TE Bvwg Beschluss 2021/2/8 W195 2238228-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2021
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Entscheidungsdatum

08.02.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z1 lita
GebAG §54 Abs1 Z1 litc
VwGVG §17
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


W195 2238228-1/3E
, W195 2238228-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 22.05.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 22.05.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit € 17,10 bestimmt.römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 17,10 bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Schreiben vom 06.05.2020 wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem Verfahren der Gerichtsabteilung XXXX mit der schriftlichen Übersetzung eines Spruchteils eines Erkenntnisses vom Deutschen in die mongolische Sprache bis zum 08.05.2020 beauftragt.1. Mit Schreiben vom 06.05.2020 wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem Verfahren der Gerichtsabteilung römisch 40 mit der schriftlichen Übersetzung eines Spruchteils eines Erkenntnisses vom Deutschen in die mongolische Sprache bis zum 08.05.2020 beauftragt.

2.       Am 08.05.2020 übermittelte der Antragsteller fristgerecht die beauftragte schriftliche Übersetzung des entsprechenden Moduls.

3.       Am 22.05.2020 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren (schriftliche Übersetzungen) betreffend den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts zur genannten schriftlichen Übersetzung vom 06.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein. Darin machte er neben der Gebühr für Mühewaltung nach § 54 abs. 1 Z 1 GebAG für eine Seite unter anderem auch einen Zuschlag wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG geltend.3. Am 22.05.2020 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren (schriftliche Übersetzungen) betreffend den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts zur genannten schriftlichen Übersetzung vom 06.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein. Darin machte er neben der Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 54, abs. 1 Ziffer eins, GebAG für eine Seite unter anderem auch einen Zuschlag wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG geltend.

4.       Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 08.01.2021, nachweislich zugestellt am 15.01.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die Zählung der Zeichen des vom Antragsteller übersetzten Moduls lediglich 130 Zeichen (ohne Leerzeichen) ergab, weshalb im vorliegenden Fall für die schriftliche (Modul-)Übersetzung nur eine Gebühr in Höhe von € 1,98 (Grundgebühr) zuerkannt werden könne. Weiters seien gegenständlich keine Umstände ersichtlich, die einen Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit bzw. eine Übersetzung in der Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erforderlich gemacht hätten.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 08.01.2021, nachweislich zugestellt am 15.01.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die Zählung der Zeichen des vom Antragsteller übersetzten Moduls lediglich 130 Zeichen (ohne Leerzeichen) ergab, weshalb im vorliegenden Fall für die schriftliche (Modul-)Übersetzung nur eine Gebühr in Höhe von € 1,98 (Grundgebühr) zuerkannt werden könne. Weiters seien gegenständlich keine Umstände ersichtlich, die einen Zuschlag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit bzw. eine Übersetzung in der Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erforderlich gemacht hätten.

5.       Vom Antragsteller langte in weiterer Folge keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2020 zu einer schriftlichen Übersetzung beauftragt wurde, welche der Antragsteller am 08.05.2020 übermittelte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2020 zu einer schriftlichen Übersetzung beauftragt wurde, welche der Antragsteller am 08.05.2020 übermittelte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren mit der GZ. XXXX , dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2021 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren mit der GZ. römisch 40 , dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2021 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A) Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche

Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG:Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit. c).Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (Litera c,).

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Zählung der Zeichen des vom Antragsteller übersetzten Moduls lediglich 130 Zeichen (ohne Leerzeichen) ergab. Dieser Umstand wurde dem Antragsteller auch nachweislich zur Kenntnis gebracht. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte vom Antragsteller in weiterer Folge jedoch nicht ein. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall entgegen den vom Antragsteller in seiner Honorarnote begehrten € 15,20 für die schriftliche (Modul-)Übersetzung lediglich eine solche in Höhe von € 1,98 (Grundgebühr) zuzuerkennen (= 130 Zeichen / 1000 * € 15,20).

Zum Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAGZum Zuschlag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG

Neben der Gebühr für Mühewaltung im Sinne des § 54 abs. 1 Z 1 lit. a GebAG (Grundgebühr) machte der Antragsteller in seiner Honorarnote für die schriftliche Übersetzung auch einen Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit geltend.Neben der Gebühr für Mühewaltung im Sinne des Paragraph 54, abs. 1 Ziffer eins, Litera a, GebAG (Grundgebühr) machte der Antragsteller in seiner Honorarnote für die schriftliche Übersetzung auch einen Zuschlag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit geltend.

