TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/11 W135 2236631-1

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Veröffentlicht am 11.02.2021
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Entscheidungsdatum

11.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VOG §10 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977

Spruch


W135 2236631-1/4E
, W135 2236631-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.09.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.09.2020, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 08.01.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge, Ersatz von Sachschäden und Pflegezulage ein. Antragsbegründend führte die Beschwerdeführerin aus, zwischen 01.06.2009 und 26.08.2017 von ihrem ehemaligen Lebensgefährten geschlagen und misshandelt worden zu sein. Dazu verwies sie auf das mit dem Antrag vorgelegte Urteil des XXXX vom 06.08.2019, mit welchem der Täter wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin brachte am 08.01.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge, Ersatz von Sachschäden und Pflegezulage ein. Antragsbegründend führte die Beschwerdeführerin aus, zwischen 01.06.2009 und 26.08.2017 von ihrem ehemaligen Lebensgefährten geschlagen und misshandelt worden zu sein. Dazu verwies sie auf das mit dem Antrag vorgelegte Urteil des römisch 40 vom 06.08.2019, mit welchem der Täter wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.

Mit Begleitschreiben an die belangte Behörde vom 06.02.2020 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) die Bescheide über die der Beschwerdeführerin gewährte Berufsunfähigkeitspension und das Pflegegeld sowie das im Pflegegeldverfahren eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.04.2019, welchem die pflegegeldrelevante Hauptdiagnose Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 nach ICD-10) entnommen werden kann.

Die belangte Behörde holte ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 21.07.2020 ein. Der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung im Übergang zur Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, welche auf das mehrjährige Verbrechen zurückzuführen sei.

Mit Bescheid vom 30.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für die Schädigung vom 01.06.2009 bis zum 26.08.2017 gemäß §§ 1 Abs. 1 und 6a VOG ab (Spruchpunkt I). Die Anträge auf Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zwecks Aufarbeitung der durch die Vorfälle vom 01.06.2009 bis zum 26.08.2017 erlittenen psychischen Schädigung gemäß §§ 1 Abs. 1 sowie § 6a VOG (Spruchpunkt II) und Übernahme der Kosten im Zuge der Heilfürsorge gemäß §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 2 letzter Satz VOG für die kausale Gesundheitsschädigung Posttraumatische Belastungsstörung und andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung ab Antragsfolgemonat (Spruchpunkt III) wurden bewilligt. Die Anträge auf Übernahme der Kosten einer zu Bruch gegangenen Brille im Zuge des Ersatzes von Sachschäden gemäß §§ 1 Abs. 1, 8 und 5 Abs. 2 iVm 10 Abs.1 VOG (Spruchpunkt IV) und Gewährung einer Pflegezulage gemäß §§ 1 Abs. 1 und 6 VOG (Spruchpunkt V) wurden abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Zusammenhang mit Spruchpunkt I aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 VOG (in der Fassung bis zum 31.12.2019) die Antragsfrist von zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung versäumt habe. Mit Bescheid vom 30.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für die Schädigung vom 01.06.2009 bis zum 26.08.2017 gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 6 a VOG ab (Spruchpunkt römisch eins). Die Anträge auf Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zwecks Aufarbeitung der durch die Vorfälle vom 01.06.2009 bis zum 26.08.2017 erlittenen psychischen Schädigung gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, sowie Paragraph 6 a, VOG (Spruchpunkt römisch zwei) und Übernahme der Kosten im Zuge der Heilfürsorge gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 4 Absatz 2, letzter Satz VOG für die kausale Gesundheitsschädigung Posttraumatische Belastungsstörung und andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung ab Antragsfolgemonat (Spruchpunkt römisch drei) wurden bewilligt. Die Anträge auf Übernahme der Kosten einer zu Bruch gegangenen Brille im Zuge des Ersatzes von Sachschäden gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, 8 und 5 Absatz 2, in Verbindung mit 10 Absatz eins, VOG (Spruchpunkt römisch vier) und Gewährung einer Pflegezulage gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 6 VOG (Spruchpunkt römisch fünf) wurden abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch eins aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VOG (in der Fassung bis zum 31.12.2019) die Antragsfrist von zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung versäumt habe.

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides (Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für die Schädigung vom 01.06.2009 bis zum 26.08.2017) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Täter nach dem Notruf der Beschwerdeführerin am 03.05.2018 aus der Wohnung begleitet worden und dieser daher seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Leben der Beschwerdeführerin sei. Würde man den Beginn der Antragsfrist von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt berechnen, wäre der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.01.2020 fristgerecht gestellt worden. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides (Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für die Schädigung vom 01.06.2009 bis zum 26.08.2017) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Täter nach dem Notruf der Beschwerdeführerin am 03.05.2018 aus der Wohnung begleitet worden und dieser daher seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Leben der Beschwerdeführerin sei. Würde man den Beginn der Antragsfrist von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt berechnen, wäre der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.01.2020 fristgerecht gestellt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 26.08.2017 eine Körperverletzung durch M.F. zugefügt, indem dieser den Kopf der Beschwerdeführerin gegen die Wand schlug und ihren Arm verdrehte.

