RS Vfgh 2008/3/5 V95/07

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Veröffentlicht am 05.03.2008
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Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art18 Abs2
FAG 2001 §16 Abs3 Z4
FAG 2005 §15 Abs3 Z4
KanalgebührenO der Marktgemeinde Neuhofen a.d. Krems vom 30.06.04 §3a
Oö AbwasserentsorgungsG 2001 §12
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung einer Kanalgebührenordnung betreffend die Kanalbereitstellungsgebühr infolge gesetzeskonformer Interpretation; Vorschreibung der Benützungsgebühr für unbebaute Grundstücke nur im Fall eines tatsächlich existierenden und vom Eigentümer selbst begehrten Anschlusses des Grundstücks an die Kanalisationsanlage zulässig

Rechtssatz

Keine Aufhebung des §3a der KanalgebührenO der Marktgemeinde Neuhofen a. d. Krems vom 30.06.04.

Die Ermächtigung zur Ausschreibung von "Benützungsgebühren" nach §16 Abs3 Z4 FAG 2001 bzw §15 Abs3 Z4 FAG 2005 erlaubt die Ausschreibung von Gebühren "für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen".

Eine Kanalanschlussverpflichtung nach dem Oö AbwasserentsorgungsG 2001 kann nur für bebaute Grundstücke eintreten. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass ein Anschluss eines "unbebauten Grundstücks" an die gemeindeeigene Kanalanlage rechtmäßigerweise nur unter der Voraussetzung zustande kommen kann oder konnte, dass der Grundstückseigentümer (oder sein Rechtsvorgänger) den Anschluss des Grundstücks selbst begehrt oder ihm jedenfalls zugestimmt hat. Ist der Anschluss der Liegenschaft unter solchen Umständen erfolgt, dann besteht für den Eigentümer des derart angeschlossenen - wenn auch unbebauten - Grundstücks die Möglichkeit, die Kanalisationsanlage jederzeit zu benützen. Unter solchen Umständen kann daher (bereits) von einem Benützungsverhältnis und daher auch von einer Benützung einer Gemeindeeinrichtung im Sinne der einschlägigen finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung gesprochen werden. Ob und wie die solcherart bereitgestellte Anlage vom Grundstückseigentümer noch darüber hinaus genutzt wird, insbesondere, ob eine Bebauung erfolgt (bzw erfolgen kann), ist eine davon zu unterscheidende, sachlich der Sphäre des Benutzers der bereitgestellten Anlage zuzuschreibende Frage.

Anlassfall B1759/06, B v 05.03.08, Ablehnung der Beschwerdebehandlung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kanalisation Abgaben, Abgaben Gemeinde-, Gebühr, Auslegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V95.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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