TE Bvwg Beschluss 2021/2/10 W136 2238647-1

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Veröffentlicht am 10.02.2021
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Entscheidungsdatum

10.02.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31
VwGVG §9 Abs1
ZDG §5a
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 5a heute
  2. ZDG § 5a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  3. ZDG § 5a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. ZDG § 5a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 5a gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  6. ZDG § 5a gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  7. ZDG § 5a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 5a gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 5a gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991

Spruch


W 136 2238647-1/6E
, W 136 2238647-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.10.2020, Zl. 504512/1/ZD/20, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.10.2020, Zl. 504512/1/ZD/20, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 17 und 31 VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 31 VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 30.10.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5a ZDG fest, dass die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 16.10.2020 seine Zivildienstpflicht infolge Ruhens des Rechtes zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht hat eintreten lassen.1. Mit Bescheid vom 30.10.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 5 a, ZDG fest, dass die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 16.10.2020 seine Zivildienstpflicht infolge Ruhens des Rechtes zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht hat eintreten lassen.

2. Mit E-Mail vom 09.11.2020 betreffend „Zivildiensterklärung“ wies der BF darauf hin, dass er eine Nachstellung erst im Oktober gehabt habe und ihm von einem Offizier gesagt worden sei, dass er sich nun zwischen Bundesheer und Zivildienst entscheiden dürfte. Einen Einrückungsbefehl habe er nie bekommen

Die belangte Behörde legte dieses E-Mail als Beschwerde und den Akt betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 12.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

3. Über Nachfrage durch das BVwG teilte die Ergänzungsabteilung des MilKdo Wien am 20.01.2021 mit, dass der BF am 11.01.2021 dem Einberufungsbefehl Folge geleistet hat.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.01.2021, dem BF mittels Hinterlegung am 28.01.2021 zugestellt und am 01.02.2021 persönlich übernommen, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF den Auftrag, ein Begehren sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, binnen zehn Tagen ab Zustellung bekannt zu geben, und die Beschwerde durch eine eigenhändige Unterschrift zu ergänzen, da die Eingabe des BF den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genüge. Der BF wurde daher aufgefordert, binnen zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung den Mangel zu verbessern, und wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.01.2021, dem BF mittels Hinterlegung am 28.01.2021 zugestellt und am 01.02.2021 persönlich übernommen, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF den Auftrag, ein Begehren sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, binnen zehn Tagen ab Zustellung bekannt zu geben, und die Beschwerde durch eine eigenhändige Unterschrift zu ergänzen, da die Eingabe des BF den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genüge. Der BF wurde daher aufgefordert, binnen zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung den Mangel zu verbessern, und wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird.

Der BF kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt.Der unter römisch eins angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und dessen Nichtbefolgung ergeben sich aus dem Akteninhalt insbesondere aus der vorliegenden Übernahmebestätigung.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (VwGVG), hat eine Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, (VwGVG), hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 9, VwGVG Anmerkung 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 9, VwGVG Anmerkung K2).

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die vorliegende mit Mail übermittelte Eingaben des BF vom 09.11.2020 ist nicht als Beschwerde bezeichnet, enthält keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ist das darin enthaltene Begehren ("Ich will absolut keinen Stress verursachen, aber ich habe meine Bedenken und Sorgen, dass sie wie sie in dem Brief, den sie mir geschickt haben ...") zu unkonkret und ist nicht unterschreiben. Diese Eingabe kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden, nicht zuletzt, weil die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht einmal behauptet wird.

Der BF wurde daher mit oben genannter Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem aufgetragen wurde, dass ua die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, dem BVwG binnen zwei Wochen bekanntzugeben sind. Der BF hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die seiner Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Beschwerdeinhalt Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2238647.1.00

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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