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.01.2020 (einlangend) den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bei der belangten Behörde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem rechtskräftigen Urteil des XXXX vom 06.08.2019, mit welchem der Täter wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt wurde (Seiten 29 bis 33 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem rechtskräftigen Urteil des römisch 40 vom 06.08.2019, mit welchem der Täter wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt wurde (Seiten 29 bis 33 des Verwaltungsaktes).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die gegenständliche Beschwerde ist lediglich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gerichtet; die nicht angefochtenen Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.01.2020 auf Gewährung einer Hilfeleistung nach dem VOG in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zu Recht wegen Fristversäumnis abgewiesen hat oder nicht. Die gegenständliche Beschwerde ist lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gerichtet; die nicht angefochtenen Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.01.2020 auf Gewährung einer Hilfeleistung nach dem VOG in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zu Recht wegen Fristversäumnis abgewiesen hat oder nicht.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten:

„Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen (in der Fassung bis 31.12.2019)

§ 10 (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10, (1) Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen (in der Fassung seit 01.01.2020)

§ 10 (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10, (1) Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.

Inkrafttreten (in der aktuell geltenden Fassung)

§ 16 Paragraph 16,

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.

(10) Die §§ 2 Z 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden.(10) Die Paragraphen 2, Ziffer 9 und 10, 6 a samt Überschrift und 10 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 6 a, ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden.

(13) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.(13) Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, 2, Ziffer 2 a, 3, Absatz eins, erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, 5 a, Absatz eins, 6, erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz, 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, 9, Absatz 4, zweiter Satz, 10 Absatz eins, 13, Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die Paragraphen 4 a, 6 a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.

(22) Die §§ 1 Abs. 9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.“(22) Die Paragraphen eins, Absatz 9, 8, Absatz 3, 10, Absatz eins, erster Satz und 10 Absatz eins a, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.“

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

§ 10 Abs. 1 VOG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019, welcher nunmehr eine Dreijahresfrist für die Antragstellung vorsieht, ist gemäß § 16 Abs. 22 VOG auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG anzuwenden, die ab dem 01.01.2020 begangen wurden.Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, welcher nunmehr eine Dreijahresfrist für die Antragstellung vorsieht, ist gemäß Paragraph 16, Absatz 22, VOG auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG anzuwenden, die ab dem 01.01.2020 begangen wurden.

Die hier in Rede stehende Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG in Form einer Körperverletzung wurde zuletzt am 26.08.2017, sohin vor dem 01.01.2020 begangen, weshalb im Fall der Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung, wonach der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) zu stellen ist, anzuwenden ist.Die hier in Rede stehende Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG in Form einer Körperverletzung wurde zuletzt am 26.08.2017, sohin vor dem 01.01.2020 begangen, weshalb im Fall der Beschwerdeführerin die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung, wonach der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) zu stellen ist, anzuwenden ist.

Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 26.08.2017 eine Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erlitten hat und die Frist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen ist, erweist sich der am 08.01.2020 (einlangend) gestellte Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als verspätet. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 26.08.2017 eine Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG erlitten hat und die Frist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen ist, erweist sich der am 08.01.2020 (einlangend) gestellte Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als verspätet.

Vor dem Hintergrund, dass § 10 Abs. 1 erster Satz VOG auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG abstellt, ist mit dem Beschwerdevorbringen, die Frist ab dem 03.05.2018, also dem Zeitpunkt als der Täter nicht mehr im Leben der Beschwerdeführerin gewesen sei, zu berechnen, nichts zu gewinnen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für ihr Vorbringen, sie sei bis zur gegenständlichen Antragstellung nicht in Kenntnis der Antragsmöglichkeit nach dem VOG gewesen, was sich auch insofern als unzutreffend erweist, als sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde ein von der Beschwerdeführerin unterschriebener und bereits mit 30.05.2019 datierter Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung findet, welcher aber erst am 08.01.2020 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Vor dem Hintergrund, dass Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz VOG auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG abstellt, ist mit dem Beschwerdevorbringen, die Frist ab dem 03.05.2018, also dem Zeitpunkt als der Täter nicht mehr im Leben der Beschwerdeführerin gewesen sei, zu berechnen, nichts zu gewinnen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für ihr Vorbringen, sie sei bis zur gegenständlichen Antragstellung nicht in Kenntnis der Antragsmöglichkeit nach dem VOG gewesen, was sich auch insofern als unzutreffend erweist, als sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde ein von der Beschwerdeführerin unterschriebener und bereits mit 30.05.2019 datierter Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung findet, welcher aber erst am 08.01.2020 bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin daher zu Recht wegen Fristversäumnis abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, zuletzt am 26.08.2017 vom Täter am Körper verletzt worden zu sein. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Die Beschwerdeführerin hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, zuletzt am 26.08.2017 vom Täter am Körper verletzt worden zu sein. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Die Beschwerdeführerin hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich wird auf die angeführte Judikatur unter A) verwiesen.

Schlagworte

Antragsfristen Fristversäumung Rechtslage Schmerzengeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W135.2236631.1.00

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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