Entscheidungsdatum
12.02.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W232 2189621-1/25E, W232 2189621-1/25E
Gekürzte Ausfertigung des am 20.01.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kenia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, Zl. 1076446002-150793747, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungbeschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kenia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, Zl. 1076446002-150793747, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungbeschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kenia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die übrigen Spruchpunkte des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, Zl. 1076446002-150793747, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kenia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die übrigen Spruchpunkte des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, Zl. 1076446002-150793747, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Nichterteilung von „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Nichterteilung von „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführerin betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.2. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführerin betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
3. XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.3. römisch 40 , geb. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
4. Der Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.4. Der Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführerin am 20.01.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführerin am 20.01.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W232.2189621.1.00Im RIS seit
19.04.2021Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021