Entscheidungsdatum
19.02.2021Norm
BBG §42Spruch
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L515 2228348-1/7E
L515 2228349-1/4E
L515 2228349-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 ,
1.) gegen den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 17.10.2019 versandten Behindertenpass, OB XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, sowie 1.) gegen den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 17.10.2019 versandten Behindertenpass, OB römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, sowie
2.) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice vom 16.10.2019, OB XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass,
beschlossen:2.) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice vom 16.10.2019, OB römisch 40 , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass,, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 iidgF eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, iidgF eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ist seit 14.05.2003 Inhaber eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 50 vH und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor.“römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ist seit 14.05.2003 Inhaber eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 50 vH und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor.“
I.2. Die bP beantragte mit Schreiben vom 29.01.2019, eingelangt am 09.05.2019, beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass und mit Schreiben vom 09.02.2019, eingelangt am 09.05.2019 die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.römisch eins.2. Die bP beantragte mit Schreiben vom 29.01.2019, eingelangt am 09.05.2019, beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass und mit Schreiben vom 09.02.2019, eingelangt am 09.05.2019 die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
I.3. Die bP wurde am 12.08.2019 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung vom 60 v.H. Die Fragen im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung – Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – wurden vom Gutachter negativ beantwortet.römisch eins.3. Die bP wurde am 12.08.2019 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung vom 60 v.H. Die Fragen im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung – Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – wurden vom Gutachter negativ beantwortet.
I.4. Ohne Gewährung von Parteiengehör wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.10.2019 der Antrag der bP betreffend der beantragten Zusatzeintragung - Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – abgewiesen. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 29.08.2019 wurde dem Bescheid beigelegt.römisch eins.4. Ohne Gewährung von Parteiengehör wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.10.2019 der Antrag der bP betreffend der beantragten Zusatzeintragung - Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – abgewiesen. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 29.08.2019 wurde dem Bescheid beigelegt.
I.4.1. Der bP wurde mit 17.10.2019 ein entsprechender Behindertenpass mit einem GdB von 60 v.H. (im Scheckkartenformat) mit der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" übermittelt.römisch eins.4.1. Der bP wurde mit 17.10.2019 ein entsprechender Behindertenpass mit einem GdB von 60 v.H. (im Scheckkartenformat) mit der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" übermittelt.
I.5. Mit am bei der bB eingelangten Schreiben am 25.11.2019 erhob die bP „Beschwerde bzw Einspruch zu diesem Gutachten, Untersuchung vom 12.08.2019“. Die bB wertete dieses Schreiben als Beschwerde gegen den übermittelten Behindertenpass und gegen die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung.römisch eins.5. Mit am bei der bB eingelangten Schreiben am 25.11.2019 erhob die bP „Beschwerde bzw Einspruch zu diesem Gutachten, Untersuchung vom 12.08.2019“. Die bB wertete dieses Schreiben als Beschwerde gegen den übermittelten Behindertenpass und gegen die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung.
I.6. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurden medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin (GdB 40 %) und eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Allgemeinmediziner (GdB 40 %) eingeholt. Die Fragen im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung – Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – wurden von den Gutachtern negativ beantwortet. Die Gesamtbeurteilung vom 31.01.2020 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. Die Fragen im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung – Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – wurde von der Gutachterin negativ beantwortet. römisch eins.6. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurden medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin (GdB 40 %) und eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Allgemeinmediziner (GdB 40 %) eingeholt. Die Fragen im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung – Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – wurden von den Gutachtern negativ beantwortet. Die Gesamtbeurteilung vom 31.01.2020 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. Die Fragen im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung – Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – wurde von der Gutachterin negativ beantwortet.
I.7. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht fristgerecht erledigt wurde, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.02.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdevorlage langte am 06.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerdevorlage führte die bB aus, dass die bP sowohl gegen den – lt. SVG vom 29.08.2019 – für ihn zu geringen GdB (60 v.H.) als auch gegen die neg. Entscheidung über ZE Unz. ÖVM eingebracht. Eine nochmalige Überprüfung durch die ärztlichen SV (Dr. K. vom 22.01.2020, Dr. G. vom 28.01.2020 und Gesamt-GA vom 31.01.2020, Dr. H.) hat zwar ergeben, dass die Benützung von Haltegriffen u. –Stangen nur eingeschränkt möglich ist, aber die Einschätzung der Schulter rechts und links erfolgte unverändert zum Vorgutachten. Laut Erst-GA vom 29.08.2019 ist der sichere Transport in ÖVM möglich. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt ebenso bei 60 v.H.- die Beschwerdevorentscheidung wird – nach Fristablauf – abgebrochen und zur Entscheidung an das BVwG weitergeleitet.römisch eins.7. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht fristgerecht erledigt wurde, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.02.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdevorlage langte am 06.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerdevorlage führte die bB aus, dass die bP sowohl gegen den – lt. SVG vom 29.08.2019 – für ihn zu geringen GdB (60 v.H.) als auch gegen die neg. Entscheidung über ZE Unz. ÖVM eingebracht. Eine nochmalige Überprüfung durch die ärztlichen SV (Dr. K. vom 22.01.2020, Dr. G. vom 28.01.2020 und Gesamt-GA vom 31.01.2020, Dr. H.) hat zwar ergeben, dass die Benützung von Haltegriffen u. –Stangen nur eingeschränkt möglich ist, aber die Einschätzung der Schulter rechts und links erfolgte unverändert zum Vorgutachten. Laut Erst-GA vom 29.08.2019 ist der sichere Transport in ÖVM möglich. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt ebenso bei 60 v.H.- die Beschwerdevorentscheidung wird – nach Fristablauf – abgebrochen und zur Entscheidung an das BVwG weitergeleitet.
I.8. Mit Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG vom 24.11.2020 wurde die bP um Konkretisierung (Geschäftszahl, Datum, Ordnungsbegriff, ausführliche Begründung) ihrer Eingabe vom 25.11.2019, ersucht.römisch eins.8. Mit Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom 24.11.2020 wurde die bP um Konkretisierung (Geschäftszahl, Datum, Ordnungsbegriff, ausführliche Begründung) ihrer Eingabe vom 25.11.2019, ersucht.
I.8.1. Mit Mail vom 02.12.2020 zog die bP unter Hinweis auf Nachuntersuchungen, welche keinen höheren GdB erbrachten die Beschwerde zurück. römisch eins.8.1. Mit Mail vom 02.12.2020 zog die bP unter Hinweis auf Nachuntersuchungen, welche keinen höheren GdB erbrachten die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
1. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Der gegenständliche Einstellungsbeschluss ist vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 3 BBG nicht erfasst, schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd leg.cit., sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Der gegenständliche Einstellungsbeschluss ist vom Anwendungsbereich des Paragraph 45, Absatz 3, BBG nicht erfasst, schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd leg.cit., sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen wurde. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen wurde. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Aufgrund des im E-Mail vom 02.12.2020 unmissverständlich formulierten Parteiwillens - der Zurückziehung der Beschwerde - ist einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall legte das ho. Gericht die Frage des Umganges mit einer Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall legte das ho. Gericht die Frage des Umganges mit einer Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L515.2228349.2.00Im RIS seit
20.07.2021Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021