Entscheidungsdatum
22.02.2021Norm
BBG §42Spruch
G304 2222827-1/19E, G304 2222827-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER über den Fristsetzungsantrag von XXXX , vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in Wien, vom 11.02.2021, Zl. G304 2222827-1/15, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 18.07.2019, OB: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER über den Fristsetzungsantrag von römisch 40 , vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in Wien, vom 11.02.2021, Zl. G304 2222827-1/15, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 18.07.2019, OB: römisch 40 , beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 18.07.2019 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, unter Verweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten abgewiesen.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 18.07.2019 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gem. Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt 283 aus 1990,, idgF, unter Verweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten abgewiesen.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid langte samt dazugehörigem Verwaltungsakt am 27.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2021, stellte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2019, OB: XXXX , noch keine Entscheidung getroffen hat.Mit Schriftsatz vom 11.02.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2021, stellte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2019, OB: römisch 40 , noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde der Antragstellerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. G304 2222827-1/13E, am 25.06.2020 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, wurde der belangten Behörde mittels elektronischer Zustellung am 23.07.2020 und der Antragstellerin mittels RSa am 27.07.2020 zugestellt. Eine Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter erfolgte am 16.02.2021 mittels ERV.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin bereits mit Erkenntnis vom 25.06.2020, Zl. G304 2222827-1/13E, gefällt und der belangten Behörde am 23.07.2020 zugestellt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin bereits mit Erkenntnis vom 25.06.2020, Zl. G304 2222827-1/13E, gefällt und der belangten Behörde am 23.07.2020 zugestellt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor vergleiche VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Entscheidungsfrist Fristsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G304.2222827.1.00Im RIS seit
06.04.2021Zuletzt aktualisiert am
06.04.2021