Der Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken (vgl. OLG Wien, 34R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu § 54).Der Zuschlag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken vergleiche OLG Wien, 34R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu Paragraph 54,).

Ein Zuschlag nach lit. c gebührt keinesfalls für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes, weil dies nicht unbedingt mit besonderen fachlichen oder sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Übersetzung eines wegen Diebstahls erhobenen Strafantrages enthält nur juristisches Standardvokabular, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist. Dasselbe gilt für das standardisierte, in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltete Ladungsformular (OLG Wien 22 Bs 464/12i; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 12, E 13 zu § 54).Ein Zuschlag nach Litera c, gebührt keinesfalls für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes, weil dies nicht unbedingt mit besonderen fachlichen oder sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Übersetzung eines wegen Diebstahls erhobenen Strafantrages enthält nur juristisches Standardvokabular, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist. Dasselbe gilt für das standardisierte, in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltete Ladungsformular (OLG Wien 22 Bs 464/12i; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 12, E 13 zu Paragraph 54,).

Der Antragsteller wurden vom Bundesveraltungsgericht beauftragt nachstehenden Absatz vom Deutschen in die mongolische Sprache zu übersetzen:

„Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des (ARTIKEL) vom (DATUM) wird gemäß (PARAGRAPHEN) zurückgewiesen.“

Hierbei handelt es sich nicht um einen komplexen juristischen Text, sondern vielmehr um einen üblichen Spruchpunkt einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, der keine Begrifflichkeiten enthält, die über das juristische Standardvokabular eines gerichtlichen Dolmetschers oder auch den allgemeinen Sprachgebrauch hinausgehen. Darüber hinaus ist der zu übersetzende Absatz auch nicht als technisches Werk oder Gesetzesbegriff zu qualifizieren.

Weiters ist Folgendes zu beachten: Wird der Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen, erhält er einen Zuschlag von 50% (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 7 zu § 54 GebAG).Weiters ist Folgendes zu beachten: Wird der Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen, erhält er einen Zuschlag von 50% (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 7 zu Paragraph 54, GebAG).

Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches gemäß § 25 iVm § 53 Abs. 1 GebAG ist der gerichtliche Auftrag. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2020 wurde der Antragsteller zwar um einen „dringenden Übersetzungsauftrag ins Mongolische bis spätestens 08.05.2020“ ersucht, und wurde die entsprechende schriftliche Übersetzung vom Antragsteller auch fristgerecht bereits am 08.05.2020 zu Mittag dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Allerdings ist darin keine Anordnung bzw. Bitte zur Übersetzung des übermittelten Absatzes über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG zu sehen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, weshalb die vom Antragsteller erbrachte schriftliche Übersetzungsleistung zu den in § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG genannten Zeiten hätte erfolgen müssen. Auch über diesen Umstand wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht nachweislich in Kenntnis gesetzt und ihm zudem die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Der Antragsteller hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht.Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG ist der gerichtliche Auftrag. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2020 wurde der Antragsteller zwar um einen „dringenden Übersetzungsauftrag ins Mongolische bis spätestens 08.05.2020“ ersucht, und wurde die entsprechende schriftliche Übersetzung vom Antragsteller auch fristgerecht bereits am 08.05.2020 zu Mittag dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Allerdings ist darin keine Anordnung bzw. Bitte zur Übersetzung des übermittelten Absatzes über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG zu sehen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, weshalb die vom Antragsteller erbrachte schriftliche Übersetzungsleistung zu den in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG genannten Zeiten hätte erfolgen müssen. Auch über diesen Umstand wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht nachweislich in Kenntnis gesetzt und ihm zudem die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Der Antragsteller hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der vom Antragsteller in seiner Gebührennote vom 22.05.2020 begehrte Zuschlag zur Grundgebühr bereits dem Grund nach nicht zuerkannt werden kann. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher somit anstelle der vom Antragsteller beantragten Gebühr von € 44,20 lediglich ein Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt € 17,10.

Konkret ergibt sich daher im gegenständlichen Verfahren folgende Gebührenberechnung:

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG

€

Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20

130 Zeichen

1,98

Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG

 

Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) à € 2,00

0,26

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

Zwischensumme

14,24

20 % Umsatzsteuer

2,85

Gesamtsumme

17,09

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

17,10

Aus diesem Grund war die Gebühr des Dolmetschers mit € 17,10 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Mehrbegehren Mühewaltung Schriftstück Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2238228.1.00

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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