TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/10 G304 2229261-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2021
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Entscheidungsdatum

10.02.2021

Norm

AuslBG §4
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G304 2229261-1/8E
, G304 2229261-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Hr. Kurt ALLMANNSDORFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan (BF), vertreten durch RA Mag. Doris Braun, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.01.2020, ABB-Nr: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Hr. Kurt ALLMANNSDORFER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan (BF), vertreten durch RA Mag. Doris Braun, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 27.01.2020, ABB-Nr: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2020 zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.01.2020 wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 27.01.2020 wurde der Antrag einer Gastronomie GmbH vom 07.01.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) für die berufliche Tätigkeit als Koch gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslbG) abgewiesen. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 27.01.2020 wurde der Antrag einer Gastronomie GmbH vom 07.01.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) für die berufliche Tätigkeit als Koch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslbG) abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.

3. Am 05.03.2020 langte der gegenständliche Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

4. Am 03.09.2020 wurde vor dem BVwG mit dem BF und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid des AMS vom 27.01.2020 wurde der Antrag einer Gastronomie GmbH vom 07.01.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Koch gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslbG abgewiesen. 1.1. Mit Bescheid des AMS vom 27.01.2020 wurde der Antrag einer Gastronomie GmbH vom 07.01.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Koch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslbG abgewiesen.

Begründend für diese Abweisung wurde ausgeführt:

„Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 20005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war„Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 20005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens liegt keine der genannten Voraussetzungen vor.

Da Herr (…) über eine Verfahrenskarte verfügt, sind die Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG nicht erfüllt.“Da Herr (…) über eine Verfahrenskarte verfügt, sind die Voraussetzungen gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt.“

1.2. Der BF stellte in Österreich zwei Asylanträge:

1.2.1. Er stellte am 19.10.2015 im Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen den BF eine Rückehrentscheidung erlassen.

Nach Erhebung einer Beschwerde dagegen und Beschwerdevorlage vor das BVwG wurde am 28.11.2017 vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2019, Zl. W260 2165240-1/20E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.2.2. Am 05.11.2019 stellte der BF im Bundesgebiet seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2019 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2019 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Nach Erhebung einer Beschwerde dagegen und Beschwerdevorlage vor das BVwG wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2020, W242 2165240—2/10E, abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher der Beschwerde mit Erkenntnis E611/2020-10, vom 10.03.2020 Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis aufgehoben hat.

Am 26.08.2020 wurde vor dem BVwG mit dem BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der BF brachte dabei vor, in die katholische Familie seiner Freundin aufgenommen worden zu sein, die Taufvorbereitung der katholischen Kirche absolviert zu haben und zur Taufe zugelassen worden zu sein.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.09.2020, Zl. W242 2165240-2/25E, wurde der Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Es wurde nicht von entschiedener Sache ausgegangen und dies in der Rechtlichen Beurteilung, wie folgt, begründet:

„Im Rahmen seiner Befragung zu seinem neuerlichen - nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er zum Christentum konvertiert sei und ihm daher im Falle einer Rückkehr Verfolgung drohen würde. Im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergab sich, dass die Entwicklung des religiösen Lebens des Beschwerdeführers großteils nach dem das Erstverfahren abschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes stattgefunden hat.

Entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid behauptet der Beschwerdeführer einen neuen Sachverhalt. Mit diesem Vorbringen – nämlich der Konversion zum Christentum setzt sich das BFA unzureichend auseinander.

Die vorliegenden Beweisergebnisse lassen nicht den Schluss zu, eine andere, das heißt positive Beurteilung des Antrags sei von vorherein ausgeschlossen und es liege nicht einmal ein "glaubhafter Kern" vor. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Erkenntnis nicht geändert habe. Es liegt daher keine "entschiedene Sache" vor.

Dem geänderten Sachverhalt, nämlich die Konversion zum Christentum kommt auch Entscheidungsrelevanz zu indem sie einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden kann.

Die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang.“

1.3. Nachdem mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2020, Zl. E611/2020-10, das im zweiten Asylverfahren des BF erlassene Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2020, Zl. W242 2165240—2/10E, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behoben worden war, wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am 03.09.2020 mit dem BF und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt und in diesem die Rechtslage und Verfahrenslage erörtert.

Daraufhin wurde im zweiten Asylverfahren des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 15.09.2020, Zl. W242 2165240-2/25E, der Beschwerde gegen den Asylbescheid vom 11.12.2019 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem vorliegenden Akteninhalt.2.1. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem vorliegenden Akteninhalt.

2.2. Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt sowie den zu den beiden Asylverfahren des BF in eVa plus Produktiv, einem internen Computerprogramm des BVwG, gespeicherten Informationen bzw. Erkenntnissen. 2.2. Die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt sowie den zu den beiden Asylverfahren des BF in eVa plus Produktiv, einem internen Computerprogramm des BVwG, gespeicherten Informationen bzw. Erkenntnissen.

2.3. Das im Spruch angeführte Geburtsdatum des BF beruht auf der mit E-Mail an das BVwG vom 07.09.2020 vorgenommenen Geburtsdatumsberichtigung.

3. Rechtliche Beurteilung: 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A): Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2020

3.2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2020 wurde der Antrag des BF vom 07.01.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF, einen afghanischen Staatsangehörigen, für die berufliche Tätigkeit als Koch gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslbG abgewiesen. 3.2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2020 wurde der Antrag des BF vom 07.01.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF, einen afghanischen Staatsangehörigen, für die berufliche Tätigkeit als Koch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslbG abgewiesen.

Begründend für diese Abweisung wurde ausgeführt:

„Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 20005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war„Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 20005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens liegt keine der genannten Voraussetzungen vor.

Da Herr (…) über eine Verfahrenskarte verfügt, sind die Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG nicht erfüllt.“Da Herr (…) über eine Verfahrenskarte verfügt, sind die Voraussetzungen gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt.“

3.2.2. Nachdem mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2020, Zl. E611/2020-10, das im zweiten Asylverfahren des BF erlassene Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2020, Zl. W242 2165240—2/10E, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behoben worden war, wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am 03.09.2020 mit dem BF und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt und in diesem die Rechtslage und Verfahrenslage erörtert.

Daraufhin wurde im zweiten Asylverfahren des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 15.09.2020, Zl. W242 2165240-2/25E, der Beschwerde gegen den Asylbescheid vom 11.12.2019 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

3.2.3. Das Vorbringen des BF im Zuge seines zweiten Asylverfahrens beinhaltete eine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes aus seinem ersten Asylverfahren, welche mit Erkenntnis des VfGH vom 10.03.2020, Zl. E611/2020-10, zur Behebung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.02.2020, Zl. W242 2165240—2/10E und folglich mit Erkenntnis des BVwG vom 15.09.2020, Zl. W242 2165240-2/25E zur Behebung des zweiten Asylbescheides vom 11.12.2019 geführt hat, sowie nunmehr ein neues Ermittlungsverfahren vor dem BFA zur Folge hat.

Der BF ist iSv § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG jedenfalls länger als „seit drei Monaten“ zu seinem zweiten Asylverfahren zugelassen und hat für die Dauer seines Asylverfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht.Der BF ist iSv Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG jedenfalls länger als „seit drei Monaten“ zu seinem zweiten Asylverfahren zugelassen und hat für die Dauer seines Asylverfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht.

3.2.4. Da demnach die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslbG erfüllt sind, darf dem BF eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden. 3.2.4. Da demnach die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslbG erfüllt sind, darf dem BF eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde des BF stattzugeben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Asylverfahren Beschäftigungsbewilligung vorläufige Aufenthaltsberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G304.2229261.1.00

Im RIS seit

09.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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