RS Vfgh 2008/3/1 B1458/07 ua

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Veröffentlicht am 01.03.2008
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
F-VG 1948 §8 Abs4
BeitragsgruppenV der Sbg Landesregierung vom 18.02.86, LGBl 24, idF LGBl 4/2004
Sbg TourismusG 2003 §2 Abs1, §31 Abs2, §32 Abs4, §36 Abs8

Leitsatz

Keine Bedenken gegen Bestimmungen des Salzburger Tourismusgesetzes2003 betreffend Mobilfunknetzbetreiber; hinreichende Determinierung;keine Unsachlichkeit des Anknüpfens an die im Bundesland Salzburgerzielten Umsätze durch Abstellen auf die Rechnungsadresse; keinerelevante Wettbewerbsverzerrung durch Begünstigung von Unternehmenmit großem Anteil an Umsätzen mit "prepaid"-Karten; keine Bedenkengegen die Einstufung in der Beitragsgruppenverordnung

Rechtssatz

Hinreichende Bestimmtheit der Begriffe "mittelbar am Fremdenverkehr interessiert" (zur Festlegung der Pflichtmitgliedschaft), "Empfangseinrichtung", "Rechnungsadresse" und "Mobilfunknutzer".

Der Landesgesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, direkt an die im betreffenden Land getätigten Umsätze anzuknüpfen. Die Art der Anknüpfung ist im konkreten Fall auch nicht unsachlich, da sich der im Land Salzburg entstehende Tourismusnutzen bei Mobilfunknetzbetreibern sehr wohl in der Höhe der Telekommunikationsumsätze mit den im Land Salzburg ansässigen Kunden widerspiegelt und mit Hilfe dieser Umsätze ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand messbar ist. Dass zu den auf diese Weise erfassten Umsätzen sowohl solche mit "tourismusnahen" als auch mit "tourismusfernen" Kunden gehören bzw dass diese Kunden in unterschiedlichem Maße Mobilfunk für "tourismusbezogene" Gespräche verwenden, schließt es nicht aus, die Mobilfunknetzbetreiber insgesamt als indirekt vom Tourismus profitierend anzusehen.

Keine relevante Wettbewerbsverzerrung durch Begünstigung von Unternehmen mit großem Anteil an Umsätzen mit "prepaid"-Karten (keine Rechnungsadresse in Salzburg). Der Gesetzgeber konnte zulässigerweise davon ausgehen, dass die fraglichen Umsätze in Relation zu den mit Vertragskunden getätigten geringfügig sind.

Dass der Gesetzgeber den gewählten Anknüpfungspunkt als "Betriebsstätte" bezeichnet, die er am Ort der Rechnungsadresse fingiert, ist ohne Auswirkung auf die inhaltliche Beurteilung der Vorschrift.

Der Gesetzgeber geht - zulässigerweise - von der typisierenden Annahme aus, dass eine im Bundesland getätigte, nicht von vornherein für ein "Drittland" bestimmte Lieferung (Dienstleistung) einen Tourismusnutzen im jeweiligen Bundesland indiziert. Keine verfassungsrechtlich unzulässige Einbeziehung von außerhalb Salzburgs getätigten Umsätzen dadurch, dass in den im Land Salzburg erzielten Umsätzen auch Gemeinkosten der Unternehmenszentrale enthalten sind.

Die Abzugsmöglichkeit für außerhalb des Landes Salzburg getätigte Umsätze gemäß §32 Abs4 Sbg TourismusG 2003 findet im Fall von Mobilfunknetzbetreibern keine Anwendung.

Keine Bedenken gegen die für Mobilfunknetzbetreiber geltende Einstufung in die Beitragsgruppe 5 mit der Bezeichnung "Telekommunikationsdienstleistungen" in der BeitragsgruppenV.

Kein Verstoß gegen das Verbot von Verbrauchsabgaben für Verbrauch außerhalb des Erhebungsgebietes iSd §8 Abs4 F-VG 1948; keine Belastung des Verbrauchs, sondern der Unternehmenstätigkeit durch Tourismusabgaben.

Entscheidungstexte

  • B 1458/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.03.2008 B 1458/07 ua

Schlagworte

Fremdenverkehr, Abgaben, Determinierungsgebot, Finanzverfassung,Verbrauchsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1458.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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