TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/24 W270 2237015-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2021
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Entscheidungsdatum

24.02.2021

Norm

AMG §67
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AMG § 67 heute
  2. AMG § 67 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023
  3. AMG § 67 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2022
  4. AMG § 67 gültig von 25.05.2018 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  5. AMG § 67 gültig von 13.03.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2013
  6. AMG § 67 gültig von 15.12.2012 bis 12.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2012
  7. AMG § 67 gültig von 16.07.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2009
  8. AMG § 67 gültig von 02.01.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005
  9. AMG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2005
  10. AMG § 67 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2004
  11. AMG § 67 gültig von 01.01.1989 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 748/1988
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W270 2237015-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Bertram FISCHER, Franz-Kreutzbergerstraße 2, 5310 Mondsee, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 21.07.2020, Zl. XXXX , betreffend Widerruf einer arzneimittelrechtlichen Bewilligung und Feststellung nach § 68 Abs. 5 AMG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Bertram FISCHER, Franz-Kreutzbergerstraße 2, 5310 Mondsee, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 21.07.2020, Zl. römisch 40 , betreffend Widerruf einer arzneimittelrechtlichen Bewilligung und Feststellung nach Paragraph 68, Absatz 5, AMG:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 08.05.2019 kündigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Durchführung einer periodischen Inspektion gemäß § 67 AMG an. 1. Am 08.05.2019 kündigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Durchführung einer periodischen Inspektion gemäß Paragraph 67, AMG an.

2. Am 29.05.2019 fand die Betriebsüberprüfung durch die belangte Behörde statt.

3. Im Rahmen der Parteiengehöre vom 01.07.2019, 11.11.2019 und 04.12.2019 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin u.a. zur Vorlage weiterer Unterlagen auf.

4. Die Beschwerdeführerin nahm zu den jeweiligen Parteiengehören auch Stellung und äußerste sich zu den von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen.

5. Mit Bescheid vom 21.07.2020 widderrief die belangte Behörde die Bewilligung zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln gemäß § 66a AMG und stellte gemäß § 68 Abs. 5 AMG fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nach den Grundsätzen der Guten Vertriebspraxis arbeitet.5. Mit Bescheid vom 21.07.2020 widderrief die belangte Behörde die Bewilligung zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln gemäß Paragraph 66 a, AMG und stellte gemäß Paragraph 68, Absatz 5, AMG fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nach den Grundsätzen der Guten Vertriebspraxis arbeitet.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 21.08.2020 Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und Verfahrensmängeln. Sie behauptet als Tatsache auch allgemein, dass sie immer der Aufbewahrungspflicht gemäß § 22 Abs. 4 AMBO 2009 nachgekommen sei.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 21.08.2020 Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und Verfahrensmängeln. Sie behauptet als Tatsache auch allgemein, dass sie immer der Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 22, Absatz 4, AMBO 2009 nachgekommen sei.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.

8. Die Beschwerdeführerin beantragte am 03.11.2020 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Gemeinsam mit den Ladungen zur mündlichen Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht ein vorbereitendes Memorandum an die Verfahrensparteien.

10. Mit Schriftsatz vom 08.02.2021 erklärte die Beschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerde.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ernsthaft die Zurückziehung ihrer Beschwerde.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung beruht auf den diesbezüglichen Angaben der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 08.02.2021. Der erkennende Richter sah sich nicht veranlasst, an der Ernsthaftigkeit der Zurückziehung durch die Beschwerdeführerin zu zweifeln.

IV. Rechtliche Beurteilung: römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Rechtswirksamkeit ist gegenständlich zu bejahen, weil die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel ernsthaft zurückzog, ihr damit die Tragweite dieses Schrittes bewusst und ein Willensmangel nicht festzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arzneimittel Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Bewilligung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Widerruf Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W270.2237015.1.00

Im RIS seit

02.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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