RS Vfgh 2008/3/3 V18/07 - V82/07

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Veröffentlicht am 03.03.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Allgemeiner Bebauungsplan Franz-Plattner-Straße Süd des Gemeinderates der Marktgemeinde Zirl vom 21.09.05 und 28.06.06
Flächenwidmungsplan des Gemeinderates der Marktgemeinde Zirl vom 28.06.06
Tir PlanunterlagenV 1998 §4 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Bebauungsplanes infolge Zumutbarkeit der Initiierung eines weiteren Bauanzeigeverfahrens nach bescheidmäßiger Untersagung der Errichtung eines Geräteschuppens wegen Widerspruchs zu einem früheren Bebauungsplan

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung der "Verordnung der Gemeinde Zirl Allgemeiner Bebauungsplan Franz-Plattner-Straße Süd vom 21.09.2005/28.0.2006".

Die für das beabsichtigte anzeigepflichtige Bauvorhaben benötigten Unterlagen (vgl §4 Abs1 Tir PlanunterlagenV 1998) können von der Antragstellerin unschwer und ohne großen Kostenaufwand beigebracht werden, zumal sie ohnedies darüber verfügen müsste, da dem zu B1622/06 protokollierten Verfahren die bescheidmäßige Untersagung der Errichtung eines Geräteschuppens auf diesem Grundstück nach erfolgter Bauanzeige zugrunde liegt. Es ist der Antragstellerin daher zumutbar, ein weiteres Bauanzeigeverfahren zu initiieren und - im Falle der bescheidmäßigen Untersagung - ihre Bedenken gegen den angefochtenen Bebauungsplan im verfassungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahren geltend zu machen.Die für das beabsichtigte anzeigepflichtige Bauvorhaben benötigten Unterlagen vergleiche §4 Abs1 Tir PlanunterlagenV 1998) können von der Antragstellerin unschwer und ohne großen Kostenaufwand beigebracht werden, zumal sie ohnedies darüber verfügen müsste, da dem zu B1622/06 protokollierten Verfahren die bescheidmäßige Untersagung der Errichtung eines Geräteschuppens auf diesem Grundstück nach erfolgter Bauanzeige zugrunde liegt. Es ist der Antragstellerin daher zumutbar, ein weiteres Bauanzeigeverfahren zu initiieren und - im Falle der bescheidmäßigen Untersagung - ihre Bedenken gegen den angefochtenen Bebauungsplan im verfassungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahren geltend zu machen.

She auch V82/07 vom selben Tag hins des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Zirl im Planungsbereich Franz-Plattner-Straße 38a.

Entscheidungstexte

  • V 18/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.03.2008 V 18/07
    JFT_09919697_07V00082 TE VfGH Beschluß 2008/03/03 V 82/07

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V18.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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