Entscheidungsdatum
15.02.2021Norm
AVG §53bSpruch
,
W195 2238562-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 19.05.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 19.05.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 , beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit
€ 26,20 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 21.04.2020 wurde der Antragsteller von der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit einem Verfahren der Gerichtsabteilung XXXX mit der schriftlichen Übersetzung eines Spruchkörpers eines Erkenntnisses vom Deutschen in die mongolische Sprache bis zum 27.04.2020 beauftragt. 1. Mit Schreiben vom 21.04.2020 wurde der Antragsteller von der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit einem Verfahren der Gerichtsabteilung römisch 40 mit der schriftlichen Übersetzung eines Spruchkörpers eines Erkenntnisses vom Deutschen in die mongolische Sprache bis zum 27.04.2020 beauftragt.
2. Am 05.05.2020 übermittelte der Antragsteller – nach telefonischen sowie schriftlichen Rückfragen des Antragstellers bzw. der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund von Unklarheiten betreffend die Übersetzung – die schriftliche Übersetzung des entsprechenden Moduls dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Daraufhin langte am 19.05.2020 der gegenständliche Antrag auf Gebühren (schriftliche Übersetzungen) betreffend den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes zur genannten schriftlichen Übersetzung vom 21.04.2020 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem er unter anderem für die schriftliche (Modul-)Übersetzung gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a eine Mühewaltungsgebühr für 1313 Schriftzeichen in Höhe von € 19,95 begehrte sowie gemäß lit. c einen Zuschlag für eine Übersetzung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geltend machte.3. Daraufhin langte am 19.05.2020 der gegenständliche Antrag auf Gebühren (schriftliche Übersetzungen) betreffend den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes zur genannten schriftlichen Übersetzung vom 21.04.2020 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem er unter anderem für die schriftliche (Modul-)Übersetzung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, eine Mühewaltungsgebühr für 1313 Schriftzeichen in Höhe von € 19,95 begehrte sowie gemäß Litera c, einen Zuschlag für eine Übersetzung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geltend machte.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 18.01.2021, nachweislich zugestellt am 21.01.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die Zählung der Zeichen des vom Antragsteller übersetzten Moduls lediglich 570 Zeichen (ohne Leerzeichen) ergebe, weshalb im vorliegenden Fall für die schriftliche (Modul-)Übersetzung nur eine Gebühr in Höhe von € 8,66 (Grundgebühr) zuerkannt werden könne. Weiters seien gegenständlich keine Umstände ersichtlich, die einen Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG wegen einer Übersetzung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erforderlich gemacht hätten.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 18.01.2021, nachweislich zugestellt am 21.01.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die Zählung der Zeichen des vom Antragsteller übersetzten Moduls lediglich 570 Zeichen (ohne Leerzeichen) ergebe, weshalb im vorliegenden Fall für die schriftliche (Modul-)Übersetzung nur eine Gebühr in Höhe von € 8,66 (Grundgebühr) zuerkannt werden könne. Weiters seien gegenständlich keine Umstände ersichtlich, die einen Zuschlag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG wegen einer Übersetzung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erforderlich gemacht hätten.
4. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schreiben der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2020 mit einer schriftlichen Übersetzung beauftragt wurde, wobei die schriftliche Übersetzung des Moduls 570 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) umfasst.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schreiben der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2020 mit einer schriftlichen Übersetzung beauftragt wurde, wobei die schriftliche Übersetzung des Moduls 570 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) umfasst.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX dem Schreiben der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2020, dem E-Mail Verkehr zwischen der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Antragsteller, dem übersetzten Modul ins Mongolische (Word-Dokument), dem Gebührenantrag vom 19.05.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2021, XXXX , und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren römisch 40 dem Schreiben der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2020, dem E-Mail Verkehr zwischen der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Antragsteller, dem übersetzten Modul ins Mongolische (Word-Dokument), dem Gebührenantrag vom 19.05.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2021, römisch 40 , und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A)
Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a und c GebAGZu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c GebAG
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen)
€ 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit. c).Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) , € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (Litera c,).
Im gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Zählung der Zeichen des übersetzten Moduls lediglich 570 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) ergab. Dieser Umstand wurde dem Antragsteller auch nachweislich zur Kenntnis gebracht. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte vom Antragsteller in weiterer Folge jedoch nicht ein. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall entgegen den vom Antragsteller in seiner Honorarnote begehrten € 19,95 für 1313 Zeichen (ohne Leerzeichen) für die schriftliche (Modul-)Übersetzung lediglich eine solche in Höhe von € 8,66 (Grundgebühr) zuzuerkennen (= 570 Zeichen / 1000 * € 15,20).
