Entscheidungsdatum
09.02.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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L510 2236172-1/7E
BESCHLUSS
BESCHLUSS,
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Irak, vertreten durch das Land Oberösterreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2020, Zl. XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch das Land Oberösterreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2020, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 02.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 20.04.2020 wurde dem Land OÖ die Obsorge für die bP erteilt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde ihr gem. § 8 Abs 4 AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde ihr gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
In diesem Bescheid wurden die Sozialbetriebe Noah als Empfänger bezeichnet und wurde dieser Bescheid auch den Sozialbetrieben Noah als Vertretung der bP zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde in weiterer Folge durch die Volkshilfe fristgerecht Beschwerde eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 20.04.2020 wurde dem Land OÖ die Obsorge für die bP erteilt. Die bP war somit zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides durch das Land OÖ vertreten, was auch die Zustellungsbevollmächtigung beinhaltete.
Bei NOAH-Sozialbetriebe GmbH handelt es sich um ein privatwirtschaftlich geführtes Dienstleistungsunternehmen (www.noah-sozialbetriebe.at).
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt des Verwaltungsverfahrensaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 9 Abs. 3 ZustellG: Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG:
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Zu A) Zurückweisung
Die bP war, wie in den Feststellungen dargelegt, aufgrund des Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichtes durch das Land OÖ vertreten.
Nach der stRsp des VwGH umfasst eine allgemeine Vollmacht auch die Zustellungsbevollmächtigung (u.a. VwGH v. 19.09.2001, Zl. 99/16/0091, v. 25.05.2011, Zl. 2011/08/0084, v. 22.09.201 Zl. 2010/18/0365).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gemäß § 9 Abs 3 ZustellG die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Gegenständlich wurde jedoch die NOAH-Sozialbetriebe GmbH als Empfänger bezeichnet und erging der verfahrensgegenständliche Bescheid an diese GmbH und nicht an das Land OÖ. Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass der Bescheid dem Land OÖ tatsächlich zugekommen ist, weshalb der Zustellmangel auch nicht als geheilt betrachtet werden kann. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde in weiterer Folge durch die Volkshilfe eingebracht. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Gegenständlich wurde jedoch die NOAH-Sozialbetriebe GmbH als Empfänger bezeichnet und erging der verfahrensgegenständliche Bescheid an diese GmbH und nicht an das Land OÖ. Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass der Bescheid dem Land OÖ tatsächlich zugekommen ist, weshalb der Zustellmangel auch nicht als geheilt betrachtet werden kann. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde in weiterer Folge durch die Volkshilfe eingebracht.
Der Bescheid ist somit als nicht erlassen anzusehen, weshalb die Beschwerde in Ermangelung des Vorliegens eines Bescheides spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.
Der Bescheid ist somit als nicht erlassen anzusehen, weshalb die Beschwerde in Ermangelung des Vorliegens eines Bescheides spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. ,
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheiderlassung Minderjährigkeit Zurückweisung Zustellbevollmächtigter ZustellmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L510.2236172.1.00Im RIS seit
29.03.2021Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021