TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/22 W122 2236626-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.02.2021

Norm

BDG 1979 §145a
BDG 1979 §75a Abs1
B-VG Art133 Abs4
Dienstgradeverordnung-BMJ §2
MSchG §15f
MSchG §23
MSchG §40
  1. BDG 1979 § 145a heute
  2. BDG 1979 § 145a gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 145a gültig von 29.01.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 145a gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 145a gültig von 01.01.2004 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. BDG 1979 § 145a gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. BDG 1979 § 145a gültig von 01.01.1999 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. BDG 1979 § 145a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 145a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  10. BDG 1979 § 145a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  11. BDG 1979 § 145a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  1. BDG 1979 § 75a heute
  2. BDG 1979 § 75a gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 75a gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  4. BDG 1979 § 75a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  5. BDG 1979 § 75a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  6. BDG 1979 § 75a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 75a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2003
  8. BDG 1979 § 75a gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  9. BDG 1979 § 75a gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 75a gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MSchG § 15f heute
  2. MSchG § 15f gültig ab 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  3. MSchG § 15f gültig von 01.11.2023 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023
  4. MSchG § 15f gültig von 01.08.2019 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2019
  5. MSchG § 15f gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. MSchG § 15f gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  1. MSchG § 23 heute
  2. MSchG § 23 gültig ab 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. MSchG § 23 gültig von 01.11.2023 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023
  4. MSchG § 23 gültig von 28.12.2019 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. MSchG § 23 gültig von 28.12.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  6. MSchG § 23 gültig von 01.08.2019 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. MSchG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  8. MSchG § 23 gültig von 01.09.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  9. MSchG § 23 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. MSchG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  11. MSchG § 23 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  12. MSchG § 23 gültig von 01.08.2007 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  13. MSchG § 23 gültig von 01.07.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  14. MSchG § 23 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  15. MSchG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  16. MSchG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  17. MSchG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  18. MSchG § 23 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  19. MSchG § 23 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  20. MSchG § 23 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. MSchG § 40 heute
  2. MSchG § 40 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. MSchG § 40 gültig von 05.07.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  4. MSchG § 40 gültig von 13.10.2023 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023
  5. MSchG § 40 gültig von 24.12.2020 bis 12.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. MSchG § 40 gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  7. MSchG § 40 gültig von 24.07.2019 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2019
  8. MSchG § 40 gültig von 02.08.2017 bis 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  9. MSchG § 40 gültig von 13.04.2017 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  10. MSchG § 40 gültig von 29.12.2015 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  11. MSchG § 40 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  12. MSchG § 40 gültig von 18.06.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  13. MSchG § 40 gültig von 28.05.2015 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015
  14. MSchG § 40 gültig von 31.07.2013 bis 27.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  15. MSchG § 40 gültig von 18.04.2013 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  16. MSchG § 40 gültig von 29.12.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  17. MSchG § 40 gültig von 25.04.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  18. MSchG § 40 gültig von 28.07.2010 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  19. MSchG § 40 gültig von 23.06.2004 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  20. MSchG § 40 gültig von 31.12.2003 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  21. MSchG § 40 gültig von 11.07.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  22. MSchG § 40 gültig von 29.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  23. MSchG § 40 gültig von 08.08.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  24. MSchG § 40 gültig von 08.08.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  25. MSchG § 40 gültig von 18.08.1999 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  26. MSchG § 40 gültig von 01.06.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  27. MSchG § 40 gültig von 01.05.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  28. MSchG § 40 gültig von 15.08.1998 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  29. MSchG § 40 gültig von 01.07.1997 bis 14.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  30. MSchG § 40 gültig von 11.01.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1997
  31. MSchG § 40 gültig von 01.07.1995 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995
  32. MSchG § 40 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1993

Spruch


W122 2236626-1/2E
, W122 2236626-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Inspektorin XXXX , vertreten durch Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 17.09.2020, Zl. 2020-0.592.910, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Inspektorin römisch 40 , vertreten durch Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 17.09.2020, Zl. 2020-0.592.910, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin die Verwendungsbezeichnung "Revierinspektorin" zuerkannt. Das Mehrbegehren wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 27.01.2020, präzisiert am 11.08.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihr die oben genannte Verwendungsbezeichnung zuerkannt werde.

In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am 11.03.2020 mitgeteilt, dass die Zuerkennung der Verwendungsbezeichnung erst mit 01.04.2021 in Betracht käme, da eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Gesamtdienstzeit von sechs Jahren vorliegen müsse.

Bescheid

Mit dem oben angeführten gegenständlichen Bescheid vom 17.09.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Verwendungsbezeichnung abgewiesen. Begründend angeführt wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines rund einjährigen Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz die erforderliche Gesamtdienstzeit von sechs Jahren nicht aufweise.

