TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/9 W104 2239116-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2021
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Entscheidungsdatum

09.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W104 2239116-1/2E
, W104 2239116-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Beck & Dörnhöfer & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 13.10.2020, AZ II/4/17-312070002, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2020, AZ II/4/17-312070001, betreffend Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Beck & Dörnhöfer & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 13.10.2020, AZ II/4/17-312070002, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2020, AZ II/4/17-312070001, betreffend Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 20.8.2019 einen „Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. BGBl. II. Nr. 205/2018, § 20“ ein und beantragte die Genehmigung der Investitionsmaßnahmen „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung, Fördergegenstand: Kühlaggregat 11-14 kW, Menge 1, Nettokosten EUR 6.440,00 zur Verbesserung der Qualität des Weines“ und „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung, Fördergegenstand: Komponenten der Gärungssteuerung pro Tank (Steuerungsschrank, elektrische und hydraulische Leitungen, Steuerungssoftwäre), Menge 16, Nettokosten EUR 28.888,62 zur Verbesserung der Qualität des Weines“. Dem Antrag lagen Kostenvoranschläge bei. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 20.8.2019 einen „Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 205 aus 2018,, Paragraph 20, ein und beantragte die Genehmigung der Investitionsmaßnahmen „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung, Fördergegenstand: Kühlaggregat 11-14 kW, Menge 1, Nettokosten EUR 6.440,00 zur Verbesserung der Qualität des Weines“ und „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung, Fördergegenstand: Komponenten der Gärungssteuerung pro Tank (Steuerungsschrank, elektrische und hydraulische Leitungen, Steuerungssoftwäre), Menge 16, Nettokosten EUR 28.888,62 zur Verbesserung der Qualität des Weines“. Dem Antrag lagen Kostenvoranschläge bei.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.3.2020, AZ II/4/17-W40_19_3095, wurde die Investitionsmaßnahme „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung“ teilweise im Ausmaß von maximal förderbaren Nettokosten von EUR 30.884,62 mit einem maximalen Beihilfenbetrag von EUR 9.265,39 (30 % Beihilfe) genehmigt und festgehalten, dass die beantragten und genehmigten Investitionsmaßnahmen entsprechend den Angaben im Antrag auszuführen und bis spätestens 31.5.2020 fertigzustellen seien. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren betreffend Frostschutz und Komponenten für die Raumkühlung (Nettokosten: EUR 4.444,00) wurde mit der Begründung, diese Positionen des beantragten Fördergegenstandes „Komponenten der Gärsteuerung“ seien gemäß Anhang IV Punkt 2. der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl II Nr. 205/2018, nicht förderfähig, abgewiesen. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.3.2020, AZ II/4/17-W40_19_3095, wurde die Investitionsmaßnahme „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung“ teilweise im Ausmaß von maximal förderbaren Nettokosten von EUR 30.884,62 mit einem maximalen Beihilfenbetrag von EUR 9.265,39 (30 % Beihilfe) genehmigt und festgehalten, dass die beantragten und genehmigten Investitionsmaßnahmen entsprechend den Angaben im Antrag auszuführen und bis spätestens 31.5.2020 fertigzustellen seien. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren betreffend Frostschutz und Komponenten für die Raumkühlung (Nettokosten: EUR 4.444,00) wurde mit der Begründung, diese Positionen des beantragten Fördergegenstandes „Komponenten der Gärsteuerung“ seien gemäß Anhang römisch vier Punkt 2. der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, nicht förderfähig, abgewiesen.

3. Am 30.3.2020 brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung gem. BGBI.II Nr. 205/2018, § 23“ ein. Diesem Antrag waren eine Fotodokumentation und Rechnungen samt Zahlungsbestätigungen betreffend die durchgeführten Investitionsvorhaben beigelegt. 3. Am 30.3.2020 brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung gem. BGBI.II Nr. 205 aus 2018,, Paragraph 23, ein. Diesem Antrag waren eine Fotodokumentation und Rechnungen samt Zahlungsbestätigungen betreffend die durchgeführten Investitionsvorhaben beigelegt.

4. Mit Schreiben vom 7.4.2020, AZ II/4/17-31207001, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, im Rahmen der Bearbeitung seines Antrages sei festgestellt worden, dass auf zwei Rechnungen Lieferscheine mit Lieferdaten angeführt seien, die jeweils vor dem Zeitpunkt der Antragstellung lägen. Gemäß § 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl II Nr. 205/2018 dürfe mit der Investition nicht vor der Antragstellung begonnen werden. Wegen der auf den Rechnungen angeführten Lieferdaten seien diese nicht förderfähig. Dem Beschwerdeführer wurde dazu Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. 4. Mit Schreiben vom 7.4.2020, AZ II/4/17-31207001, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, im Rahmen der Bearbeitung seines Antrages sei festgestellt worden, dass auf zwei Rechnungen Lieferscheine mit Lieferdaten angeführt seien, die jeweils vor dem Zeitpunkt der Antragstellung lägen. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, dürfe mit der Investition nicht vor der Antragstellung begonnen werden. Wegen der auf den Rechnungen angeführten Lieferdaten seien diese nicht förderfähig. Dem Beschwerdeführer wurde dazu Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

