gelangte nach legaler Ausreise aus dem Irak im Mai 2015 schlepperunterstützt nach Österreich. Von Anbeginn an war er bestrebt über Besuche von Deutschkursen und aktives Einbringen in sein örtliches Umfeld rasch Deutsch zu lernen und in der Gesellschaft Fuß zu fassen. Auch wenn er keine Deutschprüfung abgelegt hat, beherrscht er die deutsche Sprache in einem Ausmaß, dass er sich problemlos auf Deutsch ausdrücken kann. Binnen kürzester Zeit brachte er sich im Asylheim aber auch bei der Bürger-Initiative XXXX mit seinen Deutschkenntnissen ein (AS 107, 109) und übernahm bei der Stadtgemeinde XXXX ab Mai 2016 gemeinnützige Leistungen (AS 105).Der Beschwerdeführer gelangte nach legaler Ausreise aus dem Irak im Mai 2015 schlepperunterstützt nach Österreich. Von Anbeginn an war er bestrebt über Besuche von Deutschkursen und aktives Einbringen in sein örtliches Umfeld rasch Deutsch zu lernen und in der Gesellschaft Fuß zu fassen. Auch wenn er keine Deutschprüfung abgelegt hat, beherrscht er die deutsche Sprache in einem Ausmaß, dass er sich problemlos auf Deutsch ausdrücken kann. Binnen kürzester Zeit brachte er sich im Asylheim aber auch bei der Bürger-Initiative römisch 40 mit seinen Deutschkenntnissen ein (AS 107, 109) und übernahm bei der Stadtgemeinde römisch 40 ab Mai 2016 gemeinnützige Leistungen (AS 105).
Eigeninitiativ übermittelte er mit der Bitte um eine rasche Entscheidung am 06.02.2017 der belangten Behörde Identitätsnachweise in Kopie sowie eine Deutschkursbestätigung (AS 37). Im Juni 2016 wiederholte er seine Bitte um Einvernahme und führte an, dass er sehr motiviert sei, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen (AS 49). Dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte er am 29.05.2018 (OZ 5), am 03.05.2019 (OZ 7), 18.08.2020 (OZ 9), 14.12.2020 (OZ 13) und zuletzt zur ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 laufend Integrations- und Beschäftigungsunterlagen. Die belangte Behörde selbst legte am 01.04.2020 die Abmeldung von der Grundversorgung vor (OZ 8).
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und bestreitet seit März 2020 seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller, verdient nach eigenen Angaben um € 700 im Monat, bezieht seither keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr und ist über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Versuche schon früher über das AMS oder privater Unterstützer eine Arbeit zu finden, sei es in einer Pizzeria oder in einem Lehrberuf haben sich aufgrund seines Aufenthaltsstaus zerschlagen.
Durch seine Hilfsbereitschaft hat er laufend Kontakt mit Österreichern, die ihn auch unterstützen. Einer dieser Personen hat ihm über einen Prekariatsvertrag Unterkunft eingeräumt. Aufgrund seiner Arbeit in XXXX verfügt er auch dort über eine kleine Wohnung. Zudem unterstützt er seit zwei Jahren den Basketballcub XXXX für den er ehrenamtlich tätig ist. Seine Deutschkenntnisse und die ihm zukommende Unterstützung aus seinem privaten Umfeld befähigen ihn, den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Wunsch, eine Ausbildung im Pflegebereich zu beginnen, auch umzusetzenDurch seine Hilfsbereitschaft hat er laufend Kontakt mit Österreichern, die ihn auch unterstützen. Einer dieser Personen hat ihm über einen Prekariatsvertrag Unterkunft eingeräumt. Aufgrund seiner Arbeit in römisch 40 verfügt er auch dort über eine kleine Wohnung. Zudem unterstützt er seit zwei Jahren den Basketballcub römisch 40 für den er ehrenamtlich tätig ist. Seine Deutschkenntnisse und die ihm zukommende Unterstützung aus seinem privaten Umfeld befähigen ihn, den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Wunsch, eine Ausbildung im Pflegebereich zu beginnen, auch umzusetzen
Zwischenzeitlich halten sich auch seine Schwester und sein Schwager in Österreich auf, denen internationaler Schutz zuerkannt ist. Zu ihnen besteht ein enger Kontakt und er unterstützt seine Schwester und deren Kinder beim Deutschlernen.