Zum Zuschlag wegen einer Übersetzung in der Zeit von 20.00-06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag
Neben der Gebühr für Mühewaltung im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG (Grundgebühr) machte der Antragsteller für die schriftliche Übersetzung auch einen Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG für eine Übersetzung in der Zeit von 20.00 – 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag in Höhe von € 9,97 geltend. Neben der Gebühr für Mühewaltung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG (Grundgebühr) machte der Antragsteller für die schriftliche Übersetzung auch einen Zuschlag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG für eine Übersetzung in der Zeit von 20.00 – 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag in Höhe von € 9,97 geltend.
Wird der Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen, erhält er einen Zuschlag von 50% (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm.) 7 zu § 54 GebAG).Wird der Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen, erhält er einen Zuschlag von 50% (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 7 zu Paragraph 54, GebAG).
Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches gemäß § 25 iVm § 53 Abs. 1 GebAG ist der gerichtliche Auftrag. Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG ist der gerichtliche Auftrag.
Der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2020 enthält keine Anordnung bzw. Bitte zur Übersetzung des übermittelten Absatzes über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG, vielmehr wird lediglich um eine ehest mögliche schriftliche Übersetzung vom Deutschen ins Mongolische bis spätestens 27.04.2020 ersucht. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, weshalb die vom Antragsteller erbrachte schriftliche Übersetzungsleistung zu den in § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG genannten Zeiten hätte erfolgen müssen. Auch über diesen Umstand wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht nachweislich in Kenntnis gesetzt und ihm zudem die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Der Antragsteller hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Seitens der Evidenzstelle wurde in diesem Zusammenhang weiters telefonisch mitgeteilt, dass der Antragsteller am 29.04.2020 wegen Unklarheiten betreffend die Übersetzung die Evidenzstelle kontaktierte und die schriftliche Übersetzung selbst sodann am 04.05.2020 bzw. 05.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2020 enthält keine Anordnung bzw. Bitte zur Übersetzung des übermittelten Absatzes über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG, vielmehr wird lediglich um eine ehest mögliche schriftliche Übersetzung vom Deutschen ins Mongolische bis spätestens 27.04.2020 ersucht. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, weshalb die vom Antragsteller erbrachte schriftliche Übersetzungsleistung zu den in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG genannten Zeiten hätte erfolgen müssen. Auch über diesen Umstand wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht nachweislich in Kenntnis gesetzt und ihm zudem die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Der Antragsteller hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Seitens der Evidenzstelle wurde in diesem Zusammenhang weiters telefonisch mitgeteilt, dass der Antragsteller am 29.04.2020 wegen Unklarheiten betreffend die Übersetzung die Evidenzstelle kontaktierte und die schriftliche Übersetzung selbst sodann am 04.05.2020 bzw. 05.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann dem Antragsteller daher das Eineinhalbfache der Grundgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG, mangels Anordnung zu einer Übersetzung in der Zeit zwischen 20.00 – 06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag – vielmehr wurde im Übersetzungsauftrag eine Frist gesetzt, die mindestens vier Werktage beinhaltete und darüber hinaus langte die Übersetzung des Antragstellers selbst erst eine Woche nach Ablauf dieser Frist ein – im gegenständlichen Fall nicht vergütet werden.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann dem Antragsteller daher das Eineinhalbfache der Grundgebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG, mangels Anordnung zu einer Übersetzung in der Zeit zwischen 20.00 – 06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag – vielmehr wurde im Übersetzungsauftrag eine Frist gesetzt, die mindestens vier Werktage beinhaltete und darüber hinaus langte die Übersetzung des Antragstellers selbst erst eine Woche nach Ablauf dieser Frist ein – im gegenständlichen Fall nicht vergütet werden.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der geltend gemachten Gebühr für sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG (Reinschreiben der Übersetzung) nunmehr die gezählten 570 Zeichen (ohne Leerzeichen) zu Grunde gelegt werden.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der geltend gemachten Gebühr für sonstige Kosten gemäß Paragraph 31, GebAG (Reinschreiben der Übersetzung) nunmehr die gezählten 570 Zeichen (ohne Leerzeichen) zu Grunde gelegt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
€
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG
Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20
570 Zeichen
8,66
Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG
Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) à € 2,00
1,14
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Übermittlung mittels ERV à € 12,00
12,00
Zwischensumme
21,80
20 % Umsatzsteuer
4,36
Gesamtsumme
26,16
Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent
26,20
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 26,20 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Mehrbegehren Mühewaltung Schriftstück Teilstattgebung ÜbersetzungstätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2238562.1.00Im RIS seit
07.05.2021Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021