5. Mit E-Mail vom 21.4.2020 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass die Ernte im Jahr 2019 bereits früher, nämlich Anfang September, begonnen habe. Es sei daher notwendig gewesen, mit den geplanten Arbeiten zum ehestmöglichen Termin nach Antragstellung beginnen zu können. Der Außendienstmitarbeiter der Firma XXXX habe auf längere Lieferzeiten hingewiesen, weshalb es notwendig gewesen sei, die Bestellung gewisser Bestandteile bereits vorher vorzunehmen. Der Inhaber der Firma XXXX sei wiederum ab 19.8. für zwei Wochen geschäftlich nicht erreichbar gewesen, weshalb eine frühere Lieferung notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne allerdings versichern, dass mit den Arbeiten erst nach Antragstellung begonnen worden sei. 5. Mit E-Mail vom 21.4.2020 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass die Ernte im Jahr 2019 bereits früher, nämlich Anfang September, begonnen habe. Es sei daher notwendig gewesen, mit den geplanten Arbeiten zum ehestmöglichen Termin nach Antragstellung beginnen zu können. Der Außendienstmitarbeiter der Firma römisch 40 habe auf längere Lieferzeiten hingewiesen, weshalb es notwendig gewesen sei, die Bestellung gewisser Bestandteile bereits vorher vorzunehmen. Der Inhaber der Firma römisch 40 sei wiederum ab 19.8. für zwei Wochen geschäftlich nicht erreichbar gewesen, weshalb eine frühere Lieferung notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne allerdings versichern, dass mit den Arbeiten erst nach Antragstellung begonnen worden sei.

6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.10.2020, AZ II/4/17-312070002, wies die belangte Behörde den am 30.3.2020 eingereichten Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung wegen Verstoßes gegen § 22 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. ab. Begründend führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, gemäß § 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 dürfe mit der Investition nicht vor der Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 begonnen werden. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition sei das Datum der Bezug habenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liege der daraus ersichtliche Beginn der Investition vor dem Datum der Antragstellung, könne für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Genehmigung am 25.11.2019 eingereicht worden. Die vorgelegten Rechnungen würden sich auf Lieferscheine beziehen, deren Datum vor der Einreichung des Antrages liege. Da das Datum des Beginns der Investition damit vor dem Datum der Antragstellung liege, könne gemäß § 22 iVm § 33 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich (BGBl. II Nr. 205/2018) keine Beihilfe gewährt werden. 6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.10.2020, AZ II/4/17-312070002, wies die belangte Behörde den am 30.3.2020 eingereichten Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung wegen Verstoßes gegen Paragraph 22, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. ab. Begründend führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, dürfe mit der Investition nicht vor der Antragstellung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, begonnen werden. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition sei das Datum der Bezug habenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liege der daraus ersichtliche Beginn der Investition vor dem Datum der Antragstellung, könne für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Genehmigung am 25.11.2019 eingereicht worden. Die vorgelegten Rechnungen würden sich auf Lieferscheine beziehen, deren Datum vor der Einreichung des Antrages liege. Da das Datum des Beginns der Investition damit vor dem Datum der Antragstellung liege, könne gemäß Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,) keine Beihilfe gewährt werden.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 12.11.2020, in der zunächst vorgebracht wird, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise ausgeführt, der Antrag auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme sei am 25.11.2019 eingereicht worden. Dieser sei nämlich nachweislich bereits am 20.8.2019 eingereicht worden. Weiter wird argumentiert, die Gesamtinvestitionen würden sich auf einen Betrag von insgesamt EUR 24.042,52 belaufen. Demgegenüber seien lediglich Investitionen in der Höhe von EUR 3.522,10 vor der Antragsstellung getätigt worden, was 14,65 % der Gesamtinvestitionen entspreche. Gemäß § 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich seien jedoch Anzahlungen von maximal 20 % des Kaufpreises bei der Bestellung zulässig. Nichts Anderes könne in analoger Anwendung dieser Bestimmung für bereits vor der Antragstellung getätigte Investitionen, die 20 % des Gesamtkaufpreises nicht übersteigen, gelten, da es doch zulässig sei, wenn die Bestellung vor der Antragstellung getätigt werde. Die vor der Antragstellung getätigten Investitionen würden sich auf lediglich 14,65 % des Gesamtkaufpreises belaufen und damit weit unter der 20 %-Grenze liegen. Im Übrigen seien sämtliche Rechnungen erst nach der Antragstellung datiert und auch die Zahlungen erst danach geleistet worden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher zu Unrecht abgewiesen worden. 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 12.11.2020, in der zunächst vorgebracht wird, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise ausgeführt, der Antrag auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme sei am 25.11.2019 eingereicht worden. Dieser sei nämlich nachweislich bereits am 20.8.2019 eingereicht worden. Weiter wird argumentiert, die Gesamtinvestitionen würden sich auf einen Betrag von insgesamt EUR 24.042,52 belaufen. Demgegenüber seien lediglich Investitionen in der Höhe von EUR 3.522,10 vor der Antragsstellung getätigt worden, was 14,65 % der Gesamtinvestitionen entspreche. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich seien jedoch Anzahlungen von maximal 20 % des Kaufpreises bei der Bestellung zulässig. Nichts Anderes könne in analoger Anwendung dieser Bestimmung für bereits vor der Antragstellung getätigte Investitionen, die 20 % des Gesamtkaufpreises nicht übersteigen, gelten, da es doch zulässig sei, wenn die Bestellung vor der Antragstellung getätigt werde. Die vor der Antragstellung getätigten Investitionen würden sich auf lediglich 14,65 % des Gesamtkaufpreises belaufen und damit weit unter der 20 %-Grenze liegen. Im Übrigen seien sämtliche Rechnungen erst nach der Antragstellung datiert und auch die Zahlungen erst danach geleistet worden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher zu Unrecht abgewiesen worden.

