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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
Die der Gemeinde gemäß § 48 Abs 1 Vlbg NatSchG 1997 eingeräumte Ermächtigung, gemäß Art 131 Abs 2 B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, dient der Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung. Sie ist daher auf die Geltendmachung einer Missachtung dieser Ziele durch die Naturschutzbehörde (Landesregierung) beschränkt; nur in diesem Rahmen ist die Gemeinde legitimiert, Amtsbeschwerde zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100070.X01Im RIS seit
16.07.2004