In Bagdad lebt, seit seine Mutterverstorben ist, von seiner Kernfamilie nur mehr sein taubstummer Bruder und wird dort von zwei Tanten und einem Onkel betreut. Er ist mit ihm regelmäßig über Videotelefonie in Kontakt und unterhält sich mit ihm über die Gebärdensprache. Zu seinem Vater, der die Familie schon früher verlassen hatte, hat er nur wenig Kontakt.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zur Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sind die diesbezüglichen Beschwerdepunkte kein Thema mehr.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.01.2021. Die Identität ist seinen Angaben und der vorgelegten Kopie seines irakischen Reisepasses entnommen.
Die Feststellungen zu den noch vorhandenen familiären Anknüpfungspunkten im Irak ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Aufenthaltsstatus der Familie seiner Schwester in Österreich wurde vom dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Behördenvertreter bestätigt.
Seine konsequenten und durchgehenden Bemühungen in Österreich Fuß zu fassen und sich zu integrieren, seine Deutschkenntnisse und seine Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen bzw. seine aktuelle Erwerbstätigkeit sind nicht nur über die im Verfahren vorgelegten Dokumente und Unterstützungsschreiben eindrucksvoll dokumentiert, sondern werden auch vom dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Behördenvertreter nicht in Abrede gestellt. Sie finden auch, so wie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, in den eingeholten Abfragen aus ZMR, GVS, AJ-WEB und Strafregister Deckung.
Der von der belangten Behörde übermittelte Vorfall vom 11.07.2020 (OZ 10) hatte für den Beschwerdeführer keine Konsequenzen und diesbezügliche Erhebungen führten zur Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft.
Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und III. erster Satz ist im Verhandlungsprotokoll zweifelsfrei dokumentiert.Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. erster Satz ist im Verhandlungsprotokoll zweifelsfrei dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A I.) Abweisung der BeschwerdeZu A römisch eins.) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und III. erster Satz:3.1. Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. erster Satz:
Die mit Beschluss erfolgte Einstellung resultiert aus der Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Zu prüfen war daher nur mehr, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus nachstehenden Gründen gegeben:Zu prüfen war daher nur mehr, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus nachstehenden Gründen gegeben:
Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).
Nach § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund eines letztendlich unbegründeten Asylantrages seit Mai 2015 in Österreich aufhält, hat er diese fast sechs Jahre eindrucksvoll genutzt, um sich in Österreich sozial und beruflich zu integrieren. Er beherrscht die deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau und hat sich neben ehrenamtlichen Tätigkeiten auch beruflich, unabhängig von Leistungen der Grundversorgung, eine Existenz aufgebaut. Er verfügt er über eine eigene Wohnung und hat sich über seine Hilfsbereitschaft und sein aktives Zugehen auf andere, einen großen Bekannten- und Freundeskreis in der österreichischen Gesellschaft erworben, die ihn aus diesem Grund nach besten Kräften unterstützen. Seine durchgehenden Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen, sind beeindruckend und auch Voraussetzung dafür, dass er sich derart positiv in den letzten Jahren entwickeln konnte und auch sein in der mündlichen Verhandlung geäußerter Berufswunsch, im Pflegebereich unterzukommen, realisierbar erscheint. Er hat nichts unternommen, um das Verfahren in die Länge zu ziehen, sondern ganz im Gegenteil immer wieder einen raschen Abschluss urgiert und alle Unterlagen eigeninitiativ vorgelegt. Hinzu kommt, dass er über die in Österreich aufenthaltsberechtigte Familie seiner Schwester über familiäre Kontakte verfügt.
Es wird dabei nicht verkannt, dass all diese Aktivitäten im Bewusstsein eines vorläufigen und unsicheren Aufenthaltes gesetzt worden sind, aber seine konsequente und nachhaltige Art, mit der er sein Leben in den letzten fünf Jahren in die Hand genommen und weiter-entwickelt hat, sind als außergewöhnlich im Sinne der Rechtsprechung der Höchstgerichte anzusehen.
Auch im Hinblick auf den hohen Stellenwert, welcher der Einhaltung und Umsetzung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen zukommt, führt im gegenständlichen Beschwerdefall die Interessensabwägung unter Berücksichtigung der genannten Umstände zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist.
3.3. Zur Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
Da der Beschwerdeführer trotz aller Bemühungen nicht in der Lage war, einen entsprechenden Deutschnachweis zu erbringen wurde ihm - § 55 Abs 2 AsylG entsprechend – nur eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Da der Beschwerdeführer trotz aller Bemühungen nicht in der Lage war, einen entsprechenden Deutschnachweis zu erbringen wurde ihm - Paragraph 55, Absatz 2, AsylG entsprechend – nur eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Interessensabwägung und es wurde dabei keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Integration Interessenabwägung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben schriftliche Ausfertigung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I408.2170618.1.00Im RIS seit
17.03.2021Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021