8. Mit Bescheid vom 30.12.2020, AZ II/4/17-312070001, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Behörde im angefochtenen Bescheid zwar insofern ein Schreibfehler unterlaufen sei, als fälschlicherweise der 25.11.2019 anstatt richtigerweise der 20.8.2019 als Einreichdatum des Antrages angeführt werde. Daraus sei jedoch für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da dennoch Lieferungen vor dem Antragszeitpunkt erfolgt seien. Wenn die Beschwerde darauf Bezug nehme, dass Anzahlungen von maximal 20 % des Kaufpreises gemäß § 22 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich bei der Bestellung zulässig seien und nichts Anderes in analoger Anwendung auch für bereits vor Antragstellung getätigte Investitionen gelten könne (im vorliegenden Fall 14,65 % des Gesamtkaufpreises), sei darauf hinzuweisen, dass § 22 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich grundsätzlich die Unzulässigkeit einer in Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme stehenden Zahlung und/oder Lieferung vor Einreichung eines Antrags auf Genehmigung normiere. Da aber speziell in Bezug auf individuell anzufertigende Investitionsgegenstände aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen Antragstellung auf Genehmigung und Fristende für die Umsetzung der Maßnahme eine Bestellung bereits zu einem Zeitpunkt vor Antragstellung erforderlich sein könne, lasse die Verordnung die Vornahme einer Bestellung schon vor Antragstellung zu. Da bei größeren Bestellungen in der Regel eine Anzahlung verlangt werde bzw. Bestellungen ohne Leistung einer Anzahlung nicht angenommen würden, sei eine Ausnahmebestimmung zu der in Satz 1 und 2 geregelten grundsätzlichen Unzulässigkeit der vorzeitigen Zahlung aufgenommen worden. Bei der Regelung über die Zulässigkeit der Anzahlung bei einer Bestellung handle es sich damit lediglich um eine erforderliche, den tatsächlichen Gegebenheiten in der Praxis geschuldete Ausnahme von der Norm betreffend den frühest zulässigen Zeitpunkt für die Vornahme einer Zahlung. Die Zulässigkeit einer teilweisen vorzeitigen Lieferung könne weder aus dem Wortlaut der Formulierung der gegenständlichen Bestimmung geschlossen werden, noch sei nach Ansicht der Behörde eine Analogie möglich. Eine analoge Anwendung einer Norm komme nämlich nur in Betracht, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine Rechtnorm existiere, sohin eine Gesetzeslücke oder Regelungslücke vorliege. Eine solche liege vor, wenn die aus der konkreten gesetzlichen Regelung hervorleuchtenden Zwecke und Werte die Annahme nahelegen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (Hinweis auf OGH 24.2.1998, 5 Ob 42/98g). Habe der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt bewusst nicht angeordnet, fehle es an einer Gesetzeslücke und demgemäß auch an der Grundvoraussetzung einer ergänzenden Rechtsfindung (Hinweis auf OGH 24.11.1998, 1 Ob 265/98k). Aufgrund der klaren Intention der Bestimmung und der Bestimmtheit der Formulierung sei nicht von einer Regelungslücke auszugehen. Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung für Anzahlungen auf teilweise vorzeitige Lieferungen sei daher nicht argumentierbar. Damit sei eine vorzeitige Lieferung in jedem Fall, unabhängig von dem dieser Lieferung zugrundeliegenden Wert, unzulässig. Es sei daher zu Recht keine Beihilfe gewährt worden. 8. Mit Bescheid vom 30.12.2020, AZ II/4/17-312070001, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Behörde im angefochtenen Bescheid zwar insofern ein Schreibfehler unterlaufen sei, als fälschlicherweise der 25.11.2019 anstatt richtigerweise der 20.8.2019 als Einreichdatum des Antrages angeführt werde. Daraus sei jedoch für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da dennoch Lieferungen vor dem Antragszeitpunkt erfolgt seien. Wenn die Beschwerde darauf Bezug nehme, dass Anzahlungen von maximal 20 % des Kaufpreises gemäß Paragraph 22, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich bei der Bestellung zulässig seien und nichts Anderes in analoger Anwendung auch für bereits vor Antragstellung getätigte Investitionen gelten könne (im vorliegenden Fall 14,65 % des Gesamtkaufpreises), sei darauf hinzuweisen, dass Paragraph 22, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich grundsätzlich die Unzulässigkeit einer in Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme stehenden Zahlung und/oder Lieferung vor Einreichung eines Antrags auf Genehmigung normiere. Da aber speziell in Bezug auf individuell anzufertigende Investitionsgegenstände aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen Antragstellung auf Genehmigung und Fristende für die Umsetzung der Maßnahme eine Bestellung bereits zu einem Zeitpunkt vor Antragstellung erforderlich sein könne, lasse die Verordnung die Vornahme einer Bestellung schon vor Antragstellung zu. Da bei größeren Bestellungen in der Regel eine Anzahlung verlangt werde bzw. Bestellungen ohne Leistung einer Anzahlung nicht angenommen würden, sei eine Ausnahmebestimmung zu der in Satz 1 und 2 geregelten grundsätzlichen Unzulässigkeit der vorzeitigen Zahlung aufgenommen worden. Bei der Regelung über die Zulässigkeit der Anzahlung bei einer Bestellung handle es sich damit lediglich um eine erforderliche, den tatsächlichen Gegebenheiten in der Praxis geschuldete Ausnahme von der Norm betreffend den frühest zulässigen Zeitpunkt für die Vornahme einer Zahlung. Die Zulässigkeit einer teilweisen vorzeitigen Lieferung könne weder aus dem Wortlaut der Formulierung der gegenständlichen Bestimmung geschlossen werden, noch sei nach Ansicht der Behörde eine Analogie möglich. Eine analoge Anwendung einer Norm komme nämlich nur in Betracht, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine Rechtnorm existiere, sohin eine Gesetzeslücke oder Regelungslücke vorliege. Eine solche liege vor, wenn die aus der konkreten gesetzlichen Regelung hervorleuchtenden Zwecke und Werte die Annahme nahelegen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (Hinweis auf OGH 24.2.1998, 5 Ob 42/98g). Habe der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt bewusst nicht angeordnet, fehle es an einer Gesetzeslücke und demgemäß auch an der Grundvoraussetzung einer ergänzenden Rechtsfindung (Hinweis auf OGH 24.11.1998, 1 Ob 265/98k). Aufgrund der klaren Intention der Bestimmung und der Bestimmtheit der Formulierung sei nicht von einer Regelungslücke auszugehen. Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung für Anzahlungen auf teilweise vorzeitige Lieferungen sei daher nicht argumentierbar. Damit sei eine vorzeitige Lieferung in jedem Fall, unabhängig von dem dieser Lieferung zugrundeliegenden Wert, unzulässig. Es sei daher zu Recht keine Beihilfe gewährt worden.

