Entscheidungsdatum
09.02.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
W155 2237292-3/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Demokratische Volksrepublik Algerien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Demokratische Volksrepublik Algerien, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG eingestellt. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2020, Zahl XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2020, Zahl römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Beschwerdeführer befand ab 06.08.2020, 14:15 Uhr in Schubhaft.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 07.08.2020 bis 02.09.2020 in Hungerstreik, den er freiwillig beendete.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2020, GZ XXXX und vom 04.01.2021, GZ XXXX , wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidungen verhältnismäßig gewesen ist.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2020, GZ römisch 40 und vom 04.01.2021, GZ römisch 40 , wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidungen verhältnismäßig gewesen ist.
Der Beschwerdeführer trat ab 06.01.2021 abermals in den Hungerstreik.
Am 22.01.2021 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und wiederholte in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach dem Verfahren in Österreich entzogen und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt habe. Die algerische Botschaft habe bereits am 20.02.2019 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.Am 22.01.2021 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und wiederholte in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach dem Verfahren in Österreich entzogen und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt habe. Die algerische Botschaft habe bereits am 20.02.2019 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.
Am 01.02.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit (Hungerstreik) aus der Schubhaft entlassen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung des Verfahrensganges ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
„§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“
§22a Abs. 4 BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 06.08.2020 in Schubhaft angehalten wird.§22a Absatz 4, BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 06.08.2020 in Schubhaft angehalten wird.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer bereits während der laufenden amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung aus der Schubhaft entlassen. Da sich diese Überprüfung gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Verhältnismäßigkeit der zukünftigen/weiteren Anhaltung bezieht, hat sie nach bereits erfolgter Entlassung aus der Anhaltung ebenso zu entfallen, wie wenn der Betroffene zwischenzeitlich eine Beschwerde eingebracht hätte. Darüber hinaus erwächst dem Betroffenen daraus auch kein Schaden, weil eine Beschwerde gegen die bisherige Anhaltung (und den Bescheid) uneingeschränkt möglich ist.
Da das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entlassung des Betroffenen aus der Schubhaft rechtswirksam eröffnet war, muss eine rechtswirksame Einstellung des Verfahrens erfolgen. In sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 4 FPG – letzter Satz – ist das Verfahren daher mit Beschluss einzustellen.Da das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entlassung des Betroffenen aus der Schubhaft rechtswirksam eröffnet war, muss eine rechtswirksame Einstellung des Verfahrens erfolgen. In sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz 4, FPG – letzter Satz – ist das Verfahren daher mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Entlassung Haftfähigkeit Schubhaft VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W155.2237292.3.00Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021