TE Bvwg Beschluss 2021/2/22 W211 2235813-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2021
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Entscheidungsdatum

22.02.2021

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W211 2235813-1/6E
, W211 2235813-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde vom XXXX wird eingestellt. Das Verfahren über die Beschwerde vom römisch 40 wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX 2020 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren betreffend einen Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung über das bei einem Bezirksgericht anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters aus.Mit Bescheid vom römisch 40 2020 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren betreffend einen Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung über das bei einem Bezirksgericht anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters aus.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX .2020, worin ua ausgeführt wurde, dass der Spruch wegen Widerrechtlichkeit aufzuheben sei. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2020, worin ua ausgeführt wurde, dass der Spruch wegen Widerrechtlichkeit aufzuheben sei.

Mit Beschluss vom XXXX 2020 verfügte das Bezirksgericht XXXX die Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer. Gegen diesen Beschluss wurde Rekurs erhoben. Das Landesgericht XXXX gab mit Beschluss vom XXXX 2020 dem Rekurs Folge, behob den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX und stellte das Verfahren ein. Dieser Beschluss erwuchs am XXXX 2020 in Rechtskraft. Mit Beschluss vom römisch 40 2020 verfügte das Bezirksgericht römisch 40 die Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer. Gegen diesen Beschluss wurde Rekurs erhoben. Das Landesgericht römisch 40 gab mit Beschluss vom römisch 40 2020 dem Rekurs Folge, behob den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 und stellte das Verfahren ein. Dieser Beschluss erwuchs am römisch 40 2020 in Rechtskraft.

Am XXXX 2021 erließ die Datenschutzbehörde einen Bescheid, mit dem sie den Aussetzungsbescheid vom XXXX 2020 behob und das zugrundeliegende Verfahren fortsetzte. Am römisch 40 2021 erließ die Datenschutzbehörde einen Bescheid, mit dem sie den Aussetzungsbescheid vom römisch 40 2020 behob und das zugrundeliegende Verfahren fortsetzte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Verfahren über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer wurde rechtskräftig eingestellt.

Das gegenständliche Verfahren zur GZ der DSB XXXX wurde fortgesetzt, und der Aussetzungsbescheid der DSB vom XXXX 2020 durch diese mit Bescheid vom XXXX 2021 behoben. Das gegenständliche Verfahren zur GZ der DSB römisch 40 wurde fortgesetzt, und der Aussetzungsbescheid der DSB vom römisch 40 2020 durch diese mit Bescheid vom römisch 40 2021 behoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt. Die Feststellung zur Rechtskraft des Beschlusses des Rekursgerichts beruht auf einer telefonischen Auskunft des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2020. Die Feststellungen sind nicht weiter strittig. Die Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt. Die Feststellung zur Rechtskraft des Beschlusses des Rekursgerichts beruht auf einer telefonischen Auskunft des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2020. Die Feststellungen sind nicht weiter strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die Bindungswirkung einer eine Vorfrage bildenden Entscheidung besteht nur insoweit, als inzwischen keine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Ansonsten ist die Behörde der Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur eigenständigen rechtlichen Beurteilung nicht enthoben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 23).Die Bindungswirkung einer eine Vorfrage bildenden Entscheidung besteht nur insoweit, als inzwischen keine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Ansonsten ist die Behörde der Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur eigenständigen rechtlichen Beurteilung nicht enthoben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 23).

Ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer Vorfrage ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist (VwGH 11.05.2009, 2008/18/0301).Ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG wegen einer Vorfrage ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist (VwGH 11.05.2009, 2008/18/0301).

3.2. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2020 wurde das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenschutzvertreters für den Beschwerdeführer rechtskräftig eingestellt. Damit ist der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Aussetzungsgrund weggefallen. Die Behörde behob den Aussetzungsbescheid mit Bescheid vom XXXX 2021 und setzte das zugrundeliegende Verfahren fort. 3.2. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2020 wurde das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenschutzvertreters für den Beschwerdeführer rechtskräftig eingestellt. Damit ist der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Aussetzungsgrund weggefallen. Die Behörde behob den Aussetzungsbescheid mit Bescheid vom römisch 40 2021 und setzte das zugrundeliegende Verfahren fort.

Mangels eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses (vgl. mutatis mutandis VwGH, 15.12.2010, 2010/12/0089, wonach in einer vergleichbaren Situation der Behandlung der Beschwerde durch den VwGH „nur mehr theoretische Bedeutung zukäme“), da das zugrundeliegende Verfahren von der Datenschutzbehörde bereits fortgesetzt wurde, ist das Beschwerdeverfahren über den Aussetzungsbescheid einzustellen. Mangels eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses vergleiche mutatis mutandis VwGH, 15.12.2010, 2010/12/0089, wonach in einer vergleichbaren Situation der Behandlung der Beschwerde durch den VwGH „nur mehr theoretische Bedeutung zukäme“), da das zugrundeliegende Verfahren von der Datenschutzbehörde bereits fortgesetzt wurde, ist das Beschwerdeverfahren über den Aussetzungsbescheid einzustellen.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W211.2235813.1.00

Im RIS seit

07.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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