9. Mit Vorlageantrag vom 19.1.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.1.2021 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage merkte die belangte Behörde zur Argumentation des Beschwerdeführers, wonach sich die vor Antragstellung getätigten Investitionen auf lediglich 14,65 % des Gesamtkaufpreises beliefen und sohin weit unter der 20 %-Grenze lägen, ergänzend an, dass laut der zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers (20.8.2019) geltenden Fassung der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich lediglich eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Kaufpreises zulässig gewesen sei. Die Erhöhung der zulässigen Höhe der Anzahlung sei erst im Rahmen der Änderungsverordnung BGBl II Nr. 304/2020 in die nationale Verordnung aufgenommen worden. Selbst wenn man § 22 Abs. 1 leg. cit., wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, analog für bereits vor der Antragstellung getätigte Investitionen anwenden würde, wäre damit die für den gegenständlichen Antrag geltende maximale Grenze von 10 % des Kaufpreises überschritten. 10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.1.2021 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage merkte die belangte Behörde zur Argumentation des Beschwerdeführers, wonach sich die vor Antragstellung getätigten Investitionen auf lediglich 14,65 % des Gesamtkaufpreises beliefen und sohin weit unter der 20 %-Grenze lägen, ergänzend an, dass laut der zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers (20.8.2019) geltenden Fassung der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich lediglich eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Kaufpreises zulässig gewesen sei. Die Erhöhung der zulässigen Höhe der Anzahlung sei erst im Rahmen der Änderungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2020, in die nationale Verordnung aufgenommen worden. Selbst wenn man Paragraph 22, Absatz eins, leg. cit., wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, analog für bereits vor der Antragstellung getätigte Investitionen anwenden würde, wäre damit die für den gegenständlichen Antrag geltende maximale Grenze von 10 % des Kaufpreises überschritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 20.8.2019 brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. BGBl. II. Nr. 205/2018, § 20“ ein und beantragte die Genehmigung der Investitionsmaßnahmen „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung, Fördergegenstand: Kühlaggregat 11-14 kW, Menge 1, Nettokosten EUR 6.440,00 zur Verbesserung der Qualität des Weines“ und „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung, Fördergegenstand: Komponenten der Gärungssteuerung pro Tank (Steuerungsschrank, elektrische und hydraulische Leitungen, Steuerungssoftwäre), Menge 16, Nettokosten EUR 28.888,62 zur Verbesserung der Qualität des Weines“. Mit Unterfertigung dieses Antrages bestätigte der Beschwerdeführer, von den auf der Homepage der AMA veröffentlichten Details zu den Förderkriterien für die einzelnen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich sowie vom Inhalt des unter www.ama.at für die jeweilige Maßnahme verfügbaren aktuellen Merkblattes der AMA Kenntnis zu haben. Am 20.8.2019 brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 205 aus 2018,, Paragraph 20, ein und beantragte die Genehmigung der Investitionsmaßnahmen „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung, Fördergegenstand: Kühlaggregat 11-14 kW, Menge 1, Nettokosten EUR 6.440,00 zur Verbesserung der Qualität des Weines“ und „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung, Fördergegenstand: Komponenten der Gärungssteuerung pro Tank (Steuerungsschrank, elektrische und hydraulische Leitungen, Steuerungssoftwäre), Menge 16, Nettokosten EUR 28.888,62 zur Verbesserung der Qualität des Weines“. Mit Unterfertigung dieses Antrages bestätigte der Beschwerdeführer, von den auf der Homepage der AMA veröffentlichten Details zu den Förderkriterien für die einzelnen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich sowie vom Inhalt des unter www.ama.at für die jeweilige Maßnahme verfügbaren aktuellen Merkblattes der AMA Kenntnis zu haben.

