TE Bvwg Beschluss 2021/2/3 W203 2236027-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2021
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Entscheidungsdatum

03.02.2021

Norm

AVG §58
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §8
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W203 2236027-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX und XXXX als erziehungsberechtigte Eltern der mj. Schülerin XXXX , alle wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 18.09.2020, GZ. 401-25/2123-Admin-LI/2020, betreffend die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 als erziehungsberechtigte Eltern der mj. Schülerin römisch 40 , alle wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 18.09.2020, GZ. 401-25/2123-Admin-LI/2020, betreffend die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragten am 14.01.2019 die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes für ihre am XXXX geborene Tochter. Sie legten dem Antrag einen klinisch-psychologischen Befund einer Kinder-, Jugend- und Familienpsychologin vom 05.07.2018 bei, aus dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf der Tochter der BF in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik hervorgeht.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragten am 14.01.2019 die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes für ihre am römisch 40 geborene Tochter. Sie legten dem Antrag einen klinisch-psychologischen Befund einer Kinder-, Jugend- und Familienpsychologin vom 05.07.2018 bei, aus dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf der Tochter der BF in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik hervorgeht.

2. Im aufgrund des Antrags der BF eingeleiteten Verfahren holte die Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) ein sonderpädagogisches Gutachten ein, gemäß welchem ebenfalls empfohlen wird, die Tochter der BF in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2019 wurde dem Antrag der BF vom 14.01.2019 stattgegeben (Spruchpunkt 1.), für deren Tochter ein sonderpädagogischer Förderbedarf in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule festgestellt (Spruchpunkt 2.) und angeordnet, dass diese die XXXX , zu besuchen habe (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde – neben einem Verweis, darauf, dass eine Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen könne – wie folgt ausgeführt: „Die Einstufung in den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik entspricht den Lern- und Entwicklungsbedingungen der Schülerin und durch den Verbleib in der XXXX ist die bestmögliche sonderpädagogische Förderung der Schülerin sichergestellt.“3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2019 wurde dem Antrag der BF vom 14.01.2019 stattgegeben (Spruchpunkt 1.), für deren Tochter ein sonderpädagogischer Förderbedarf in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule festgestellt (Spruchpunkt 2.) und angeordnet, dass diese die römisch 40 , zu besuchen habe (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde – neben einem Verweis, darauf, dass eine Begründung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen könne – wie folgt ausgeführt: „Die Einstufung in den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik entspricht den Lern- und Entwicklungsbedingungen der Schülerin und durch den Verbleib in der römisch 40 ist die bestmögliche sonderpädagogische Förderung der Schülerin sichergestellt.“

4. Am 27.02.2019 beantragte die XXXX , eine Änderung der Einstufung der Tochter der BF im Unterrichtsgegenstand Sachunterricht vom Lehrplan der Volksschule in den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule und holte dafür das Einverständnis der BF ein.4. Am 27.02.2019 beantragte die römisch 40 , eine Änderung der Einstufung der Tochter der BF im Unterrichtsgegenstand Sachunterricht vom Lehrplan der Volksschule in den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule und holte dafür das Einverständnis der BF ein.

5. Die belangte Behörde holte anlässlich dieses Antrags ein „Sonderpädagogisches Gutachten zum Antrag auf Änderung der Lehrplaneinstufung bei bestehendem SPF“ vom 28.05.2019 ein, aus welchem die Empfehlung, die Tochter der BF im Unterrichtsgegenstand Sachunterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten, hervorgeht.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2019 wurde dem Antrag vom 27.02.2019 stattgegeben (Spruchpunkt 1.) und angeordnet, dass die Tochter der BF ab sofort in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei (Spruchpunkt 2.) und dass diese weiterhin die schon bisher besuchte Schule zu besuchen habe (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde – ergänzt um den Unterrichtsgegenstand Sachunterricht – weitgehend wortgleich wie schon im Bescheid vom 04.02.2019 ausgeführt.

7. Mit als „Standortänderung“ bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2020, GZ. 401-25/2123-Admin-LI/2020 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde von Amts wegen festgestellt, dass weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf für die Tochter der BF bestehe (Spruchpunkt 1.), dass diese ab dem Schuljahr 2020/21 in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei (Spruchpunkt 2.) und dass die geeignete Schule ab dem Schuljahr 2020/21 die XXXX , sei (Spruchpunkt 3). Begründend wurde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. wie folgt festgehalten: „Aufgrund Ihres Antrages wurde am 04.02.2019 ein sonderpädagogischer Förderbedarf für Ihr Kind festgestellt. Es steht außer Zweifel, dass der sonderpädagogische Förderbedarf weiterhin besteht.“7. Mit als „Standortänderung“ bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2020, GZ. 401-25/2123-Admin-LI/2020 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde von Amts wegen festgestellt, dass weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf für die Tochter der BF bestehe (Spruchpunkt 1.), dass diese ab dem Schuljahr 2020/21 in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei (Spruchpunkt 2.) und dass die geeignete Schule ab dem Schuljahr 2020/21 die römisch 40 , sei (Spruchpunkt 3). Begründend wurde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. wie folgt festgehalten: „Aufgrund Ihres Antrages wurde am 04.02.2019 ein sonderpädagogischer Förderbedarf für Ihr Kind festgestellt. Es steht außer Zweifel, dass der sonderpädagogische Förderbedarf weiterhin besteht.“

8. Am 08.10.2020 brachten die BF eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2020 ein und begründeten diese damit, dass die Testergebnisse nicht an die BF weitergeleitet worden wären. Gleichzeitig mit der Beschwerde ersuchten die BF, ihre Tochter „aus dem sonderpädagogischen Förderbedarf rauszunehmen“.