Beschwerde

Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 13.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, sowie den angefochtenen Bescheid insoweit abändern, dass dem Antrag auf Zuerkennung der Verwendungsbezeichnung mit 01.03.2020 stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass es sich um eine Diskriminierung handle, die sowohl den Gleichheitsgrundsatz als auch der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 09.02.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zum beruflichen Aufstieg widerstreite.

Frauen die in der Privatwirtschaft arbeiten, würden die Karenzzeit nach dem Mutterschutzgesetz hinsichtlich sämtlicher dienstzeitabhängiger Rechte berücksichtigt erhalten.

Bundesverwaltungsgericht

Mit elektronischem Akt legte die belangte Behörde am 06.11.2020 die Beschwerde, den Bescheid und die bezughabenden Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist einer Justizanstalt zur Dienstleistung zugewiesen.

Die Beschwerdeführerin steht seit XXXX 2014 im Exekutivdienst und befand sich vom XXXX 2018 bis XXXX 2019 in einem Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 MSchG. Unterbrechungen des Dienstverhältnisses liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin steht seit römisch 40 2014 im Exekutivdienst und befand sich vom römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 in einem Karenzurlaub gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MSchG. Unterbrechungen des Dienstverhältnisses liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Sachverhalt steht zweifelsfrei fest. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverhalt in keinem Element entgegengetreten. Ihre Ausführungen beziehen sich einzig auf die rechtliche Begründung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm wie z.B. § 135a BDG 1979 Einzelrichterzuständigkeit vor.Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm wie z.B. Paragraph 135 a, BDG 1979 Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 145a BDG 1979 idgF lautet:Paragraph 145 a, BDG 1979 idgF lautet:

„Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 145a. (1) Für den Exekutivdienst ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.Paragraph 145 a, (1) Für den Exekutivdienst ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Exekutivdienst folgender Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:(2) Abweichend von Absatz eins, ist für Beamte der Besoldungsgruppe Exekutivdienst folgender Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:

1.In der Verwendungsgruppe E 1: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant, General;

2.in der Verwendungsgruppe E 2a Gruppeninspektor, Bezirksinspektor, Abteilungsinspektor, Kontrollinspektor, Oberinspektor, Chefinspektor;

3.in der Verwendungsgruppe E 2b Inspektor, Revierinspektor, Gruppeninspektor;

4.in der Verwendungsgruppe E 2c Aspirant.

(3) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung des Exekutivbediensteten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres und Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.

(4) Exekutivbedienstete, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung erfordert, können für die Dauer dieser Verwendung diese höhere Verwendungsbezeichnung führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.(4) Exekutivbedienstete, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung erfordert, können für die Dauer dieser Verwendung diese höhere Verwendungsbezeichnung führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.

(5) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 4 angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, die ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.“(5) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Absatz 4, angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, die ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.“

Das Mutterschutzgesetz lautet auszugsweise:

„§ 15f Abs. 1 letzter Satz:„§ 15f Absatz eins, letzter Satz:

Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den §§ 15 Abs. 1 und 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 angerechnet.Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den Paragraphen 15, Absatz eins und 15 c Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, angerechnet.

§ 23 Abs. 5: § 15f Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden, soweit dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften nicht anderes bestimmen.Paragraph 23, Absatz 5 :, Paragraph 15 f, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden, soweit dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften nicht anderes bestimmen.

§ 40 Abs. 31: Paragraph 40, Absatz 31 :,

§ 23 Abs. 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit 1. August 2019 in Kraft und gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.“Paragraph 23, Absatz 5, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, tritt mit 1. August 2019 in Kraft und gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.“

§ 75a Abs. 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 75 a, Absatz eins, BDG 1979 lautet:

„Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.“

§ 23 Abs. 5 MSchG in der außer Kraft getretenen Fassung von BGBl. I 103/2001 lautete:Paragraph 23, Absatz 5, MSchG in der außer Kraft getretenen Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2001, lautete:

„(5) § 15f Abs. 1 dritter Satz ist nicht anzuwenden. Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bleiben Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.“„(5) Paragraph 15 f, Absatz eins, dritter Satz ist nicht anzuwenden. Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bleiben Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.“

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Justizressort (Dienstgradeverordnung-BMJ), BGBl. II Nr. 38/2017 lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Justizressort (Dienstgradeverordnung-BMJ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2017, lautet auszugsweise:

Dienstgrade in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b, E 2c und W 2

§ 2. (1) Für die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:Paragraph 2, (1) Für die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:


1.         in der Verwendungsgruppe E 2a:
, 1. in der Verwendungsgruppe E 2a:

Funktionsgruppe

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

7

Chefinspektor

ChefInsp

6

Chefinspektor

ChefInsp

5

Kontrollinspektor

KontrInsp

4

Abteilungsinspektor

AbtInsp

3

Abteilungsinspektor

AbtInsp

2

Bezirksinspektor

BezInsp

1 ab einer Exekutivdienstzeit von 20 Jahren

Bezirksinspektor

BezInsp

1

Gruppeninspektor

GrInsp

Grundlaufbahn

Gruppeninspektor

GrInsp


2.         in der Verwendungsgruppe E 2b:
, 2. in der Verwendungsgruppe E 2b:

Exekutivdienstzeit

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

ab 20 Jahren

Gruppeninspektor

GrInsp

ab 6 bis 20 Jahren

Revierinspektor

RevInsp

bis 6 Jahre

Inspektor

Insp

Die Führung der korrekten Verwendungsbezeichnung ist ein Rechtsanspruch, der sich nach der Dauer der Dienstzeit richtet. Das Dienstverhältnis war während der Karenz nicht beendet. Somit handelt es sich auch bei der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz um eine derartige Zeit. Während zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung § 23 Abs. 5 MSchG noch zum Inhalt hatte, dass die für die Beamtin ungünstigere Sondernorm des § 75a Abs. 1 BDG 1979 zur Anwendung gebracht wurde, sieht die seit 24.12.2020 in Geltung stehende Version des §23 Abs. 5 MSchG vor, dass Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, in vollem Umfang zu berücksichtigen sind.Die Führung der korrekten Verwendungsbezeichnung ist ein Rechtsanspruch, der sich nach der Dauer der Dienstzeit richtet. Das Dienstverhältnis war während der Karenz nicht beendet. Somit handelt es sich auch bei der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz um eine derartige Zeit. Während zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Paragraph 23, Absatz 5, MSchG noch zum Inhalt hatte, dass die für die Beamtin ungünstigere Sondernorm des Paragraph 75 a, Absatz eins, BDG 1979 zur Anwendung gebracht wurde, sieht die seit 24.12.2020 in Geltung stehende Version des §23 Absatz 5, MSchG vor, dass Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, in vollem Umfang zu berücksichtigen sind.

Auch wenn die Übergangsregelung des § 40 Abs. 31 Mutterschutzgesetz vorsieht, dass § 23 Abs. 5 leg cit rückwirkend für Kinder, die ab dem 01.08.2019 geboren sind, in Kraft tritt, kann die Geltung dieser Norm in Ermangelung der Geltung einer anderen Norm zum gegenwärtigen Zeitpunkt für Kinder die bereits im Jahr 2018 oder zuvor geboren wurden, nicht ausgeschlossen werden - auch wenn ein Umkehrschluss dies nahelegen würde. Aufgrund der der aktuellen Rechtslage waren die Zeiten des Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz in Bezug auf die Erlangung der nächsthöheren Verwendungsbezeichnung voll in Ansatz zu bringen.Auch wenn die Übergangsregelung des Paragraph 40, Absatz 31, Mutterschutzgesetz vorsieht, dass Paragraph 23, Absatz 5, leg cit rückwirkend für Kinder, die ab dem 01.08.2019 geboren sind, in Kraft tritt, kann die Geltung dieser Norm in Ermangelung der Geltung einer anderen Norm zum gegenwärtigen Zeitpunkt für Kinder die bereits im Jahr 2018 oder zuvor geboren wurden, nicht ausgeschlossen werden - auch wenn ein Umkehrschluss dies nahelegen würde. Aufgrund der der aktuellen Rechtslage waren die Zeiten des Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz in Bezug auf die Erlangung der nächsthöheren Verwendungsbezeichnung voll in Ansatz zu bringen.

Eine dem aktuellen Gesetzeswortlaut widersprechende Heranziehung außer Kraft getretener Normen ist für die Frage, welche Verwendungsbezeichnung im aktuellen Zeitpunkt zu führen ist, nicht von Bedeutung und widerspräche darüber hinaus dem Legalitätsprinzip. Die von der Beschwerdeführerin genannten unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Gleichstellung von Personen, die ein eigenes Kind betreuen und jenen die dies nicht tun, können bereits deshalb außer Acht gelassen werden.

Insoweit die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Beschwerde auch rückwirkend die Zuerkennung der Verwendungsbezeichnung beantragte, ist sie darauf zu verweisen, dass die rückwirkende Änderung hinsichtlich der Führung einer Verwendungsbezeichnung weder rechtlich noch faktisch möglich wäre. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Rückwirkung war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Nichtvorliegen einschlägiger Rechtsprechung hindert im Falle einer derart klaren Regelung die Unzulässigkeit einer Revision nicht. Änderungen der Rechtslage im Zuge des Beschwerdeverfahrens waren zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Nichtvorliegen einschlägiger Rechtsprechung hindert im Falle einer derart klaren Regelung die Unzulässigkeit einer Revision nicht. Änderungen der Rechtslage im Zuge des Beschwerdeverfahrens waren zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen.

Schlagworte

Beamter Dienstverhältnis Gesamtdienstzeit Karenzurlaub Rechtslage Rückwirkung Verwendungsbezeichnung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2236626.1.00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten