RS Vwgh 2004/5/19 2004/18/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gemäß § 17 Abs 3 ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180106.X01

Im RIS seit

22.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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