TE Bvwg Beschluss 2021/2/15 W195 2238055-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2021
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Entscheidungsdatum

15.02.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


,

W195 2238055-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 04.08.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 04.08.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 212,10

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 26.06.2020, XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 21.07.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. 1. Mit Schriftsatz vom 26.06.2020, römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 21.07.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.

2. In der Folge fand am 21.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3. Am 04.08.2020 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem er, neben der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG, auf Grund einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit einen weiteren Betrag in Höhe von € 30,20 geltend machte.3. Am 04.08.2020 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem er, neben der Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG, auf Grund einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit einen weiteren Betrag in Höhe von € 30,20 geltend machte.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 11.01.2021, nachweislich zugestellt am 18.01.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die geltend gemachte Gebühr für eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit nicht zuerkannt werden könne, da eine solche aus den aktenkundigen Unterlagen nicht ersichtlich sei.

5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zu der Verhandlung am 21.07.2020 geladen wurde und im Rahmen dieser als Dolmetscher fungierte, wobei es sich dabei nicht um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG gehandelt hat. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zu der Verhandlung am 21.07.2020 geladen wurde und im Rahmen dieser als Dolmetscher fungierte, wobei es sich dabei nicht um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG gehandelt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX dem Gebührenantrag vom 04.08.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2021, GZ. W195 2238055-1/2Z, und dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren römisch 40 dem Gebührenantrag vom 04.08.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2021, GZ. W195 2238055-1/2Z, und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A)

Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung für eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGZu der beantragten Gebühr für Mühewaltung für eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40, handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40, handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.

Aus dem Gebührenantrag geht hervor, dass sich der Antragsteller eine erste halbe Stunde à € 24,50 sowie acht weitere halbe Stunden à € 12,40, sohin insgesamt neun halbe Stunden Mühewaltung, verzeichnet. Zusätzlich macht der Antragsteller in der gegenständlichen Gebührennote aufgrund einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit einen weiteren Betrag in Höhe von € 30,20 geltend.

Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln, ob eine Sprache an sich weit verbreitet ist oder selten gesprochen wird, soll hier keine Rolle spielen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 6) zu § 54 Abs. 1. Z 3 GebAG).Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln, ob eine Sprache an sich weit verbreitet ist oder selten gesprochen wird, soll hier keine Rolle spielen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 6) zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG).

In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020 zur XXXX wurde protokolliert, dass der Antragsteller anmerkte, dass die Übersetzung der Angaben des Beschwerdeführers erschwert gewesen sei, nicht bezüglich der Verständlichkeit, sondern auf Grund der Tatsache, dass die Angaben des Beschwerdeführers sowohl in Paschto, als auch in Dari gewesen seien.In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020 zur römisch 40 wurde protokolliert, dass der Antragsteller anmerkte, dass die Übersetzung der Angaben des Beschwerdeführers erschwert gewesen sei, nicht bezüglich der Verständlichkeit, sondern auf Grund der Tatsache, dass die Angaben des Beschwerdeführers sowohl in Paschto, als auch in Dari gewesen seien.

Laut Nachfrage der Verrechnungsstelle vom 22.10.2020 bei der verfahrensführenden Richterin, sei im Zusammenhang mit der Verhandlung vom 21.07.2020 keine schwierige Dolmetschtätigkeit zu erkennen gewesen.

Es finden sich daher keine Hinweise einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit, insbesondere sind in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung keine Begriffe oder komplizierte Fachausdrücke enthalten, die über den allgemeinen Sprachgebrach im Rahmen eines fachlichen Themenbereichs hinausgehen würden und rechtfertigt auch die Übersetzung von zwei gesprochenen Sprachen (gegenständlich Paschto und Dari) des Beschwerdeführers, die für den Dolmetscher verständlich sind und zu deren Übersetzung er befugt ist, keinen Erschwerniszuschlag. Eine besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1. Z 3 GebAG kann in diesem konkreten Fall somit nicht festgestellt werden sowie auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine besondere Vorbereitung des Antragstellers auf diese Verhandlung notwendig erscheinen lassen.Es finden sich daher keine Hinweise einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit, insbesondere sind in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung keine Begriffe oder komplizierte Fachausdrücke enthalten, die über den allgemeinen Sprachgebrach im Rahmen eines fachlichen Themenbereichs hinausgehen würden und rechtfertigt auch die Übersetzung von zwei gesprochenen Sprachen (gegenständlich Paschto und Dari) des Beschwerdeführers, die für den Dolmetscher verständlich sind und zu deren Übersetzung er befugt ist, keinen Erschwerniszuschlag. Eine besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeit im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG kann in diesem konkreten Fall somit nicht festgestellt werden sowie auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine besondere Vorbereitung des Antragstellers auf diese Verhandlung notwendig erscheinen lassen.

Vergleichsweise ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, das Folgende entschieden wurde: „Handelt es sich bei dem übersetzten Text um in flüssiger Sprache geschriebene, zum Großteil durchaus gängige und auch dem medizinischen Laien geläufige Fachausdrücke enthaltende ärztliche Gutachten, wobei die meisten dieser Fachausdrücke nahezu unverändert ins Deutsche übernommen werden können, ist (nunmehr) § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c nicht anwendbar“ (OLG Wien 34 R 219/82 SVSlg 28.245, OLG Wien 33 Rs 131/94 SVSlg 41.876, vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 9 zu § 54 GebAG). Vergleichsweise ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, das Folgende entschieden wurde: „Handelt es sich bei dem übersetzten Text um in flüssiger Sprache geschriebene, zum Großteil durchaus gängige und auch dem medizinischen Laien geläufige Fachausdrücke enthaltende ärztliche Gutachten, wobei die meisten dieser Fachausdrücke nahezu unverändert ins Deutsche übernommen werden können, ist (nunmehr) Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, nicht anwendbar“ (OLG Wien 34 R 219/82 SVSlg 28.245, OLG Wien 33 Rs 131/94 SVSlg 41.876, vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 9 zu Paragraph 54, GebAG).

Bei der im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur XXXX übersetzten Einvernahme des Beschwerdeführers sind weder medizinische, noch technische oder sonstige über den allgemeinen Sprachgebrauch hinausgehende Begrifflichkeiten ersichtlich, die besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten aufweisen und damit einhergehend auch keinen erhöhten Zeitaufwand erfordern. Das Sprechen von zwei Sprachen seitens des Beschwerdeführers, die für den Dolmetscher – nach eigenen Angaben im Verhandlungsprotokoll auch verständlich waren und zu deren Übersetzung er befugt war – stellen ebenfalls keine besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten dar.Bei der im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur römisch 40 übersetzten Einvernahme des Beschwerdeführers sind weder medizinische, noch technische oder sonstige über den allgemeinen Sprachgebrauch hinausgehende Begrifflichkeiten ersichtlich, die besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten aufweisen und damit einhergehend auch keinen erhöhten Zeitaufwand erfordern. Das Sprechen von zwei Sprachen seitens des Beschwerdeführers, die für den Dolmetscher – nach eigenen Angaben im Verhandlungsprotokoll auch verständlich waren und zu deren Übersetzung er befugt war – stellen ebenfalls keine besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten dar.

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und mangels Vorliegen einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit kann ein erhöhter Stundensatz für die erste halbe Stunde bzw. die acht weiteren begonnenen halben Stunden, nicht zuerkannt werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG

€

2 begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20

56,40

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 8 halbe Stunden: à € 12,40

99,20

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG

 

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

Steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme

212,10

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 212,10 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

besondere Erschwernis Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2238055.1.00

Im RIS seit

07.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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