Der Beschwerdeführer beauftragte die XXXX, die XXXX und das unprotokollierte Einzelunternehmen XXXX mit der Durchführung dieser Investitionsmaßnahmen zum Gesamtkaufpreis von EUR 24.042,52 netto. Der Beschwerdeführer beauftragte die römisch 40 , die römisch 40 und das unprotokollierte Einzelunternehmen römisch 40 mit der Durchführung dieser Investitionsmaßnahmen zum Gesamtkaufpreis von EUR 24.042,52 netto.

Einzelne der beauftragten Positionen wurden bereits vor dem Datum der Antragstellung (20.8.2019) erbracht. Konkret bezieht sich die Rechnung Nr. XXXX der XXXX auf Lieferscheine vom 1.8.2019, 12.8.2019 und 13.8.2019. Insgesamt lieferte die XXXX am 1.8.2019, 12.8.2019 und am 13.8.2019 Waren im Wert von EUR 1.230,66 netto. Die Rechnung XXXX des unprotokollierten Einzelunternehmens XXXX bezieht sich auf Lieferscheine vom 13.8.2019, 14.8.2019 und 16.8.2019. Insgesamt erbrachte das unprotokollierte Einzelunternehmen XXXX am 13.8.2019, 14.8.2019 und 16.8.2019 Leistungen im Wert von EUR 2.291,44 netto. Einzelne der beauftragten Positionen wurden bereits vor dem Datum der Antragstellung (20.8.2019) erbracht. Konkret bezieht sich die Rechnung Nr. römisch 40 der römisch 40 auf Lieferscheine vom 1.8.2019, 12.8.2019 und 13.8.2019. Insgesamt lieferte die römisch 40 am 1.8.2019, 12.8.2019 und am 13.8.2019 Waren im Wert von EUR 1.230,66 netto. Die Rechnung römisch 40 des unprotokollierten Einzelunternehmens römisch 40 bezieht sich auf Lieferscheine vom 13.8.2019, 14.8.2019 und 16.8.2019. Insgesamt erbrachte das unprotokollierte Einzelunternehmen römisch 40 am 13.8.2019, 14.8.2019 und 16.8.2019 Leistungen im Wert von EUR 2.291,44 netto.

Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme am 20.8.2019 wurden insgesamt Investitionen in Höhe von EUR 3.522,10 netto getätigt. Dies entspricht 14,65 % der Gesamtinvestitionen.

Das Merkblatt der AMA „Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastruktur und Vermarktung von Weinbaubetrieben“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung (Stand 9/2018) enthält auf Seite 11 folgenden Hinweis: Das Merkblatt der AMA „Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastruktur und Vermarktung von Weinbaubetrieben“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung (Stand 9 aus 2018,) enthält auf Seite 11 folgenden Hinweis:

„Achtung: Beginn der Investition:

Mit der Investition darf nicht vor Antragstellung begonnen werden. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition ist das Datum der Bezug habenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Beginn der Investition vor dem Antragszeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Dies bedeutet konkret, dass die Investition bereits vor der Antragstellung verbindlich bestellt werden kann. Die Lieferung, Montage etc. sowie das Rechnungsdatum und auch das Datum des Zahlungsnachweises (Kontoauszug etc.) dürfen jedoch nicht vor dem Antragsdatum liegen! Bei der verbindlichen Bestellung ist eine Anzahlung bis maximal 10 % des Kaufpreises zulässig.“

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus den der Beschwerde beigefügten Unterlagen sowie einer Einsicht in das angeführte Merkblatt der AMA „Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastruktur und Vermarktung von Weinbaubetrieben“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung (Stand 9/2018) und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus den der Beschwerde beigefügten Unterlagen sowie einer Einsicht in das angeführte Merkblatt der AMA „Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastruktur und Vermarktung von Weinbaubetrieben“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung (Stand 9 aus 2018,) und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Das erwähnte Merkblatt der AMA ist öffentlich zugänglich, kann in seiner aktuellen Version auf der Homepage der AMA (https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter) heruntergeladen werden und ist für jedermann einsehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308/2013:Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308/2013:

„Abschnitt 4

Stützungsprogramme im Weinsektor

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen und förderfähige Maßnahmen

Artikel 39

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.“

„Artikel 40

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1) Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein.

(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und in einer objektiven Weise aufgestellt und durchgeführt werden, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

[…].“

„Artikel 43

Förderfähige Maßnahmen

Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

[…]

f) Investitionen gemäß Artikel 50,

[…].“

„Artikel 50

Investitionen

(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang römisch sieben Teil römisch zwei, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.

[…].“

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, in der Stammfassung, im Folgenden VO MMW:Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, in der Stammfassung, im Folgenden VO MMW:

„4. Abschnitt

Investitionen

Beihilfenberechtigte, Antrag und Genehmigung

§ 20. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kannParagraph 20, (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, kann

1. von einer natürlichen oder juristischen Person, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, oder1. von einer natürlichen oder juristischen Person, die Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugt oder vermarktet, oder

[…]

eingereicht werden.

(2) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zwischen 01. August und 30. November jeden Kalenderjahres bei der AMA einzubringen. Die Antragstellung im Kalenderjahr 2018 kann ausschließlich im Zeitraum von 01. September bis 30. November 2018 erfolgen.(2) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, zwischen 01. August und 30. November jeden Kalenderjahres bei der AMA einzubringen. Die Antragstellung im Kalenderjahr 2018 kann ausschließlich im Zeitraum von 01. September bis 30. November 2018 erfolgen.

Der Antrag hat zu enthalten:

1. eine Beschreibung der geplanten Investition (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich),

2. eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),2. eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Personenvereinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,),

3. eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),3. eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,),

4. die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,

5. die voraussichtlichen Kosten, maximal in Höhe der sich aus den Bezug habenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten,

6. Kostenvoranschläge: Diese sind zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten jedenfalls einzuholen. Dem Antrag beizulegen sind sie jedoch nur dann, wenn die Kosten der Investition über den vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus festgelegten Referenzkosten liegen bzw. wenn keine Referenzkosten festgelegt wurden. Die Kostenvoranschläge haben zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gemäß Anhang IV zu beinhalten. Liegen die veranschlagten Kosten unterhalb der festgelegten Referenzkosten, ist ein Kostenvoranschlag auf Verlangen der AMA nachzureichen,6. Kostenvoranschläge: Diese sind zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten jedenfalls einzuholen. Dem Antrag beizulegen sind sie jedoch nur dann, wenn die Kosten der Investition über den vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus festgelegten Referenzkosten liegen bzw. wenn keine Referenzkosten festgelegt wurden. Die Kostenvoranschläge haben zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gemäß Anhang römisch vier zu beinhalten. Liegen die veranschlagten Kosten unterhalb der festgelegten Referenzkosten, ist ein Kostenvoranschlag auf Verlangen der AMA nachzureichen,

7. ein Vergleichsangebot, wenn die veranschlagten Kosten der Investition über den Referenzkosten liegen oder wenn keine Referenzkosten festgelegt sind, sowie

8. die Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 idF. BGBl. I Nr. 47/2016, aus dem System Wein-Online des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Stichtags (ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2).8. die Bestandsmeldung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2016,, aus dem System Wein-Online des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Stichtags (ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften gemäß Absatz eins, Ziffer 2,).

[…]

(6) Der Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den in § 1 angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der gemäß Abs. 5 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten.(6) Der Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz eins, wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den in Paragraph eins, angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der gemäß Absatz 5, erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten.

[…].“

„Beginn der Investition

§ 22. (1) Mit der Investition darf nicht vor der Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 begonnen werden.Paragraph 22, (1) Mit der Investition darf nicht vor der Antragstellung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, begonnen werden.

(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition gemäß Abs. 1 ist das Datum der Bezug habenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Beginn der Investition vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Eine Anzahlung von maximal 10% des Kaufpreises bei der Bestellung ist jedoch zulässig.“(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition gemäß Absatz eins, ist das Datum der Bezug habenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Beginn der Investition vor dem in Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Eine Anzahlung von maximal 10% des Kaufpreises bei der Bestellung ist jedoch zulässig.“

„Gewährung der Beihilfe

§ 24. (1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.Paragraph 24, (1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(2) Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die ermittelte Beihilfe weniger als 80% der genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.(2) Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 6, genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des Paragraph 23, Absatz eins, eingereicht oder beträgt die ermittelte Beihilfe weniger als 80% der genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.

[…].“

„Sanktionen

§ 33. (1) Verstößt ein Förderwerber gegen Vorschriften dieser Verordnung oder gegen Vorschriften anderer Verordnungen, die für die Abwicklung der Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 relevant sind, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.Paragraph 33, (1) Verstößt ein Förderwerber gegen Vorschriften dieser Verordnung oder gegen Vorschriften anderer Verordnungen, die für die Abwicklung der Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, relevant sind, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.

[…].“

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2.    Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe zu Recht abgewiesen hat.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 VO MMW können Anträge auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 VO (EU) 1308/2013 unter anderem von einer natürlichen Person, die Produkte des Anhangs VII Teil II der VO (EU) 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, eingereicht werden. § 20 Abs. 2 VO MMW bestimmt, dass der Antrag zwischen 1. August und 30. November jeden Kalenderjahres bei der AMA einzubringen ist.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, VO MMW können Anträge auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Artikel 50, VO (EU) 1308 aus 2013, unter anderem von einer natürlichen Person, die Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der VO (EU) 1308 aus 2013, erzeugt oder vermarktet, eingereicht werden. Paragraph 20, Absatz 2, VO MMW bestimmt, dass der Antrag zwischen 1. August und 30. November jeden Kalenderjahres bei der AMA einzubringen ist.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Wein erzeugenden Betriebes und daher zur Stellung eines Antrages auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gemäß § 20 VO MMW berechtigt. Am 20.8.2019 brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. BGBl. II. Nr. 205/2018, § 20“ ein. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Wein erzeugenden Betriebes und daher zur Stellung eines Antrages auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gemäß Paragraph 20, VO MMW berechtigt. Am 20.8.2019 brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 205 aus 2018,, Paragraph 20, ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.3.2020, AZ II/4/17-W40_19_3095, wurde die Investitionsmaßnahme „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung“ teilweise im Ausmaß von maximal förderbaren Nettokosten von EUR 30.884,62 mit einem maximalen Beihilfenbetrag von EUR 9.265,39 (30 % Beihilfe) genehmigt.

Nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen stellte der Beschwerdeführer innerhalb der gemäß § 23 VO MMW normierten Frist am 30.3.2020 einen Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe bei der belangten Behörde. Diesem Antrag waren eine Fotodokumentation und Rechnungen samt Zahlungsbestätigungen betreffend die durchgeführten Investitionsvorhaben beigelegt. Nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen stellte der Beschwerdeführer innerhalb der gemäß Paragraph 23, VO MMW normierten Frist am 30.3.2020 einen Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe bei der belangten Behörde. Diesem Antrag waren eine Fotodokumentation und Rechnungen samt Zahlungsbestätigungen betreffend die durchgeführten Investitionsvorhaben beigelegt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe vom 30.3.2020 abgewiesen. Die belangte Behörde hält dem Beschwerdeführer vor, er habe vor Einreichung seines Antrages gemäß § 20 Abs. 2 VO MMW mit der Investition begonnen, weshalb ihm für die betroffenen Maßnahmen gemäß § 22 Abs. 2 VO MMW keine Förderung gewährt werden könne. Gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Investitionsbeihilfe richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 12.11.2020 bei der belangten Behörde einlangte. Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit (rechtzeitiger) Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2020, AZ II/4/17-312070001, ab. Mit Schriftsatz vom 19.1.2021 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag und beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe vom 30.3.2020 abgewiesen. Die belangte Behörde hält dem Beschwerdeführer vor, er habe vor Einreichung seines Antrages gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VO MMW mit der Investition begonnen, weshalb ihm für die betroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO MMW keine Förderung gewährt werden könne. Gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Investitionsbeihilfe richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 12.11.2020 bei der belangten Behörde einlangte. Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit (rechtzeitiger) Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2020, AZ II/4/17-312070001, ab. Mit Schriftsatz vom 19.1.2021 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag und beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 15 Anm. 9, Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung ersetzt den ursprünglichen Bescheid vielmehr zur Gänze und bildet daher den Beschwerdegegenstand (vgl. VwGH vom 20.5.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) Paragraph 15, Anmerkung 9, Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung ersetzt den ursprünglichen Bescheid vielmehr zur Gänze und bildet daher den Beschwerdegegenstand vergleiche VwGH vom 20.5.2015, Ra 2015/09/0025).

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer die Investitionsbeihilfe für Weininvestitionsmaßnahmen gemäß § 20 VO MMW zu gewähren ist. Dies ist gegenständlich aufgrund nachstehender Erwägungen nicht der Fall:Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer die Investitionsbeihilfe für Weininvestitionsmaßnahmen gemäß Paragraph 20, VO MMW zu gewähren ist. Dies ist gegenständlich aufgrund nachstehender Erwägungen nicht der Fall:

Gemäß § 22 Abs. 1 VO MMW darf mit der Investition nicht vor der Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. begonnen werden. Gemäß § 22 Abs. 2 VO MMW ist für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition das Datum der Bezug habenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Beginn vor dem in Abs. 1 leg. cit. festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VO MMW darf mit der Investition nicht vor der Antragstellung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, leg. cit. begonnen werden. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO MMW ist für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition das Datum der Bezug habenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Beginn vor dem in Absatz eins, leg. cit. festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden.

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass es bereits vor der Antragsstellung gemäß § 20 Abs. 2 VO MMW am 20.8.2019 zu Teillieferungen an den Betrieb des Beschwerdeführers betreffend die beantragten Investitionsmaßnahmen kam. Die vorgelegten Rechnungen der XXXX und des unprotokollierten Einzelunternehmens XXXX nehmen unter anderem auf Lieferscheine vom 1.8.2019, 12.8.2019, 13.8.2019, 14.8.2019 und 16.8.2019 Bezug. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass es bereits vor der Antragsstellung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VO MMW am 20.8.2019 zu Teillieferungen an den Betrieb des Beschwerdeführers betreffend die beantragten Investitionsmaßnahmen kam. Die vorgelegten Rechnungen der römisch 40 und des unprotokollierten Einzelunternehmens römisch 40 nehmen unter anderem auf Lieferscheine vom 1.8.2019, 12.8.2019, 13.8.2019, 14.8.2019 und 16.8.2019 Bezug.

Damit liegt der auf den Rechnungsbelegen ersichtliche Beginn der Investition (1.8.2019) vor dem Datum der Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 VO MMW (20.8.2019). Gemäß § 22 Abs. 2 VO MMW kann daher für die betroffenen Maßnahmen keine Förderung gewährt werden.Damit liegt der auf den Rechnungsbelegen ersichtliche Beginn der Investition (1.8.2019) vor dem Datum der Antragstellung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VO MMW (20.8.2019). Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO MMW kann daher für die betroffenen Maßnahmen keine Förderung gewährt werden.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien lediglich 14,65 % des Gesamtkaufpreises vor dem Datum der Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 VO MMW erbracht worden, weshalb ihm die Investitionsbeihilfe in analoger Anwendung von § 22 Abs. 2 VO MMW idF BGBl. II Nr. 304/2020, wonach eine Anzahlung von maximal 20 % des Kaufpreises bei der Bestellung zulässig sei, zu gewähren sei, ist folgendes auszuführen:Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien lediglich 14,65 % des Gesamtkaufpreises vor dem Datum der Antragstellung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VO MMW erbracht worden, weshalb ihm die Investitionsbeihilfe in analoger Anwendung von Paragraph 22, Absatz 2, VO MMW in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2020,, wonach eine Anzahlung von maximal 20 % des Kaufpreises bei der Bestellung zulässig sei, zu gewähren sei, ist folgendes auszuführen:

Bei der Genehmigung von Investitionsmaßnahmen und der Gewährung einer Investitionsbeihilfe handelt es sich um einen sogenannten zeitraumbezogenen Anspruch. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist bei zeitraumbezogenen Ansprüchen nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH Ra 2016/10/0090, mwN). Dies bedeutet, dass nicht die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses, sondern die Rechtsvorschriften des jeweiligen Antragsjahres anzuwenden sind.Bei der Genehmigung von Investitionsmaßnahmen und der Gewährung einer Investitionsbeihilfe handelt es sich um einen sogenannten zeitraumbezogenen Anspruch. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist bei zeitraumbezogenen Ansprüchen nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen vergleiche VwGH Ra 2016/10/0090, mwN). Dies bedeutet, dass nicht die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses, sondern die Rechtsvorschriften des jeweiligen Antragsjahres anzuwenden sind.

Im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gemäß § 20 VO MMW durch den Beschwerdeführer am 20.8.2019 war gemäß § 20 Abs. 2 VO MMW idF BGBl II Nr. 205/2018 lediglich eine Anzahlung von maximal 10 % des Kaufpreises bei der Bestellung zulässig. Der maximal zulässige Anzahlungsbetrag wurde erst mit BGBl II Nr. 304/2020, in Kraft seit 8.7.2020, auf maximal 20 % des Kaufpreises erhöht. Im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gemäß Paragraph 20, VO MMW durch den Beschwerdeführer am 20.8.2019 war gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VO MMW in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, lediglich eine Anzahlung von maximal 10 % des Kaufpreises bei der Bestellung zulässig. Der maximal zulässige Anzahlungsbetrag wurde erst mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2020,, in Kraft seit 8.7.2020, auf maximal 20 % des Kaufpreises erhöht.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die vor Antragstellung getätigten Investitionen mit 14,65 % des Gesamtkaufpreises weit unter dem maximal zulässigen Anzahlungsbetrag (nach zum damaligen Zeitpunkt gültiger Rechtslage: 10 %) lägen, weshalb ihm die Investitionsbeihilfe in analoger Anwendung von § 22 Abs. 2 VO MMW zu gewähren sei, geht bereits aus diesem Grund ins Leere. Nach der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Rechtslage übersteigen die vor Antragstellung getätigten Investitionen mit 14,65 % des Gesamtkaufpreises deutlich den maximal zulässigen Anzahlungsbetrag von 10 %. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die vor Antragstellung getätigten Investitionen mit 14,65 % des Gesamtkaufpreises weit unter dem maximal zulässigen Anzahlungsbetrag (nach zum damaligen Zeitpunkt gültiger Rechtslage: 10 %) lägen, weshalb ihm die Investitionsbeihilfe in analoger Anwendung von Paragraph 22, Absatz 2, VO MMW zu gewähren sei, geht bereits aus diesem Grund ins Leere. Nach der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Rechtslage übersteigen die vor Antragstellung getätigten Investitionen mit 14,65 % des Gesamtkaufpreises deutlich den maximal zulässigen Anzahlungsbetrag von 10 %.

Im Übrigen ist anzumerken, dass die anzuwendenden Rechtsvorschriften keine „Bagatellschwelle“ für den vorzeitigen Investitionsbeginn etwa dergestalt, dass die vorzeitige Investition kleinerer Beträge für die Gewährung einer Investitionsbeihilfe nicht schadet, vorsehen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs. 2 VO MMW betreffend den maximal zulässigen Anzahlungsbetrag auf vorzeitig getätigte Investitionen mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Frage kommt. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2020, AZ II/4/17-312070001, verwiesen. Im Übrigen ist anzumerken, dass die anzuwendenden Rechtsvorschriften keine „Bagatellschwelle“ für den vorzeitigen Investitionsbeginn etwa dergestalt, dass die vorzeitige Investition kleinerer Beträge für die Gewährung einer Investitionsbeihilfe nicht schadet, vorsehen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, VO MMW betreffend den maximal zulässigen Anzahlungsbetrag auf vorzeitig getätigte Investitionen mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Frage kommt. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2020, AZ II/4/17-312070001, verwiesen.

Damit erfolgte die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe durch die belangte Behörde zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Antragszeitpunkt Beihilfefähigkeit Beschwerdevorentscheidung Förderungswürdigkeit Geringfügigkeitsgrenze Investitionsbeihilfe Marktordnung Rechnungslegung Vorlageantrag Weinmarktordnung Zeitpunkt Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W104.2239116.1.01

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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