TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/4 W170 2239202-1

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Veröffentlicht am 04.02.2021
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Entscheidungsdatum

04.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §12 Z2
ZDG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 12 heute
  2. ZDG § 12 gültig ab 01.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  3. ZDG § 12 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 12 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.2005
  1. ZDG § 8 heute
  2. ZDG § 8 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 8 gültig von 01.01.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 8 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  5. ZDG § 8 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 8 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 8 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  10. ZDG § 8 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  11. ZDG § 8 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  12. ZDG § 8 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000
  13. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  14. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 8 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  16. ZDG § 8 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 8 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 8 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 8 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


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W170 2239202-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX geb., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Stefan RIEDER, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.12.2020, Zl. 428691/23/ZD/1220, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 geb., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Stefan RIEDER, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.12.2020, Zl. 428691/23/ZD/1220, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der gegenständliche Bescheid gemäß §§ 8, 12 Z 2 ZDG ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der gegenständliche Bescheid gemäß Paragraphen 8, 12, Ziffer 2, ZDG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

Verfahrensgegenständlich ist die Beschwerde des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 02.12.2020, Zl. 428691/23/ZD/1220, mit dem dieser der Abteilung Soziale Dienstes des Österreichischen Roten Kreuzes, LV Salzburg zugewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.12.2020 zugestellt. Verfahrensgegenständlich ist die Beschwerde des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 02.12.2020, Zl. 428691/23/ZD/1220, mit dem dieser der Abteilung Soziale Dienstes des Österreichischen Roten Kreuzes, LV Salzburg zugewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.12.2020 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 17.12.2020 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde.

1. Feststellungen:

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Vorsitzenden der Stellungskommission Kärnten vom 25.02.2015 wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich eingestuft. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

Mit am 20.04.2015 beim Militärkommando Salzburg eingebrachtem Schriftsatz gab der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ab, die am 11.05.2015 bei der Behörde einlangte, mit Bescheid der Behörde vom 13.05.2015, Zl. 428691/1/ZD/15, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2015 zugestellt und wurde gegen diesen kein Rechtsmittel ergriffen.

Nach einem entsprechenden Antrag wurde der Antritt des ordentlichen Zivildienstes des Beschwerdeführers mit Bescheid der Behörde vom 15.10.2015, Zl. 42869/19/ZD/1015, bis längstens 30.06.2017 aufgeschoben. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2015 zugestellt und wurde gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen.

Am 21.12.2016 befand sich der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung in der Uniklinik Salzburg, nachdem er drei Jahre zuvor, also im Jahr 2013, einen Schlag mit der flachen Hand auf das linke Ohr erhalten habe und es unmittelbar zum Auftreten von Schwindel und einer Hörminderung ohne Trommelfellperforation gekommen ist. Diagnostisch wurde eine Innenohrschwerhörigkeit posttraumatisch links mit hochfrequentem Tinnitus festgestellt, der Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Hörgeräteversorgung in Kombination mit einem Tinnitus-Masker aufgeklärt und von zukünftigen Belastungen dringend abgeraten. Der entsprechende Befund wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2017 dem Militärkommando Salzburg vorgelegt, das dieses der Behörde weiterleitete, wo das Schreiben am 09.02.2017 einlangte.

Am 16.05.2017 wurde im Auftrag der Behörde durch den Magistrat der Stadt Salzburg eine amtsärztliche Begutachtung durchgeführt, im Gutachten vom 17.05.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Antritt des Zivildienstes derzeit nicht belastbar ist, eine neuerliche Amtsärztliche Begutachtung mit aktuellen Befunden wurde für in ca. 5 Jahren empfohlen.

Mit Schreiben der Behörde vom 02.06.2017, Zl. 428691/22/ZD/0617, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass derzeit dessen gesundheitliche Nichteignung zur Leistung jedes Zivildienstes für die Dauer von drei Jahren nicht gegeben sei.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 02.12.2020, Zlk. 428691/23/ZD/1220, wurde der Beschwerdeführer der Abteilung Soziale Dienstes des Österreichischen Roten Kreuzes, LV Salzburg zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.12.2020 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2020, offenbar am gleichen Tag bei der Behörde eingelangt, wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Es wurde auf die gesundheitliche Situation sowie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit 2017 nicht mehr amtsärztlich untersucht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 8 Abs. 1 1. Satz ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Gemäß § 9 Abs. 1 ist die Verpflichtung zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen. Gemäß § 12 Z 2 sind Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit, vom Zivildienst ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 1. Satz ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ist die Verpflichtung zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen. Gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, sind Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit, vom Zivildienst ausgeschlossen.

Laut dem Gutachten des Amtsarztes des Magistrats der Stadt Salzburg vom 17.05.2017 ist der Beschwerdeführer für den Antritt des Zivildienstes derzeit nicht belastbar, eine neuerliche amtsärztliche Begutachtung mit aktuellen Befunden wurde für in ca. 5 Jahren empfohlen.

Das bedeutet, dass nach dem Gutachten, zumindest so lange diesem nicht durch ein aktuelleres Gutachten derogiert wird, der Beschwerdeführer als jedenfalls bis zum 16.05.2022 im Lichte seiner gesundheitlichen Eignung vorübergehend unfähig ist, den Zivildienst zu leisten und daher gemäß § 12 Z 2 ZDG nicht hätte zugewiesen werden dürfen.Das bedeutet, dass nach dem Gutachten, zumindest so lange diesem nicht durch ein aktuelleres Gutachten derogiert wird, der Beschwerdeführer als jedenfalls bis zum 16.05.2022 im Lichte seiner gesundheitlichen Eignung vorübergehend unfähig ist, den Zivildienst zu leisten und daher gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, ZDG nicht hätte zugewiesen werden dürfen.

Daher ist der Zuweisungsbescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund der klaren Rechtslage stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Dienstunfähigkeit ersatzlose Behebung gesundheitliche Eignung Zivildienst Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2239202.1.00

Im RIS seit

22.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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