9. Einlangend am 13.10.2020 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG).

2. Zu Spruchpunkt A – Aufhebung und Zurückverweisung:

2.1. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).2.1. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.2. Gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.2.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

2.3. Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. 76/1985 idgF, hat auf Antrag oder von Amts wegen die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.2.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt 76 aus 1985, idgF, hat auf Antrag oder von Amts wegen die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist, sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist, sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, die Feststellung gemäß Absatz eins, erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Absatz eins, vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.

2.4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die iSd Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben vergleiche VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).

Der angefochtene Bescheid lässt die eindeutigen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt vermissen.

Selbst ein etwaiger Hinweis auf ein im Verfahren erstattetes, inhaltlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht referiertes Gutachten, würde konkrete, nachprüfbare Feststellungen über ausschlaggebende Fragen nicht zu ersetzen vermögen (vgl. dazu auch VwGH 02.04.1998, 96/10/0093). Dies muss umso mehr gelten, wenn – wie im gegenständlichen Verfahren – in der Begründung des Bescheides nicht einmal auf das Gutachten, das die belangte Behörde ihrer Entscheidung offensichtlich zugrunde gelegt hat, verwiesen wird, die Begründung somit völlig inhaltsleer geblieben ist. Selbst ein etwaiger Hinweis auf ein im Verfahren erstattetes, inhaltlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht referiertes Gutachten, würde konkrete, nachprüfbare Feststellungen über ausschlaggebende Fragen nicht zu ersetzen vermögen vergleiche dazu auch VwGH 02.04.1998, 96/10/0093). Dies muss umso mehr gelten, wenn – wie im gegenständlichen Verfahren – in der Begründung des Bescheides nicht einmal auf das Gutachten, das die belangte Behörde ihrer Entscheidung offensichtlich zugrunde gelegt hat, verwiesen wird, die Begründung somit völlig inhaltsleer geblieben ist.

Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN).

Auch der bloße Verweis darauf, dass „außer Zweifel“ stehe, dass der sonderpädagogische Förderbedarf weiterhin bestehe, stellt keine den Anforderungen des § 60 AVG genügende Begründung dar. Dies umso mehr, als die im Akt aufliegenden Unterlagen, auf welche die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid offenbar stützt, ohne auf diese auch nur zu verweisen, nämlich der klinisch-psychologische Befund und das sonderpädagogische Gutachten zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits älter als zwei Jahre bzw. älter als eineinhalb Jahre waren. Auch der bloße Verweis darauf, dass „außer Zweifel“ stehe, dass der sonderpädagogische Förderbedarf weiterhin bestehe, stellt keine den Anforderungen des Paragraph 60, AVG genügende Begründung dar. Dies umso mehr, als die im Akt aufliegenden Unterlagen, auf welche die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid offenbar stützt, ohne auf diese auch nur zu verweisen, nämlich der klinisch-psychologische Befund und das sonderpädagogische Gutachten zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits älter als zwei Jahre bzw. älter als eineinhalb Jahre waren.

Ein Entfall einer Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich gegenständlich um einen von Amts wegen erlassen Bescheid handelt, sodass mit diesem nicht einem etwaigen – im Zuge eines auf Antrag einzuleitenden Verfahrens geäußerten - „Standpunkt der Partei“ vollinhaltlich Rechnung getragen werden konnte.Ein Entfall einer Begründungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich gegenständlich um einen von Amts wegen erlassen Bescheid handelt, sodass mit diesem nicht einem etwaigen – im Zuge eines auf Antrag einzuleitenden Verfahrens geäußerten - „Standpunkt der Partei“ vollinhaltlich Rechnung getragen werden konnte.

2.4.2. Da somit im angefochtenen Bescheid die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar aus § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einen „prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte“ abgeleitet (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0116 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), er hat darin aber auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Zurückverweisung dann – und nur dann - in Betracht kommt, wenn es sich um „krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken“ handelt. Verfahrensgegenständlich liegen derartige Ermittlungslücken vor, da hinsichtlich für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes ganz zentraler Fragen nur unzureichende Ermittlungen stattgefunden haben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar aus Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG einen „prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte“ abgeleitet (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0116 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), er hat darin aber auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Zurückverweisung dann – und nur dann - in Betracht kommt, wenn es sich um „krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken“ handelt. Verfahrensgegenständlich liegen derartige Ermittlungslücken vor, da hinsichtlich für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes ganz zentraler Fragen nur unzureichende Ermittlungen stattgefunden haben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

2.5. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.2.5. Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B - Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungsmangel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung sonderpädagogischer Förderbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W203.2236027.1.00

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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