RS Vwgh 2004/5/25 2002/01/0568

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1;

Rechtssatz

Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie vorliegend auch ohne Hinzutreten einer strafgerichtlichen Verurteilung die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 als nicht gegeben erachtete (Hinweis: E 11.6.2002, Zl. 2000/01/0190). Daran vermögen weder die Integration des Staatsbürgerschaftswerbers in Österreich noch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin etwas zu ändern (Hinweis: E 16.2.2000, Zl. 2000/01/0028). (hier: insgesamt 19 Mal Übertretungen nach StVO 1960, KFG 1967, LPolG Tir 1976, FrG 1997 sowie FSG 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010568.X02

Im RIS seit

25.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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