RS Vwgh 2004/5/25 2002/01/0496

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Melderecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art6 Abs3;
HauptwohnsitzG 1994 Art7 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Richtig ist, dass nicht jede Abwesenheit einen bislang bestehenden Hauptwohnsitz beendet. Dass die Staatsbürgerschaftswerberin nach ihrer Abschiebung von Deutschland nach Rumänien nach wie vor ausreichende Lebensbeziehungen in Österreich aufrecht erhielt, sodass die Annahme gerechtfertigt wäre, sie habe hier weiterhin ihren "Lebensmittelpunkt" (Hinweis: E 24.6.2003, Zl. 2002/01/0081) gehabt, musste von der belangten Behörde aber nicht näher in Erwägung gezogen werden. (hier: achtmonatige Haft in Deutschland, in der Folge Abschiebung nach Rumänien; Angabe einer rumänischen Zustelladresse und Bekundung der Absicht sich in der Folge zum Lebensgefährten nach Ungarn begeben zu wollen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010496.X05

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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